Umgangsrecht des biologischen, nicht rechtlichen Vaters

Autor: RAin Monika Clausius, FAinFamR, Saarbrücken
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 08/2015
Ein Umgang mit dem biologischen Vater ist dem Kindeswohl nicht förderlich, wenn durch ernsthafte psychische Widerstände der rechtlichen Eltern das Familiensystem, in dem das Kind lebt, beeinträchtigt würde. § 1686a BGB rechtfertigt keine Verpflichtung der rechtlichen Eltern zur Inanspruchnahme familientherapeutischer Maßnahmen.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 1.6.2015 - 20 UF 63/13

Vorinstanz: AG Baden-Baden, Entsch. v. 8.3.2013 - 6 F 80/11

BGB § 1686a

Das Problem

Der biologische, nicht rechtliche Vater begehrt Umgang mit seinen in 2005 geborenen Kindern. In einem ersten Verfahren 2006 wurde der stattgebende erstinstanzliche Beschluss im Beschwerdeverfahren aufgehoben. Auf Antrag des Vaters stellte der EuGHMR 2010 fest, dass die Versagung jeglichen Umgangs ohne Prüfung der Kindeswohldienlichkeit Art. 8 EMRK verletze (EuGHMR v. 21.12.2010 – 20578/07, FamRZ 2011, 269 = FamRZ 2011, 1363 m. Anm. Rixe = FamRB 2011, 75). 2011 beantragte der Vater erneut Umgang. Gegen den stattgebenden erstinstanzlichen Beschluss legten die rechtlichen Eltern Beschwerde ein.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Senat sieht die Beschwerde als begründet an, da die Klärung der biologischen Vaterschaft und Umgangskontakte derzeit dem Kindeswohl nicht förderlich wären. Nach gutachterlichen Feststellungen sei zwar ein offener Umgang mit der Situation und eine frühzeitige Aufklärung der Kinder wünschenswert. Im konkreten Fall sei es auch wenig wahrscheinlich, dass die späte Offenbarung der tatsächlichen biologischen Vaterschaft die Kinder in ihrer persönlichen Identität und ihrem Selbstwert gefährden würde. Ein erzwungener Umgang und die damit verbundene Aufklärung der Kinder berge jedoch gegenwärtig die große Gefahr, die rechtlichen Eltern mit dieser Situation zu überfordern, was sich negativ auf den stabilen familiären Rahmen auswirken könnte. Die Mutter sei psychisch sehr stark belastet, so dass die Gefahr einer Dekompensation bis hin zum Nervenzusammenbruch bestehe. Diese mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwartenden negativen Auswirkungen könnten nicht durch Beratung und familientherapeutische Maßnahmen vermieden werden. § 1686a BGB biete für die vollstreckbare Anordnung solcher Maßnahmen keine Grundlage.


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