Das Schreinerhandwerk bzw Tischlerhandwerk und die SOKA-Bau

28.09.2018, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 2 Min. (142 mal gelesen)
Die Tätigkeit von Schreiner- bzw Tischlerbetrieben führt zwar nicht grundsätzlich zur Pflicht, Beiträge an die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) zu zahlen. Außerdem sind diese Betriebe oft durch ihre Zugehörigkeit zur Schreiner-/Tischlerinnung ein Stück weit geschützt. Trotzdem versucht die SOKA-Bau immer wieder, auch im Schreinerhandwerk bzw Tischlerhandwerk Beiträge zu erheben.

Die betrieblichen Verhältnisse sind genau zu prüfen
Viele Einzelgesichtspunkte können für die Frage der Beitragspflicht zur Sozialkasse wichtig werden. Rechtsanwalt Dr. Meides aus Frankfurt weiß, worauf es ankommt, um Beitragsansprüche effektiv abwehren zu können.

Herstellung und Montage von Holztreppen und Holztüren: die SOKA-Bau fordert Beiträge
Fast 45.000 Euro forderte die zur SOKA-Bau gehörende ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft) von einem Berliner Betrieb, der Holztreppen sowie Haus- und Innentüren aus Holz, Fenster, Türschwellen Fensterbänke herstellt und bei Bedarf montiert. Außerdem werden dort Möbel und Gartenbänke sowie Leimholzplatten produziert und Beiz- und Lackierarbeiten durchgeführt.

Die SOKA-Bau stufte den Handwerksbetrieb als Zimmereibetrieb ein – Zimmerei ist eine beitragspflichtige Tätigkeit. Allerdings ist der Bau von Holztreppen eine „Sowohl-als-auch-Tätigkeit“, die sowohl dem Schreiner- als auch dem Zimmerhandwerk zuzuordnen ist und längst nicht immer eine Beitragspflicht begründet. Und so erlitt die Sozialkasse vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in diesem Fall eine Niederlage. Die Klage wurde abgewiesen, der Schreinerbetrieb musste keine Beiträge zahlen.

Der Geltungsbereich des VTV entscheidet über die Beitragspflicht
Bau- und Handwerksbetriebe müssen grundsätzlich dann Beiträge an die Sozialkasse der Bauwirtschaft bzw. deren beiden Zweige, die Zusatzversorgungskasse (ZVK) und das Umlageverfahren der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse (ULAK) zahlen, wenn sie in den Geltungsbereich des VTV fallen, des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.

Entscheidend sind die ausgeführten Tätigkeiten gemäß der Gesamtarbeitszeit. Außerdem kann die Mitgliedschaft des Betriebs in der Tischler- oder Schreinerinnung eine Rolle spielen.

Zimmereibetriebe sind grundsätzlich beitragspflichtig
Bei Zimmerern ist die Sache ziemlich klar: Zimmereibetriebe müssen in aller Regel Beiträge bezahlen. Der Sozialkassentarifvertrag (VTV) erwähnt ausdrücklich die Soka-Bau-Beitragspflicht für „Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen des Zimmergewerbes ausgeführt werden“.

Schreinerhandwerk bzw Tischlerhandwerk: in der Regel keine Beitragspflicht
Dagegen nehmen Betriebe der Schreiner- bzw Tischler-Innungen in der Regel nicht am Sozialkassenverfahren teil. Doch in manchen Fällen fordert die Sozialkasse dennoch Beiträge. Die Wahrscheinlichkeit ist besonders groß, wenn ein Betrieb, der beispielsweise Holzfenster, Holztüren oder Holztreppen montiert, dafür Normbauteile von Dritten einkauft und wenn er kein Innungsmitglied ist.

Doch die Innungsfrage ist keinesfalls der einzige Gesichtspunkt. Eine Rolle spielen auch viele andere Aspekte: Ob Einzelanfertigungen durchgeführt oder Baufertigteile montiert werden, ob die ausgeführten Tätigkeiten im Manteltarifvertrag aufgeführt sind, wie hoch der Anteil der auf Tischlergesellen entfallenden Arbeitszeiten sind, ja, sogar welche Art von Geräten in der Schreinerwerkstatt stehen und was für Arbeiten dort genau ausgeführt werden (z. B. schreinertypische Oberflächenveredelungen): all das kann eine Rolle spielen, muss aber nicht.

Das Gesamtbild aus solchen Detailfragen entscheidet dann einzelfallabhängig über die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderungen der Sozialkasse. Der Ausgang des Streits kann nicht selten über die Existenz des Handwerksbetriebs entscheiden.

Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht unterstützt Ihren Schreinerbetrieb / Tischlerbetrieb im Streit mit der SOKA-Bau
Die SOKA-Bau ist ein hartnäckiger Gegner. Ihre Anwälte sind auf die Rechtsfragen rund um die Sozialkasse spezialisiert. Das können nicht allzu viele Rechtsanwälte von sich sagen.

Deshalb ist es wichtig, dass Ihr Unternehmen von einem Anwalt vertreten wird, der ebenfalls genau über die Rechtslage der Beitragspflicht zur SOKA-Bau Bescheid weiß. Rechtsanwalt Dr. Meides ist Fachanwalt für Arbeitsrecht unf Fachbuchautor zur SOKA-Bau. Er hat jahrzehntelange Erfahrung mit Auseinandersetzungen rund um Sozialkassenbeiträge und kann auch Ihren Betrieb entscheidend unterstützen.


Autor dieses Rechtstipps

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Dr. Peter Meides

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