Adoption: Erbrecht und Unterhalt

01.08.2017, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 4 Min. (257 mal gelesen)
Sie möchten ein Kind in Pflege nehmen oder adoptieren? Wie wirkt sich dies auf das Erb- und Pflichtteilsrecht und die Unterhaltsansprüche aus - gegenüber dem adoptierenden und dem leiblichen Elternteil.

Erb- und Pflichtteilsrechte sowie Unterhaltsansprüche zwischen Adoptierten und seinem Adoptiveltern sowie seinen leiblichen Eltern sind abhängig von der Art der Adoption.

I. Altadoptionen bis zum 31.12.1976

Grundsatz:
Der Adoptierte erhält das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nur gegenüber den Adoptiveltern, nicht dagegen auch gegenüber deren Verwandten. Die Adoptiveltern selbst und ihrer Verwandten bekamen gegenüber dem Adoptierten kein Erb- und Pflichtteilsrecht. Ebenfalls bleibt das Erb- und Pflichtteilsrecht des Adoptierten gegenüber seinen leiblichen Verwandten erhalten, wenn der Adoptierte zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung, also am 1.1.1977 volljährig war. Es ist aber möglich diese Adoption jederzeit neu vorzunehmen und zwar so, dass sie zur Volladoption erstarkt.

War der Adoptierte zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, also unter 18 Jahre, so erstarkte seine Adoption zu einer Adoption mit starker Wirkung, wenn Annehmender, Angenommener oder die leiblichen Eltern hiergegen bis zum 31.12.1977 beim Amtsgericht Berlin-Schöneburg keinen Widerspruch eingereicht hatten.

II. Adoptionen ab dem 01.01.1977

1. Minderjährigenadoption

Der Adoptierte und seine Abkömmlinge werden voll d.h. auch erbrechtlich in die neue Familie eingegliedert (§ 1754 BGB).
Die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Adoptierten einschließlich des gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsrecht erlöschen (§1755 BGB).

Der Adoptierte hat also gegenüber seinen Adoptiveltern die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie ein leibliches Kind. Umgekehrt haben diese die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber ihrem adoptierten Kind. Der Adoptierte hat gegenüber seinen leiblichen Eltern keinerlei Erb- und Pflichtteilsrechte, diese haben umgekehrt ebenso keine Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber dem adoptierten Kind.

Kann das Erb- und Pflichtteilsrecht des Adoptierten gegenüber seinen Adoptionseltern ausgeschlossen werden?
Innerhalb der Adoption ist dies nicht möglich. Der Adoptierte und seine Adoptionseltern können aber einen separaten Erb- und/ oder Pflichtteilsverzichtsvertrag abschließen. Dies kann bereits vor dem Ausspruch der Adoption erfolgen (§ 2347 Abs. 1 BGB analog).

Die Unterhaltsansprüche des Adoptierten gegen die leibliche Familie und umgekehrt gehen verloren. Unterhaltsansprüche bestehen jetzt nur noch zwischen dem Adoptierten und seinen Adoptiveltern.


Ausnahmen: Stiefkindadoption und Verwandtenadoption:

(1) Stiefkindadoption

Nimmt der Ehegatte das Kind des anderen Ehegatten (z. B. der Kindesmutter) an, so erlischt nur das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zum leiblichen Vater und dessen Verwandten (§ 1755 Abs. 2 BGB). Das adoptierte Kind wird damit ein gemeinschaftliches Kind der Mutter und des Stiefvaters mit der Folge, dass beide die gemeinsame Elternsorge haben (§ 1754 Abs. 3 1. Halbs. BGB).

Beispiel: Stiefvater nimmt das Kind seiner Ehefrau an.
Das adoptierte Kind hat gegenüber seinem Adoptivvater die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte wie ein leibliches Kind. Umgekehrt hat dieser die gleichen Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber seinem adoptierten Kind. Der Adoptierte hat gegenüber seinem leiblichen Vater keinerlei Erb- und Pflichtteilsrechte, dieser hat umgekehrt ebenso keine Erb- und Pflichtteilsrechte gegenüber dem adoptierten Kind. Das Verwandtschaftsverhältnis einschließlich der Erb- und Pflichtteilsrechte sowie der Unterhaltsansprüche des adoptierten Kindes gegenüber seiner leiblichen Mutter bleiben bestehen.

