Wegerecht und Winterdienst

22.01.2018, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 3 Min. (635 mal gelesen)
Wer trägt die Räum- und Streupflicht: Der Grundstückseigentümer oder der Inhaber des Wegerechts?

Einleitung

Die Antwort ergibt sich entweder aus dem Gesetz oder sie ist bei der Vereinbarung der Dienstbarkeit geregelt worden. Es muss unterschieden werden, ob der Berechtigte den Weg alleine nutzen darf oder ob der Eigentümer ein Mitnutzungsrecht hat.

 

Alleinnutzungsberechtigung

Darf der Berechtigte den Weg unter Ausschluss des Grundeigentümers nutzen, so ist er auch allein verpflichtet, den Weg zu unterhalten und den Winterdienst zu versehen. Das ergibt sich aus § 1020 Satz 2 BGB, der die Verpflichtung des Berechtigten regelt:

 

„Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers dies erfordert.“

 

Der Weg stellt eine Anlage im Sinne des Gesetzes dar, auch wenn er nicht vom Berechtigten angelegt worden ist, sondern vom Grundstückseigentümer. Erhaltung in ordnungsmäßigem Zustand bedeutet nicht nur, dass der Berechtigte Schäden beseitigen muss, sondern auch der Verkehrssicherungspflicht unterworfen ist. Er muss also im Herbst nasses Laub entfernen, im Winter Schnee räumen und Eis entfernen bzw. abstumpfende Mittel zu verwenden, sofern dies für die gefahrlose Nutzung des Weges zum Gehen und Fahren erforderlich ist.  Schließlich dient das Wegerecht ja nur und ausschließlich dem Interesse des Berechtigten. Er muss deshalb auch dafür sorgen, dass dem Eigentümer keine Risiken durch die Anlage entstehen.

Allerdings können der Eigentümer und der Berechtigte bei der Bestellung der Dienstbarkeit auch Regelungen treffen, die vom Gesetz abweichen. Dann ist die vereinbarte Regelung vorrangig. Beispielsweise können der Eigentümer und der Berechtigte vereinbaren, dass allein der Grundstückseigentümer die Anlage zu unterhalten hat, § 1021 Abs. 1 S. 1 BGB. In diesem Fall ist der Eigentümer verpflichtet, den Winterdienst zu versehen, also der Räum- und Streupflicht nachzukommen.

 

Mitbenutzungsrecht des Grundstückseigentümers

Ist der Grundstückseigentümer berechtigt, die Anlage (den Weg) mitzubenutzen, findet die Regelung des § 1020 Satz 2 BGB keine Anwendung. In diesem Fall kann keiner der Beteiligten von dem anderen die Unterhaltung der Anlage fordern. Vielmehr ist jeder in seinem eigenen Interesse gehalten, die Anlage so zu unterhalten, wie es für seine Belange erforderlich ist. Wer nutzen will, muss räumen und streuen! Dem anderen gegenüber ist er aber dazu nicht verpflichtet.

Auch hier sind abweichende Vereinbarungen möglich.

Das Gesetz ermöglicht es, durch Vereinbarung dem Berechtigten die Pflicht zu übertragen, die Anlage zu unterhalten und den Winterdienst zu versehen, § 1021 Abs. 1 Satz 2 BGB. Bei solchen Vereinbarungen ist allerdings zu beachten, dass dem Berechtigten nur diejenigen Pflichten auferlegt werden können, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Anlage stehen. Es ist also möglich, dem Berechtigten dem Winterdienst für den Weg zu übertragen, nicht aber, dass er die Räum- und Streupflicht auch für das restliche Grundstück des Eigentümers übernehmen muss.

 

Drittbeteiligung

Kommen Dritte zu Schaden, weil der Winterdienst nicht versehen wurde, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Die trifft in erster Linie den Verkehrssicherungspflichtigen, also den Dienstbarkeitsberechtigten, falls nichts anderes vereinbart ist. Allerdings muss der Eigentümer auch in diesem Fall zumindest stichprobenartig kontrollieren. Verletzt er diese Überwachungspflicht, kommt auch eine Haftung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Dritten in Betracht. Diese Gefahr ist besonders groß, wenn Kinder zu Schaden kommen.

 

Fazit

Ist ein Wegerecht bestellt, muss der Berechtigte den Winterdienst versehen, also räumen und streuen. Auch bei einem gemeinschaftlichen Nutzungsrecht hat der Berechtigte gegen den Eigentümer keinen Anspruch auf Unterhalt der Anlage, die auch den Winterdienst beinhaltet. Die Beteiligten können aber auch regeln, wer für den Winterdienst verantwortlich ist. In diesem Fall gilt nicht das Gesetz, sondern die Vereinbarung.

Der Grundstückseigentümer muss gelegentlich kontrollieren, ob der Berechtigte den Winterdienst auch tatsächlich versieht. Verletzt er diese Kontroll- und Überwachungspflicht, kann eine Haftung des Eigentümers gegenüber geschädigten Dritten in Betracht kommen.