Die neue Erbschaftssteuer für den Mittelständler

30.07.2008, Autor: Frau Barbara Brauck / Lesedauer ca. 3 Min. (2755 mal gelesen)
Die neue Erbschaftssteuer für den Mittelständler

Die neue Erbschaftssteuer für den Mittelständler

Die neue Erbschafts- und Schenkungssteuer ist zum 1. Januar 2009 in Kraft getreten, mit Änderungen zum 1.1.2010. In seiner Entscheidung vom 17.12.14 hat das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftssteuer in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt.

Welche Regelungen für Unternehmen gelten, erfahren Sie hier. 

Firmenerben werden dann von der Steuer ganz oder teilweise befreit, wenn sie den Betrieb weiterführen. Sie haben die Wahl zwischen zwei Optionen.

Bei der ersten Option muss der Firmenerbe zusagen, dass er den Betrieb fünf Jahre weiterführen will. 

Dann wird sein Betrieb zu 85 Prozent von der Steuer befreit. Verstößt der Firmenerbe innerhalb von 5 Jahren gegen die Behaltensregelung, also stellt er seinen Betrieb ein oder veräußert er ihn, muss er die Steuer anteilig nachzahlen.  

Die Lohnsumme der gesamten fünf Jahre muss zum Fristende insgesamt 400 Prozent des Ausgangswerts betragen. Weitere Voraussetzung: Das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als 50 Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmachen. 

Bei der 2. Option muss der Nachfolger den Betrieb sieben Jahre weiterführen. Dann entfällt für ihn die Erbschaftssteuer komplett. 

Verstößt der Firmenerbe innerhalb von sieben Jahren gegen die Behaltensfrist, muss er die Steuer anteilig nachzahlen. Die Lohnsumme der gesamten sieben Jahre muss zum Fristende insgesamt 700 Prozent des Ausgangswerts betragen und das Verwaltungsvermögen darf nicht mehr als zehn Prozent des gesamten Betriebsvermögens ausmachen. 

Betriebe, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben, brauchen die Lohnsummenregelung nicht einzuhalten. 

Die Wahl zwischen beiden Optionen muss mit der Abgabe der Steuererklärung unwiderruflich abgegeben werden. 

Vermietete und verpachtete Grundstücke zählen nun zum Verwaltungsvermögen. Hierbei gibt es aber Ausnahmeregelungen. Zum Verwaltungsvermögen gehören auch Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Gesellschaft 25 Prozent oder weniger beträgt. Wertpapiere, Kunstgegenstände et cetera fallen ebenfalls  unter das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen. Aufpassen müssen vor allem Betriebe, bei denen Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören. Wertpapiere zählen zum Verwaltungsvermögen. An sich erfreuliche Kurserhöhungen können dazu führen, dass das Verwaltungsvermögen die 50 % - Grenze überschreitet. Folge: Der gesamte Betrieb ist nicht mehr begünstigt. Die Erben müssen die Erbschaftssteuer in voller Höhe zahlen.

Im Vergleich zu den vor 2009 geltenden Regelungen ist die neu gewährte Steuerbefreiung zumindest bei der Option 2 höher. Bei der Fünf-Jahresoption werden zwar 85 Prozent des Betriebsvermögens von der Erbschafts- und Schenkungsteuer freigestellt, während vorher nur 35 Prozent neben einem Freibetrag von 225.000 Euro freigestellt werden. Bislang wurde jedoch das Vermögen mit den erheblich niedrigeren Buchwerten angesetzt. Stille Reserven wurden so nicht versteuert. Jetzt werden die entschieden höheren Verkehrswerte zugrunde gelegt.

Die Auflagen, um die Vergünstigungen zu erhalten, sind nach der neuen Regelung entschieden strenger als bisher.

Bislang spielten die Größe des Verwaltungsvermögens und die Lohnsumme dabei keine Rolle. Dies hat sich jetzt geändert. Aufpassen müssen nun vor allem Betriebe, bei denen Wertpapiere zum Betriebsvermögen gehören. Wertpapiere zählen zum Verwaltungsvermögen. An sich erfreuliche Kurserhöhungen können dazu führen, dass das Verwaltungsvermögen die 50 % - Grenze überschreitet. Folge: Der gesamte Betrieb ist nicht mehr begünstigt. Die Erben müssen die Erbschaftssteuer in voller Höhe zahlen.

Die Erbschaftssteuer steht wieder vor Veränderungen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 17.12.14 das Erbschaftssteuergesetz in seiner jetzigen Form für verfassungswidrig erklärt.

Begründung: Die Begünstigung von Unternehmensvermögen, das bei Einhalten bestimmter Voraussetzungen steuerfrei vererbt werden kann, ist in seiner jetzigen Form verfassungswidrig.

Folge: Das Erbschafssteuergesetz muss vom Gesetzgeber geändert werden. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber hierzu eine Übergangsfrist bis zum 30.6.2016 eingeräumt. Bis zur Gesetzesänderung, längstens bis zum 30.6.16 gelten also weiterhin die bisherigen Regelungen.

Die Bevorzugung in der jetzigen Form sei unzulässig, da u.a. die Missbrauchsgefahr durch Gestaltungsmöglichkeiten zu hoch sei, die Leistungsfähigkeit des Erwerbers nicht berücksichtigt werde und die Geltung der Lohnsummenregelung erst bei mehr als 20 Arbeitnehmers zu hoch angesetzt sei.

Tipp: Wer weniger als 21 Arbeitnehmer hat und seinen Betrieb ohne Lohnsummenklausel übergeben möchte, hat hierfür Zeit bis zum Inkrafttreten eines geänderten Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes.

Die Verschonung von Verwaltungsvermögen von der Erbschaftssteuer ist – so das Bundesverfassungsgericht - ebenfalls zu hoch. Eine Gesetzesänderung wird dies berücksichtigen müssen. Es ist damit zu rechnen, dass die Quote des Verwaltungsvermögens, welches von der  Erbschaftssteuer verschont bleibt, verringert wird.

Tipp: Steht eine Betriebsübergabe an, sollten Betriebe mit einem hohen Verwaltungsvermögen vor einer Gesetzesänderung übergeben werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat aber auch ausdrücklich festgestellt, dass Unternehmensvermögen gegenüber sonstigen Vermögen bei der Besteuerung bevorzugt werden darf. Insbesondere dürfen kleinere und mittlere Unternehmen bevorzugt werden. Größere Unternehmen aber nur nach einer Bedürftigkeitsprüfung.

Wer seinen Betrieb unter den zurzeit noch geltenden Regelungen an seinen Nachfolger übertragen will, muss dies tun bevor der Gesetzgeber tätig wird.


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