Betreuung: Rechte, Aufgaben und wichtige Tipps für Betroffene und Angehörige
16.03.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Für Betreuer und Betreute gilt seit 2023 ein reformiertes Betreuungsrecht. © Bu - Anwalt-Suchservice Das Wichtigste in Kürze
1. Ziel der Betreuung: Unterstützung von Personen, die ihre Angelegenheiten wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht selbst regeln können, z. B. Vermögens-, Gesundheits- oder Wohnangelegenheiten.
2. Betreuerrolle: Ein gerichtlich bestellter Betreuer trifft Entscheidungen im Rahmen des vom Gericht festgelegten Aufgabenkreises. Dies muss immer zum Wohl der betreuten Person geschehen.
3. Rechte der betreuten Person: Die betreute Person hat ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Betreuers und behält so viel Selbstbestimmung wie möglich. Der Betreuer darf nur eingreifen, soweit es wirklich notwendig ist.
1. Ziel der Betreuung: Unterstützung von Personen, die ihre Angelegenheiten wegen Krankheit, Behinderung oder Alter nicht selbst regeln können, z. B. Vermögens-, Gesundheits- oder Wohnangelegenheiten.
2. Betreuerrolle: Ein gerichtlich bestellter Betreuer trifft Entscheidungen im Rahmen des vom Gericht festgelegten Aufgabenkreises. Dies muss immer zum Wohl der betreuten Person geschehen.
3. Rechte der betreuten Person: Die betreute Person hat ein Mitspracherecht bei der Auswahl des Betreuers und behält so viel Selbstbestimmung wie möglich. Der Betreuer darf nur eingreifen, soweit es wirklich notwendig ist.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist eine Betreuung? Wer veranlasst eine Betreuung? Wer entscheidet, wer jemandes Betreuer wird? Wie lange dauert eine Betreuung? Wo finden sich die gesetzlichen Regelungen über die Betreuung? Auf welche Situationen bezieht sich die Betreuung? Muss der Betreuer die Wünsche des Betreuten beachten? Wer wird zum Betreuer bestellt? Welche Änderungen wurden durch die Reform ab 1.1.2023 noch eingeführt? Was kann man in einer Betreuungsverfügung regeln? Praxistipp zur Betreuung Was ist eine Betreuung?
Die Betreuung in ihrer heutigen Form gibt es seit 1992. Sie ist nicht mit der früheren Entmündigung zu vergleichen. Heute wird die betreute Person nicht mehr rechtlos, sondern bekommt einen Betreuer zur Seite gestellt, der sich um bestimmte Bereiche ihres Lebens kümmert und den Betreuten, wenn nötig, vertritt. Es gibt sowohl hauptberufliche als auch ehrenamtliche Betreuer. Letztere sind häufig Angehörige. Auch Betreuungsvereine werden hier tätig.
Wer veranlasst eine Betreuung?
Der Bedarf für die Betreuung einer volljährigen Person wird von der örtlichen Betreuungsbehörde oder dem Amtsgericht festgestellt. Dies kann auf Antrag des Betroffenen geschehen oder von Amts wegen auf Veranlassung von Verwandten oder Bekannten. Ob eine Betreuung eingerichtet wird, entscheidet das Gericht. Es hat zuvor den Betroffenen anzuhören und sich ein Bild über seine Situation zu machen.
Laut § 280 FamFG muss vor Anordnung einer Betreuung ein Gutachten eines Arztes eingeholt werden, der zumindest Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie hat. Der Arzt hat den Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen. Das Gutachten muss feststellen, ob eine Betreuung notwendig ist.
Soweit ein Volljähriger seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht selbst erledigen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Betroffenen bestellt werden. Ausnahme: Dieser kann seinen Willen nicht kundtun.
2023 wurde das Betreuungsrecht reformiert. Seitdem darf das Gericht eine Betreuung nur dann anordnen, wenn alle anderen sozialrechtlichen Hilfen nicht mehr geeignet erscheinen, um eine ausreichende Versorgung des Betroffenen zu gewährleisten (§ 1814 Abs. 3). Eine Betreuung darf nur angeordnet werden, wenn sie erforderlich ist.
Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden. Voraussetzung: Es ist davon auszugehen, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Dann wird die Bestellung des Betreuers erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.
Tipp: Wenn die jeweiligen Angelegenheiten auch durch einen Bevollmächtigten geregelt werden können, gilt die Betreuung generell als unnötig.
Wer entscheidet, wer jemandes Betreuer wird?
Das Gericht entscheidet, wer als Betreuer eingesetzt wird. Aber: Seit 2023 gilt, dass die Betroffenen in alle Stadien des Betreuungsverfahrens eingebunden werden sollen. Sie haben das Recht auf Information und ein Mitspracherecht bei der Bestellung eines Betreuers. Wenn sich ein volljähriger Betroffener eine bestimmte Person als Betreuer wünscht, soll dem entsprochen werden – außer, die Person ist dafür ungeeignet.
Tipp: Nach § 1814 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nicht gegen den ausdrücklichen Willen des volljährigen Betroffenen bestellt werden. Der Betroffene darf eine bestimmte Person als Betreuer ablehnen (§ 1816 Abs. 2 BGB).
Wie lange dauert eine Betreuung?
Eine Betreuung dauert höchstens sieben Jahre. Danach entscheidet das Gericht im Rahmen einer erneuten Anhörung über ihre Verlängerung. Nach neuer Rechtslage darf diese nicht dem erklärten Willen des Betreuten widersprechen. Die Betreuung endet auch mit dem Tod des Betreuten. Das heißt: Der Betreuer hat nichts mit dessen Nachlass zu tun.
Ein neues Gutachten ist für die Verlängerung nicht erforderlich, wenn sich aus der persönlichen Anhörung des Betroffenen und einem ärztlichen Zeugnis ergibt, dass
- sich der Umfang der Betreuungsbedürftigkeit nicht verringert hat und
- eine Verlängerung nicht dem Willen des Betroffenen widerspricht.
Wo finden sich die gesetzlichen Regelungen über die Betreuung?
Wichtige Regelungen über die Betreuung finden sich seit 2023 in den §§ 1814 ff. BGB. Die Dauer der Betreuung ergibt sich aus § 286 Abs. 3 i.V.m. § 295 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Auf welche Situationen bezieht sich die Betreuung?
Das Gericht bestellt den Betreuer für einen oder mehrere bestimmte Aufgabenkreise, zum Beispiel:
- Gesundheitssorge,
- Vermögensangelegenheiten,
- Heimangelegenheiten,
- Wohnungsangelegenheiten,
- Behördenangelegenheiten.
Eine Betreuung kann sich auf mehrere Bereiche beziehen. Einige können sich auch überschneiden, etwa die Bereiche Vermögensangelegenheiten und Wohnen. Wer nicht mehr in der Lage ist, seine finanziellen Angelegenheiten zu regeln, dem fallen vielleicht auch Verhandlungen mit dem Vermieter schwer oder er gerät in Zahlungsverzug und riskiert die Kündigung oder das Abstellen von Wasser oder Strom.
Muss der Betreuer die Wünsche des Betreuten beachten?
Der Betreuer muss immer das Wohl des Betreuten beachten. Dazu gehört ausdrücklich auch dessen Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen selbst zu gestalten.
Den Wünschen des Betreuten muss der Betreuer entsprechen, soweit dies nicht zu dessen Nachteil ist und es dem Betreuer zuzumuten ist. Bevor der Betreuer wichtige Angelegenheiten organisiert, muss er sie mit dem Betreuten besprechen, sofern dies nicht dessen Wohl widerspricht.
Die Gesetzesreform von 2023 hat den Wünschen des Betreuten einen grundsätzlichen Vorrang als zentralem Maßstab des Betreuerhandelns und des Betreuungsrechts eingeräumt. Betreuer sollen nur dann als Stellvertreter der Betreuten auftreten können, wenn es unbedingt erforderlich ist, weil der Betreute im konkreten Fall nicht zu einer eigenen vernunftbestimmten Handlung fähig ist (§ 1821 BGB).
Auch Suchtkrankheiten können zu einer Betreuung führen. Eine freiheitsentziehende Unterbringung – etwa in einer Entzugsklinik oder allgemein einer medizinischen oder psychiatrischen Einrichtung – kann der Betreuer nur mit Erlaubnis des Betreuungsgerichts in die Wege leiten.
