Verbändevereinbarung Ausbaugewerbe: Mehr Schutz vor Beitragsforderung SOKA-Bau

04.09.2018, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 2 Min. (163 mal gelesen)
Der Abschluss der Verbändevereinbarung bedeutet: Innungsmitglieder des Baunebengewerbes, insbesondere des Ausbaugewerbes, können Beitragsforderungen der SOKA-Bau in vielen Fällen künftig leichter abwehren.

Der Kern der Verbändevereinbarung
Die Verbändevereinbarung wertet die Bedeutung von Schlichtungsverfahren zur Lösungssuche im Konfliktfall deutlich auf. Außerdem herrscht jetzt mehr Klarheit darüber, wann überhaupt Beiträge an die Sozialkasse fällig werden. Die Tarifparteien des Bau- und Ausbaugewerbes haben damit einen jahrelangen Streit mit der SOKA-Bau beigelegt.

Darum geht es: SOKA-Bau-Beitragsforderungen ans Bau-Ausbaugewerbe
Monatliche Zahlungen an die SOKA-Bau sind für Betriebe im Bauhauptgewerbe unumgänglich. Bei Betrieben, die ausschließlich Bautätigkeiten erbringen, ist die Beitragspflicht klar.

Zweifelsfälle und damit regelmäßigen Streit gab es jedoch bei Betrieben, die Bau-Nebentätigkeiten ausführen: etwa der Elektriker-Betrieb, der für die Verlegung von Kabelschutzrohren in großem Umfang Wände schlitzt.

Auch wenn es immer eine Einzelfallentscheidung bleibt, kann man sagen: Insgesamt kann die SOKA-Bau nun dank der Verbändevereinbarung Innungsmitglieder des Baunebengewerbes nicht mehr so leicht zu Beiträgen heranziehen.

Welche Betriebe profitieren von der Verbändevereinbarung?
Die Einigung mit der SOKA-Bau betrifft folgende Gewerke:
Dachdecker
Elektriker und informationstechnisches Handwerk,
Gerüstbauer
Maler und Lackierer
Metall-Handwerk,
Tischler und Schreiner
Raumausstatter
Sanitär-Heizung-Klima
Baugewerbe und Bauindustrie.

Wann muss ein Betrieb KEINE Beiträge an die SOKA-Bau zahlen?
Beiträge zur SOKA-Bau sind ab sofort vom Tisch, wenn gleichzeitig zwei Kriterien erfüllt sind.
Am Beispiel eines Betriebs des Elektrohandwerks dargestellt:
Erstens ist der Betrieb mittelbar oder unmittelbar tarifgebundenes Mitglied des ZVEH, d. h. er fällt in den Geltungsbereich eines Mantel- oder Rahmentarifvertrags des ZVEH oder von dessen Mitgliedsverbänden.
Zweites Kriterium ist die „Fachlichkeit“: Der Betrieb muss überwiegend elektrohandwerkliche Tätigkeiten erbringen, die nicht gleichzeitig bauliche Tätigkeiten darstellen.

Innungsmitglied vor Juli 2014? Keine SOKA-Bau-Beiträge
Die Fachlichkeit gilt als „unwiderleglich“ erfüllt, wenn der Betrieb nachweislich schon vor dem 30. Juni 2014 Mitglied einer Innung war, die dem ZVEH mittelbar oder unmittelbar angehört. Dann ist das SOKA-Bau-Thema dank Verbändevereinbarung nun vom Tisch.

Bei Betrieben, die erst später beigetreten sind, wird die Fachlichkeit vermutet – kann aber widerlegt werden. Das bedeutet immerhin, dass die SOKA-Bau die Beweislast dafür trägt, dass ein Betrieb des Bau- oder Ausbauhandwerks überwiegend baulich tätig und deshalb beitragspflichtig ist. Dazu muss sie zeigen, dass der Betrieb mehr als 50 Prozent seiner Gesamtarbeitszeit für bauliche Leistungen verwendet.

Und wenn die SOKA-Bau dennoch Beiträge will?
Dann steht mit Dr. Peter Meides ein Rechtsanwalt und Fachbuchautor zur SOKA-Bau bereit, der von Frankfurt am Main aus bundesweit Bauunternehmen und Handwerksbetriebe berät und vertritt, um überzogene Beitragsforderungen der SOKA-Bau abzuwehren – und das seit vielen Jahren.


Autor dieses Rechtstipps

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Dr. Peter Meides

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