Unzulässige pauschale Rücklastschrift eines Mobilfunkanbieters

Autor: RA Thomas Elteste, LL.M., Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2016
Erhebt ein Mobilfunkanbieter von seinen Kunden im Falle einer sog. Rücklastschrift pauschal Schadensersatz i.H.v. 7,45 € durch Einrichtung seiner Rechnungssoftware in der Weise, dass der Betrag in den Rechnungen ausgeworfen wird, verstößt er gegen das Verbot, unzulässige AGB zu umgehen und kann nach dem UKlaG in Anspruch genommen werden.

OLG Schleswig, Urt. v. 15.10.2015 - 2 U 3/15 (rkr.)

Vorinstanz: LG Kiel, Urt. v. 12.12.2014 - 17 O 164/14

BGB §§ 306a, 309 Nr. 5; UKlaG §§ 1, 3, 4

Das Problem

Ein Mobilfunkanbieter stellt – mit Hilfe einer entsprechend programmierten Abrechnungssoftware – Kunden im Fall einer nicht eingelösten Lastschrift einen Betrag i.H.v. 7,45 € in Rechnung. Vor der jetzigen Handhabung verwendete er AGB, nach denen er den Kunden im Fall einer Rücklastschrift pauschale Beträge, zuletzt i.H.v. 10 €, in Rechnung stellte. Diese Verfahrensweise war ihm auf Verlangen der klagenden Verbraucherschutzorganisation untersagt worden. Die Verbraucherschutzorganisation sah die neue Handhabung als Umgehung und verlangte Unterlassung. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts

Ja. Der Mobilfunkanbieter umgehe das Klauselverbot des § 309 Nr. 5 BGB (Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen) durch eine anderweitige Gestaltung i.S.v. § 306a BGB.

Zwar sei Programmierung der Rechnungssoftware keine AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Auch dabei handle es sich aber um eine Pauschalierung von Schadenersatzansprüchen gem. § 309 Nr. 5 BGB. Entscheidungserheblich sei eine wirtschaftlich deckungsgleiche Praxis, die ebenso effizient wie die Pauschalierung von Schadensersatz in AGB sei und deren typischen Rationalisierungseffekt habe. Diese Voraussetzungen für eine Umgehung entsprächen dem für notwendig erachteten Maßstab des § 305 BGB und seien geeignet, einer Ausweitung des § 306a BGB in Richtung einer allgemeinen Marktmissbrauchskontrolle entgegen zu wirken. Die systematische Inrechnungstellung durch entsprechend programmierte Software sei im digitalen Zeitalter eine noch eindeutigere effiziente und rationalisierte Handhabung als eine interne Anweisung an Mitarbeiter.


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