Der gemeinsame Anwalt bei Trennung und Scheidung - ein teurer Irrtum

30.06.2008, Autor: Frau Monika Luchtenberg / Lesedauer ca. 4 Min. (7073 mal gelesen)
Was Sie beachten sollten, wenn Ihr Ehegatte nach der Trennung einen Fachanwalt für Familienrecht mit der Vertretung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat

Für jeden Fachanwalt für Familienrecht ist es immer wieder erschreckend festzustellen, daß in der Bevölkerung nachhaltig die Auffassung vertreten wird, es gebe so etwas wie einen gemeinsamen Anwalt, der beide Ehegatten bei Trennung und Ehescheidung familienrechtlich beraten und vertreten könne.

Einen "gemeinsamen Anwalt" gibt es jedoch nicht - und es kann ihn auch nicht geben!

Ein Rechtsanwalt ist von Gesetzes wegen ein ausschließlich einseitiger Interessenvertreter. Daher darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich weder Informationen an den anderen Partner preisgeben noch dessen Interessen vertreten oder den anderen Partner auch nur mitberaten. Wer gleichzeitig auch die Interessen der Gegenseite vertritt, begeht als Rechtsanwalt Parteiverrat und damit eine strafbare Handlung.

Ehegatten haben in familienrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegenläufige rechtliche Interessen, auch wenn es ihnen häufig nicht bewußt ist, weil sie wechselseitig nicht die jeweiligen gesetzlichen Ansprüche des anderen kennen.

Auch Verlobte, die sich wegen eines Ehevertrages an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden, haben bei Licht nicht wirklich übereinstimmende rechtliche Interessen.

Ansprüche, die dem einen Ehegatten zustehen, sind auf der Kehrseite der Medaille immer Forderungen zu Lasten des anderen Ehegatten.

Dies gilt im Familienrecht und in den davon berührten zivilrechtlichen Gebieten insbesondere hinsichtlich Unterhalt, Zugewinnausgleich, Güterstand und Vermögensauseinandersetzung / Vermögensaufteilung.

Eine rechtliche Beratung oder Vertretung durch einen gemeinsamen Anwalt kann und darf es daher auch im Bereich des Familienrechts nicht geben.

Die strikte Beachtung der alleinigen Vertretung nur eines Ehegatten oder Verlobten ist daher auch ein wesentliches Merkmal für die Seriosität der anwaltlichen Beratung.
Ungeachtet dessen wird - mit dem Argument der Kostenersparnis - häufig gemeinsam ein Anwalt aufgesucht. Es kommt auch oft genug vor, daß der Ehegatte, der den Anwalt ausgesucht hat, dem anderen Ehegatten vorspiegelt - oder es vielleicht auch nicht besser weiß - daß damit auch seine Interessen gewahrt würden. Dies ist jedoch falsch. Tatsächlich ist der beauftragte Rechtsanwalt nur demjenigen Ehepartner verpflichtet, der ihn beauftragt hat und deshalb auch das Anwaltshonorar bezahlen muß. Der von dem einen Ehegatten beauftragte Fachanwalt für Familienrecht darf die Interessen des anderen Ehegatten nicht vertreten.

Wenn Ihr Ehegatte einen Anwalt beauftragt hat, sollten Sie dies zum Anlaß nehmen, sich ebenfalls einen Fachanwalt für Familienrecht zu suchen, der Ihre rechtlichen Interessen vertritt, der nur Sie familienrechtlich berät und ausschließlich Ihre anwaltliche Vertretung übernimmt.

Nur dann, wenn Sie bei Trennung und Ehescheidung selbst einen Fachanwalt für Familienrecht beauftragt haben, können Sie 100%ig sicher sein, daß es Ihr Anwalt ist, der nur Ihnen verpflichtet ist und ausschließlich Ihre rechtlichen Interessen vertritt.

Auch im Ehescheidungsverfahren sollten Sie nicht auf eigene Vertretung durch einen Fachanwalt für Familienrecht verzichten!

Rechtlich ist es zwar möglich, das Ehescheidungsverfahren aus Gründen der Kostenersparnis mit nur einem Anwalt durchzuführen. Auch dabei handelt es sich jedoch nicht um einen gemeinsamen Anwalt.
Vielmehr beauftragt der antragstellende Ehegatte einen Fachanwalt für Familienrecht oder einen im Familienrecht kundigen Rechtsanwalt damit, die Ehescheidung zu beantragen. Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte benötigt selbst keinen Rechtsanwalt, wenn er dem Scheidungsantrag zustimmt.
Daraus resultiert möglicherweise auch die Vorstellung, man könne sich bei Trennung und Ehescheidung gemeinsam durch ein und denselben Anwalt für Familienrecht vertreten lassen.

Auch hier gilt jedoch:
Nur der beauftragende und antragstellende Ehegatte ist anwaltlich durch einen auf das Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt vertreten. Der andere Ehegatte ist nicht anwaltlich vertreten. Der nicht vertretene Ehegatte kann im Scheidungsverfahren auch keine eigenen Anträge stellen, sondern läßt das Verfahren quasi "über sich ergehen".

Auch bei dieser Konstellation kann es nachteilige rechtliche Konsequenzen für den Antragsgegner im Scheidungsverfahren haben, wenn er nicht selbst anwaltlich vertreten ist und daher für ihn kein eigener Ehescheidungsantrag gestellt worden ist.

Die nur einseitige anwaltliche Vertretung eröffnet dem Ehegatten, der den Scheidungsantrag gestellt hat, die Möglichkeit der Manipulation. So hat der Antragsteller im Scheidungsverfahren bis zum Scheidungstermin die Möglichkeit, den Ehescheidungsantrag wieder zurückzunehmen, um den Stichtag der Zustellung des Ehescheidungsantrages nachträglich zu beseitigen. Dies könnte dann vorteilhaft sein, wenn sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, daß ein späterer Stichtag vielleicht wirtschaftlich günstiger für ihn wäre. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn sich das eigene Vermögen zwischenzeitlich vermindert hätte. Denn für die Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen wird auf den Stichtag der Zustellung des Scheidungs-antrages abgestellt. Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, gibt es diesen Stichtag für die Zugewinnausgleichsberechnung mehr.

Eine Rücknahme des Scheidungsantrages durch den Antragsteller wäre auch dann vorteilhaft, wenn sich die Vermögenslage des anderen Ehegatten, der keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt hat, nach Einreichung der Ehescheidung verbessert hätte. Zwischenzeitliche Vermögenszuwächse würden dann ebenfalls noch der Ehe hinzugerechnet, wenn der Scheidungsantrag zurückgenommen und später neu gestellt würde.

Im Falle des Todes des Antragsgegners könnte der Antragsteller die Rechtslage durch die Rücknahme des Ehescheidungsantrages ebenfalls noch zu seinen Gunsten manipulieren. Durch Rücknahme des Scheidungsantrages nach dem Tod des anderen Ehegatten könnte der antragstellende Ehegatte sogar noch gesetzlicher Erbe des verstorbenen Ehegatten werden oder sich wenigstens noch Pflichtteilsansprüche sichern.

Alle diese Gründe sprechen dagegen, dem antragstellenden Ehegatten das Terrain der Gestaltungsmöglichkeiten allzu unbedarft und hinsichtlich möglicher Rechtsfolgen ahnungslos zu überlassen.