Zulässige Werbung mit Mobilfunk-Netzabdeckung

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2015
Der Werbeslogan „Kein Netz ist keine Ausrede mehr” kann nicht dahingehend verstanden werden, dass der Werbende eine vollständige und lückenlose Netzabdeckung behauptet. Sofern der Anbieter die zum Zeitpunkt der Werbung technisch höchstmögliche Verbindungsdichte anbietet, ist die Werbung nicht irreführend.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.6.2015 - 6 U 26/15

UWG § 5

Das Problem

Der Wettbewerb auf dem Mobilfunkmarkt und sich daraus ergebende Streitigkeiten drehen sich vielfach um die Frage der Netzabdeckung und der Verbindungsqualität.

Das OLG Frankfurt hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Werbeaussage „Kein Netz ist keine Ausrede mehr” tatsächlich zu verstehen ist und ob hierin eine Irreführung der Verbraucher zu sehen ist.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG hat diese Werbung nicht als Behauptung einer vollständigen Netzabdeckung angesehen und eine Irreführung unter bestimmten Voraussetzungen verneint.

Wortsinn: Zwar könne die angegriffene Aussage von ihrem Wortsinn her als ein Hinweis auf eine in jeder Hinsicht lückenlose Netzabdeckung verstanden werden. Dies sei jedoch nur dann der Fall, wenn der Verbraucher damit die Vorstellung verbinde, dem Anbieter sei ein technischer Durchbruch dahingehend gelungen, sämtliche bislang üblichen und allgemein bekannten „Funklöcher” vollständig zu eliminieren.

Gesamtzusammenhang: Ein solcher Eindruck werde durch die Werbung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs jedoch tatsächlich gerade nicht vermittelt. Hierbei sei die humorvolle Gesamtdarstellung innerhalb des Werbespots genauso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass der angegriffenen Werbeaussage der Zusatz „in bester D-Netz Qualität” beigefügt sei, was ebenfalls dafür spreche, dass die Beklagte zwar den D-Netz-Standard im Hinblick auf die Netzabdeckung erreicht habe, dieser aber bekanntermaßen immer noch Funklöcher aufweise.

Durchschnittsverbraucher: Ein Durchschnittsverbraucher könne erkennen, dass die Beklagte hier nicht ernsthaft für sich in Anspruch nehme, mittels eines technischen Durchbruchs alle bislang üblichen und allgemein bekannten Funklöcher eliminiert zu haben.


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