Ausnahme: Mit einem Aufschub ist Gefahr verbunden. Auch in diesem Fall muss die Erlaubnis des Gerichts jedoch unverzüglich nachgeholt werden (§ 1831 BGB).
Wer wird zum Betreuer bestellt?
Ein hauptberuflicher Betreuer soll laut Gesetz erst als letzte Möglichkeit bestellt werden, wenn kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht. In Betreuungsvereinen sind ehrenamtliche Betreuer organisiert. Oft übernehmen auch Angehörige die ehrenamtliche Betreuung.
Laut Gesetz darf nur jemand zum Betreuer bestellt werden, der auch geeignet ist, die betreffenden Aufgaben zu übernehmen.
Beispiel: Jemand, der keine Ahnung von Finanzen hat, darf nicht zum Betreuer einer Person in Geldangelegenheiten bestellt werden.
Tipp: Schlägt der Betroffene eine Person als Betreuer vor, ist diesem Wunsch zu entsprechen, solange es nicht dem Wohl des Betreuten widerspricht. Wenn er eine bestimmte Person nicht als Betreuer will, darf diese nach neuer Rechtslage nicht bestellt werden.
Welche Änderungen wurden durch die Reform ab 1.1.2023 noch eingeführt?
- Die gerichtliche Kontrolle der Betreuer wurde verschärft, um Pflichtwidrigkeiten vorzubeugen.
- Die öffentlich-rechtlichen Regelungen zu Betreuungsbehörden, Betreuungsvereinen und ehrenamtlichen und beruflichen Betreuern wurden im Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) zusammengefasst.
- Anerkannte Betreuungsvereine haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine bedarfsgerechte finanzielle Ausstattung mit öffentlichen Mitteln (§ 17 BtOG).
- Berufsbetreuer werden in einem Betreuerregister registriert. Voraussetzung sind bestimmte Mindestqualifikationen (persönliche Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde).
- Die Vergütungsregeln für Betreuer wurden geändert. Ansprüche von ehrenamtlichen Betreuern auf Vorschuss, Aufwendungsersatz, Aufwandsentschädigung und Ermessensvergütung finden sich in den §§ 1835, 1835a, 1836, 1908i BGB. Die Ansprüche von Berufsbetreuern sind im Vormund- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) geregelt. Dort finden sich auch die Vergütungsregeln für Vormundschafts- und Betreuungsvereine.
- Wichtig: Ehegatten haben ein gegenseitiges Notvertretungsrecht für drei Monate, wenn der Partner durch Bewusstlosigkeit oder Krankheit vorübergehend nicht in der Lage ist, seine Gesundheitsangelegenheiten selbst zu regeln (§ 1358 BGB). Für diesen Zeitraum sind Ärzte gegenüber dem Ehepartner von ihrer Schweigepflicht entbunden.
Was kann man in einer Betreuungsverfügung regeln?
In einer schriftlichen Betreuungsverfügung kann man zu einer Zeit, zu der man noch vollkommen im Besitz seiner geistigen Fähigkeiten ist, regeln, was in Sachen Betreuung passieren soll, wenn dies irgendwann nicht mehr der Fall ist.
Die eigentliche Entscheidung, wer Betreuer wird, trifft das Betreuungsgericht. Dieses überwacht auch den Betreuer.
Beispiel: In der Betreuungsverfügung können Sie festlegen, dass eine bestimmte Person Betreuer werden soll, oder dass eine andere Person dies nicht werden soll. Ihre Vorschläge muss das Betreuungsgericht berücksichtigen. Trotzdem gilt: Betreuer wird nur, wer dazu fähig und auch bereit ist. Fragen Sie daher zuerst die entsprechende Person!
Praxistipp zur Betreuung
Betroffene und Angehörige finden bei vielen Stellen Beratung zum Thema Betreuung. Dazu gehören Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine. Bei Rechtsfragen oder Rechtsstreitigkeiten im Bereich der Betreuung empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der sich auf das Betreuungsrecht spezialisiert hat. Dabei handelt es sich um einen Teilbereich des Zivilrechts.
(Bu)