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Rechtsanwalt Detlef Greiner
Bertoldstraße 45
79098 Freiburg im Breisgau
Rechtsanwalt Hans Peter Müller
Schillerplatz 10
73033 Göppingen

Was versteht man unter einem Wegerecht?

Der Begriff „Wegerecht“ stammt aus dem zivilrechtlichen Bereich des Sachenrechts. Dieser befasst sich mit den Rechtsverhältnissen von beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ein Wegerecht berechtigt seinen Inhaber, ein fremdes Grundstück zu Fuß oder mit einem Fahrzeug zu überqueren. Oft sind Grundstücke „in zweiter Reihe“ anders gar nicht nutzbar, da zu ihnen kein öffentlicher Weg führt. Das Recht kann auf unterschiedliche Art entstehen.

Wie entsteht ein Wegerecht?

Ein Wegerecht entsteht
  • durch Eintragung im Grundbuch,
  • als Notwegerecht durch Gesetz (§ 917 BGB).

Vertrag über ein Wegerecht

Ein Wegerecht kann vertraglich vereinmbart werden. Dies ist auch möglich, wenn das berechtigte Grundstück zwar einen eigenen Zugang hat, dieser aber nur umständlich zu erreichen ist. Hier handeln die beiden Eigentümer aus, welchen Umfang das Recht hat. Eine spezielle Form ist nicht erforderlich. Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung. An den Vertrag sind nur die Vertragspartner gebunden – nicht ihre Rechtsnachfolger bei einem Grundstücksverkauf. Wirkung auch gegen diese hat ein Wegerecht nur, wenn es als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde.

Gesetzliche Regelung

Gesetzliche Basis des Wegerechts ist § 1018 BGB („Grunddienstbarkeiten“). Danach kann ein Grundstück zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks so belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen nutzen darf. Das Notwegerecht ist in § 917 BGB geregelt.

Ausübung

Ein Wegerecht muss schonend ausgeübt werden. Die Nutzung des Weges ist also auf das Notwendige und Übliche zu beschränken. Sinnloses Hin-und-Her-Fahren, um den Nachbarn zu ärgern, ist nicht erlaubt. Das Ausmaß der erlaubten Nutzung hängt von Vereinbarungen ab – und davon, wie das berechtigte Grundstück genutzt wird (z.B. Wohnen, Landwirtschaft).

Notwegerecht

Ein Notwegerecht besteht dann, wenn ein Grundstück ausschließlich über ein anderes von der nächsten öffentlichen Straße aus zu erreichen ist. Dieses in § 917 BGB vorgesehene Recht ist an die Zahlung einer Geldrente, also einer Nutzungsentschädigung, gebunden. Ist zwischen den Nachbarn keine Einigung darüber möglich, wie hoch diese sein soll (oder wie das Notwegerecht im Einzelnen auszuüben ist), muss eine gerichtliche Entscheidung stattfinden. Die Höhe der Geldrente hängt von der Intensität der Nutzung ab. Ein befristetes Notwegerecht besteht, wenn
  • das berechtigte Grundstück eine eigene Zuwegung zur Straße besitzt,
  • diese aber für einen festen Zeitraum nicht ausreichend ist (z.B. wegen Bauarbeiten).

Eine vorhandene, aber „umständliche“ Verbindung zur nächsten Straße gibt einem Grundstückseigentümer kein Notwegerecht. Umwege müssen ggf. in Kauf genommen werden. Ein Notwegerecht gibt es nur, wenn kein anderer Zugang existiert (Landgericht Gießen, Az. 1 S 313/94).

Wer ein Notwegerecht für das Überqueren des Grundstücks mit landwirtschaftlichen Geräten besitzt, kann nicht fordern, dass der Nachbar eine Böschung mit Steinmauer beseitigt, damit er mit neuen, größeren Maschinen auf sein Feld kommt (Landgericht Coburg, Az. 13 O 531/00).

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Rechtsuchende, die nach einem Anwalt für Wegerecht in gesucht haben, interessierten sich insbesondere für die nachfolgend aufgeführten Themen: Straßenrecht und Wegerecht.

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