Heizung, Lüftung und Sanitär – dennoch Beiträge zur SOKA Bau?

03.10.2018, Autor: Herr Peter Meides / Lesedauer ca. 2 Min. (246 mal gelesen)
Unter welchen Bedingungen kann die Sozialkasse des Baugewerbes (SOKA-Bau) von einem Handwerksbetrieb Beitragszahlungen fordern, der Installationen im Bereich Heizung, Lüftung und Sanitär ausführt?

„Baubetriebe zahlen SOKA-Bau-Beiträge, Ausbaugewerke nicht“ …?
So oder so ähnlich wird die Rechtslage häufig zusammengefasst. Doch so einfach ist es nicht. Es stimmt zwar: Baugewerbliche Betriebe müssen in der Regel für ihre gewerblichen Mitarbeiter Beiträge an die SOKA-Bau bezahlen. Für sie gilt entweder Beitragspflicht zu einer Sozialkasse wie der SOKA-Dach oder der Malerkasse, oder aber sie können sich die Zusatzbeiträge zu einer Sozialkasse ganz sparen.

Soweit das Grundprinzip. Die Praxis ist im Einzelfall oft kompliziert. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die SOKA-Bau eben doch Beiträge von Betrieben des Innenausbaus fordern.

Was wiederum nicht bedeutet, dass jede Forderung der Sozialkasse berechtigt ist. Oft genug entscheiden die Arbeitsgericht gegen die Sozialkasse. Aber dazu müssen die betroffenen Unternehmen sich gegen ungerechtfertigte Beitragsforderungen wehren.

Heizung, Lüftung und Sanitär … und mehr: Die SOKA-Bau und der „Mischbetrieb“
Ein Handwerksbetrieb aus Brandenburg, Mitglied der Innung für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik, tat genau das. Er wehrte sich, als die SOKA-Bau von ihm Beitragsnachzahlungen in Höhe von fast 215.000 Euro forderte. Der Betrieb sah nicht ein, warum er Beiträge bezahlen sollte. Die Gewerke Sanitär, Heizung, Klempner und Klima fallen nach seiner Einschätzung nicht unter den „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“ (VTV), der das Sozialkassenverfahren regelt.

Ein Hauptstreitpunkt war, dass das von der SOKA-Bau verklagte Unternehmen als Mischbetrieb tätig war.  Neben Heizungs-, Lüftungs-, Sanitärinstallationsarbeiten führte er auch Elektroinstallationen aus. Hinzu kamen Anstreich-, Tapezier-, Maurer- und Trockenbauarbeiten und die Montage von Metallfenstern und Türen.

Klempner oder nicht, fragt das Bundesarbeitsgericht
Das Bundesarbeitsgericht verwies darauf, dass Betriebe des Klempnerhandwerks, des Gas- und Wasserinstallationsgewerbes, des Elektroinstallationsgewerbes, des Zentralheizungsbauer- und Lüftungsbauergewerbes sowie des Klimaanlagenbaus vom Geltungsbereich des VTV ausgenommen sind. Allerdings, und hier wird es kompliziert, hielten die Richter für entscheidend, wie viel Arbeitszeit auf das Gewerk „Installateur und Heizungsbauer“ entfiel und welchen Anteil Klempnerarbeiten hatten. Das war in der Arbeitszeitaufstellung des Betriebs nicht differenziert worden. So wurde der Fall zur erneuten Verhandlung zurück ans Landesarbeitsgericht verwiesen.

Scheinbare Details können über die Beitragspflicht zur SOKA-Bau entscheiden
Vermutlich war der Gas-, Wasser- und Heizungsinstallationsbetrieb sich nicht bewusst, dass der Anteil der Klempnerarbeiten, die er gemeinsam mit anderen Arbeiten zusätzlich zum eigentlichen Tätigkeitsfeld Heizung, Lüftung und Sanitär ausführte, für die Frage der SOKA-Bau-Beiträge wichtig werden könnte.

Das belegt etwas, was man als Rechtsanwalt häufig bemerkt, wenn man Betriebe gegen die Sozialkasse vertritt: Es kommt auf (scheinbare) Details an. Welche Arbeiten werden in welchem Umfang ausgeführt? Ist der Betrieb Innungsmitglied, und wenn ja, seit wann? Mit welchen Materialien wird genau gearbeitet, werden Werkstücke und Bauelemente selbst hergestellt oder als Normteile zugekauft? Wie viele ausgebildete Kräfte werden beschäftigt?

Solche Fragen können plötzlich bedeutsam werden, ohne dass man das vorab schon weiß. Umso wichtiger ist es, dass der Anwalt, der den Betrieb gegen die Sozialkasse Bau vertritt, mit der Rechtslage wirklich vertraut ist. Rechtsanwalt Dr. Peter Meides ist Fachbuchautor zur SOKA-Bau und kennt Auseinandersetzungen mit der SOKA-Bau aus langer Erfahrung: Er hat bereits viele Unternehmen vertreten, die Beitragsforderungen der Sozialkasse nicht einfach hingenommen haben.


Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dr. Peter Meides

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