Ist der leibliche Vater allerdings verstorben, bleibt das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu den Verwandten des Vaters bestehen, falls dieser im Todeszeitpunkt Sorgerechtsinhaber war (§ 1756 Abs. 2 BGB).


(2) Verwandtenadoption

Nimmt der Annehmende ein Kind an, mit dem er im zweiten oder dritten Grad verwandt oder verschwägert ist, erlischt gemäß § 1756 Abs. 1 BGB das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes nur zu seinen leiblichen Eltern, nicht aber zu den übrigen leiblichen Verwandten. Dadurch wird vermieden, dass das Kind zwei Elternpaare hat.

Die Verwandtschaftsbeziehung einschließlich des gegenseitigen Erb- und Pflichtteilsrecht zwischen dem adoptierten und seinen leiblichen Verwandten außer zu seinen leiblichen Eltern erlöschen also nicht. Zusätzlich werden aber Verwandtschaftsbeziehungen und gegenseitige Erb- und Pflichtteilsrechte des Adoptivkindes zu den Adoptiveltern und deren Verwandten begründet.

Adoptiert der Onkel seine Nichte sind das adoptierte Kind und seine leiblichen Geschwister nur noch im dritten Grad verwandt. Das angenommene Kind hat sechs Großeltern.


2. Volljährigenadoption

2.1. Adoption mit schwacher Wirkung

Zwischen dem Adoptierten, dessen Abkömmlingen und seinen Adoptiveltern besteht ein gegenseitiges Erb- und Pflichtteilsrecht (§ 1770 BGB).

Der Adoptierte wird aber nicht verwandt mit den Verwandten der Adoptiveltern (§ 1770 Abs. 1 S. 1 BGB).

Der Adoptierte und seine Abkömmlinge behalten das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber ihren leiblichen Verwandten und umgekehrt (§ 1770 Abs. 2 BGB).

Beim Tod eines ledigen als Volljährigen Adoptierten ohne Abkömmlinge erben daher seine leiblichen Eltern und seine Adoptiveltern als Erben der zweiten Ordnung nebeneinander.

Unterhalt: Die Unterhaltspflichten bestehen zwischen dem Adoptierten und seinen Adoptiveltern sowie zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten. Die Adoptiveltern sind aber vorrangig vor den leiblichen Verwandten des Adoptierten unterhaltspflichtig (§ 1770 Abs. 3 BGB).


2.2. Adoption mit starker Wirkung

Ausschließlich in den in § 1772 BGB aufgeführten Fällen kann die Adoption eines Volljährigen mit starker Wirkung ausgesprochen werden. (z. B. Minderjähriger wird von seinem volljährigen Bruder oder Schwester adoptiert, der Adoptierte ist bereits als Minderjähriger in die Familie der Adoptiveltern aufgenommen worden)

Die Adoption hat dann die gleiche Wirkung wie die Adoption eines Minderjährigen. Siehe hierzu Punkt II.1. bezüglich der Erb- und Pflichtteilsrechte sowie der Unterhaltsansprüche.


III. Pflegekinder

Zwischen Pflegekinder und ihren Pflegeeltern werden keine Verwandtschaftsbeziehungen begründet. Daher bestehen zwischen diesen auch keine Erb- und Pflichtteilsrechte sowie Unterhaltsansprüche.

Das Verwandtschaftsverhältnis der Pflegekinder zu ihren leiblichen Eltern bleibt in vollem Umfang erhalten. Daher bleiben zwischen diesen auch Erb- und Pflichtteilsrechte sowie Unterhaltsansprüche bestehen.

Die Unterhaltsansprüche der leiblichen Eltern gegenüber ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind können allerdings nach § 1611 Abs. 1 BGB verwirkt sein, wenn diese ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind nicht erfüllt haben oder es sogar vernachlässigt oder gegen ihr Kind Gewalt angewendet haben.


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