Die Zahlung einer Wertminderung beim Verkehrsunfall muss auch bei älteren Fahrzeugen mit höherer Laufleistung erfolgen

05.04.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (1318 mal gelesen)
Im vorliegenden Fall erlitten Kläger und Beklagter einen Verkehrsunfall bei dem beide miteinander kollidierten. In Folge diese Unfalls erstritt der Kläger vorm LG Kleve eine Schadenzahlung in Höhe von 3.583,31 € von ursprünglich beantragten 5.374,96 €.

Hiergegen wandte sich der Beklagte in seiner Berufung, mit der Begründung, dass das LG Kleve fehlerhaft davon ausgegangen sei, dass der Unfall zum überwiegenden Teil vom Kläger verschuldet sei und bestritt den geltend gemachten Schaden darüber hinaus auch insoweit, als das der Kläger zusätzlich einen merkantilen Minderwert geltend machte.

Der Beklagte hatte mit seiner Berufung jedoch nur teilweise Erfolg. Zwar ging das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Landgerichts Kleve nicht davon aus, dass der Unfall überwiegend durch den Beklagten verschuldet wurde, sondern nahm vielmehr eine Verschuldensquote von 50 /50 an. Den Ausführungen zum bestrittenen merkantilen Minderwert schloss es sich allerdings nicht an.

Zur Begründung führt es aus, dass auch bei älteren Fahrzeugen mit bereits hoher Laufleistung ein entstandener Unfall nachteilige Auswirkung auf deren Preisbildung hat, da auch hier beim Weiterverkauf mit dem Verlangen des Käufers nach einer deutlichen Preisminderung zu rechnen sei, wenn dieser erfahre, dass das von ihm begehrte Fahrzeug bereits einen Unfall erlitten hat. Bei dem vom Kläger gefahrenen Fahrzeug handelte es sich um einen 6,5 Jahre alten Ford Focus mit einer Laufleistung von 111.021 km. Das Gericht berücksichtigte insoweit positiv, dass ein 6,5 Jahre altes Fahrzeug auch nicht als wirklich alt zu bezeichnen sei, die 100.000 km Grenze nicht erheblich überschritten wurde und der Wiederbeschaffungswert immerhin noch 8.500 € betrug.

Die Wertminderung (merkantiler Minderwert9 war daher ebenfalls zu ersetzen (50%).

Urteil des OLG Düsseldorf vom 26.Juni 2012

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.