Wettbewerbsrecht / Compliance: Persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft?

31.07.2014, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (508 mal gelesen)
BGH schränkt Geschäftsführerhaftung ein.

Gute Nachrichten aus dem Wettbewerbsrecht: In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die persönliche Haftung von Geschäftsführern beschränkt, wenn aus Ihrer Gesellschaft heraus Wettbewerbsverstöße begangen wurden (Urt. v. 18.06.2014 - Az.: I ZR 242/12).

War es bisher so, dass Geschäftsführer allein auf Grund ihrer Stellung als Geschäftsführer die Pflicht – und im Falle der Zuwiderhandlung auch die persönliche Haftung – traf, durch ordentliche Organisation des Geschäftsbetriebes sämtlichen Rechtsverstößen vorzubeugen, so hat der BGH diese persönliche Haftung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts nun bedeutend eingeschränkt.

Lediglich, wenn ein Geschäftsführer entweder durch positives Tun an einem Wettbewerbsverstoß beteiligt war oder wenn er die Wettbewerbsverstöße aufgrund einer Garantenstellung hätte verhindern müssen, soll ihn nach dem neuen Urteil noch eine persönliche Haftung treffen.


Vorwurf: Irreführende Werbung

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der alleinige Geschäftsführer eines Unternehmens, welches für einen Gasversorger den Vertrieb übernommen hatte, sah sich persönlich und seine Firma mit der Klage eines Konkurrenten seines Auftraggebers konfrontiert. Ihm wurde vorgeworfen, dass die von ihm engagierten selbstständigen Handelsvertreter und deren Mitarbeiter bei der Haustürwerbung irreführend auf die Kunden der Klägerin eingewirkt hätten, damit diese ihre Verträge mit der Klägerin auflösen und stattdessen Verträge mit dem Auftraggeber der Vertriebsfirma abschließen. Die Klägerin war der Auffassung, dass der Geschäftsführer persönlich für diese Verstöße auf Unterlassung und Schadensersatz hafte, da er es unterlassen habe, seinen Betrieb so zu organisieren, dass keine Rechtsverstöße begangen werden.

Der Rechtsstreit nahm seinen Gang durch die Instanzen, wo beim Landgericht die Klägerin und beim Kammergericht der Geschäftsführer obsiegten. Als Folge wurde der Fall in der Revision vor dem BGH verhandelt.


BGH auf Seiten des Geschäftsführers

Der BGH schlug sich letztinstanzlich auf die Seite des Geschäftsführers. Die Richter dort waren der Ansicht, dass den Geschäftsführer nur eine persönliche Haftung treffen könne, wenn er beispielsweise durch aktives Handeln an den Wettbewerbsverstößen teilgenommen habe. Allein die Organstellung des Geschäftsführers und die allgemeine Verantwortlichkeit für den Geschäftsbetrieb begründeten ihrer Ansicht nach jedoch keine Verpflichtung des Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten, Wettbewerbsverstöße der Gesellschaft zu verhindern.
Da es zudem keine Anhaltspunkte dafür gab, dass der Geschäftsführer das auf Wettbewerbsverstöße angelegte Vertriebssystem initiiert hatte, sei er von einer persönlichen Haftung freizusprechen.


Geschäftsmodell überprüfen lassen, um Haftung zu vermeiden


Der entschiedene Fall zeigt, dass Bewegung in die Managerhaftung kommt, welche GmbH-Gesetz und Aktiengesetz den Geschäftsführern und Vorständen eigentlich grundsätzlich auferlegt. War es bisher allein die Organstellung des Geschäftsführers, so treten nach der neuen Grundsatzentscheidung weitere materielle Voraussetzungen hinzu, um eine Haftung zu begründen. Für Geschäftsführer bedeutet dies, dass die Möglichkeiten zur Absicherung vor einer persönlichen Haftung zumindest in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht gestiegen sind. Ob und wie das Urteil auf andere Rechtsgebiete zu übertragen ist, wird sich in Zukunft zeigen.

Eine wettbewerbsrechtliche Analyse des Geschäftsmodells durch einen Anwalt, der sich auf Compliance-Fragen spezialisiert hat, empfiehlt sich nach der neuerlichen Entscheidung allemal: Durch eine gezielte Strukturierung der Geschäftsorganisation kann einer persönlichen Haftung bei Rechtsverstößen nun besser entgegengewirkt werden. Ziel der Beratung ist es dabei, die Unternehmensteile so zu strukturieren, dass sie weitestgehend selbstverantwortlich arbeiten und nur Kontrollpflichten bei der Geschäftsführung verbleiben.


Tim Geißler

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Telefon: 0202 245 670