Scheidungsantrag und Erbrecht - was seit dem 01.09.2009 unbedingt zu beachten ist

13.01.2010, Autor: Herr Torsten Friedrich Stumm / Lesedauer ca. 2 Min. (4312 mal gelesen)
Das am 1.9.2009 in Kraft getretene Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, kurz: FamFG wirkt sich auch auf Rechtsgebiete außerhalb des Familienrechts aus. In Bezug auf das Ehegattenerbrecht sind durch die Gesetzesreform Risiken entstanden, denen zukünftig Rechnung getragen werden muss.

Regelmäßig haben Eheleute bei beabsichtigter Trennung beziehungsweise Scheidung kein Interesse mehr daran, dass der zukünftige Ex-Partner im Todesfalle noch in den Genuss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts kommt. Solange aber weder ein Ehevertrag, der für diesen Fall erbrechtliche Folgen vorsieht, noch ein entsprechender Erbvertrag existiert, besteht Handlungsbedarf.

Gemäß § 1933 BGB ist das Erbrecht des Ehegatten dann ausgeschlossen, wenn "zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte". Maßgeblich für den Zeitpunkt des Scheidungsantrags ist die Zustellung beim Antragsgegner, also dem Ehepartner.

An dieser Ausgangslage hat sich zunächst nichts geändert. Allerdings haben sich mit Einführung des FamFG und dort gemäß §§ 133 Abs. 1 Nummer 1 bis 3 die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Scheidungsantrag in wesentlichen Punkten erhöht. Zukünftig ist daher mit noch größerer Sorgfalt vorzugehen. Andernfalls besteht das Risiko, dass das Gericht den Scheidungsantrag entweder direkt zurückweist oder aber dem Antragsteller Gelegenheit zur Nachbesserung gibt. In beiden Fällen unterbleibt (zunächst) die Zustellung des Scheidungsantrags einen Ehepartner, während das Risiko der ungewollten Erbfolge fortbesteht.

Wer die Erbausschließung seines zukünftigen Ex-Partners frühzeitig absichern will, muss bei Vorliegen der gesetzlichen Scheidungsvoraussetzungen unverzüglich einen eigenen Scheidungsantrag beim Familiengericht einreichen. Hierfür besteht Anwaltszwang. Wer sich nur auf den Scheidungsantrag des Ehepartners verlässt, geht ein nicht unbeträchtliches Risiko ein. Der Antrag kann nämlich vom Antragsteller ohne weiteres bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen werden mit der Folge, dass das Ehegattenerbrecht bestehen bleibt. Um dem Risiko der ungewollten Erbfolge bis zur Zustellung des Scheidungsantrags zu begegnen, sollte außerdem die Möglichkeit bedacht werden, den zukünftigen Ex-Partner sofort durch ein entsprechendes Testament von der Erbfolge auszuschließen. Ein solches Testament berührt allerdings nicht die Pflichtteilsansprüche des Ehepartners.


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