Unternehmensnachfolge: Gesetzentwurf zur Reform der Erbschaftssteuer b

17.07.2015, Autor: Herr Dirk Mahler / Lesedauer ca. 2 Min. (339 mal gelesen)
Die Reform der Erbschaftssteuer nimmt konkrete Formen an. Die Bundesregierung hat nun einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen. Unternehmenserben müssen sich auf Änderungen einstellen.

Die gute Nachricht für Firmenerben vorweg: Viele, besonders kleine Familienunternehmen, bleiben weiterhin ganz oder zumindest teilweise von der Erbschaftssteuer verschont, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Für größere Unternehmen sieht der Gesetzentwurf wesentlich deutlichere Veränderungen vor. Übersteigt das übertragene Betriebsvermögen den Wert von 26 Millionen Euro müssen sie sich einer Bedürfnisprüfung unterziehen, wenn sie von Steuervergünstigungen profitieren wollen.

Die wichtigsten Eckpunkte der Reform im Überblick:

Kleine Betriebe mit maximal drei Angestellten, Auszubildende werden nicht gezählt, bleiben von der Erbschaftssteuer ganz oder teilweise befreit, wenn das ererbte Unternehmen mindestens fünf Jahre fortgeführt wird. Der Erhalt der Arbeitsplätze wird nicht anhand der Lohnsumme überprüft.

Betriebe mit vier bis zehn Mitarbeitern können von Steuerprivilegien profitieren, wenn sie nachweisen, dass die Arbeitsplätze weitgehend erhalten bleiben. Dazu müssen sie bei einer fünfjährigen Fortführung eine Lohnsumme von insgesamt 250 Prozent, bei sieben Jahren von 400 Prozent des Ausgangsjahres nachweisen. Bei Betrieben mit elf bis 15 Mitarbeitern gilt bei fünf Jahren eine Lohnsumme von 300 Prozent und bei sieben Jahren von 565 Prozent im Vergleich zum Ausgangsjahr. Liegt der Betriebswert pro Erben bei Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern unter 26 Millionen kommen ebenfalls Steuervergünstigungen in Betracht. Dazu muss die Lohnsumme bei einer Fortführung von fünf Jahren 400 Prozent und bei sieben Jahren 700 Prozent des Wertes im Ausgangsjahr betragen.

Liegt der Betriebswert über dem Schwellenwert von 26 Millionen Euro wird auch das Privatvermögen des Erben für die Erbschaftssteuer herangezogen. Der Erbe kann sich einer Bedürfnisprüfung unterziehen, um von der Erbschaftssteuer verschont zu werden. Dazu muss er dem Finanzamt gegenüber seine Vermögen offen legen. Alternativ kann auch ein Antrag auf Gewährung eines Verschonungsabschlags gestellt werden. Dieser Abschlag sinkt jedoch je höher der Wert des Betriebsvermögens über dem Schwellenwert von 26 Millionen Euro liegt.

Bei Familienunternehmen steigt der Schwellenwert für die Bedürfnisprüfung von 26 auf 52 Millionen Euro. Allerdings müssen dazu bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss z.B. die Verfügung über das Betriebsvermögen per Gesellschaftsvertrag stark eingeschränkt sein.

Die Reform der Erbschaftssteuer ist nötig, weil das Bundesverfassungsgericht die Privilegierung von Firmenerben zumindest teilweise als verfassungswidrig eingestuft hat. Bis Mitte 2016 muss der Gesetzgeber entsprechend nachbessern. Ob der Gesetzentwurf in seiner vorliegenden Form tatsächlich verabschiedet wird, ist fraglich. Denn die Kritik an den Plänen von Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble ist nach wie vor groß. Sicher ist jedoch, dass sich Firmenerben auf Änderungen und auch Einschnitte einstellen müssen. Damit der Unternehmensübergang so vermögensschonend wie möglich gelingt, sollten alle Möglichkeiten zur steuerlichen Optimierung ausgeschöpft werden.

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Dirk Mahler
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