NEU: eBay, Amazon, Airbnb & Co müssen Privatverkäufer ans Finanzamt melden

27.02.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Der Onlinehandel macht hohe Umsätze. Daran will auch der Staat mitverdienen. Seit Anfang 2023 müssen Handelsplattformen dem Finanzamt Verkaufsdaten melden - von gewerblichen und privaten Verkäufern.

So mancher Nutzer von eBay, Amazon-Marketplace, Airbnb oder anderen Onlineportalen, auf denen man scheinbar unbeschwert Waren und Dienstleistungen anbieten und verkaufen kann, muss mit bösen Überraschungen rechnen. Denn: Auch für diese Verkäufe fallen Steuern an - durchaus auch für Privatleute. Bisher hing es von der Ehrlichkeit des Einzelnen ab, ob das Finanzamt an den Verkaufsgewinnen beteiligt wurde. Dies hat sich nun geändert: Die Portale sind seit Jahresbeginn 2023 dazu verpflichtet, Daten an die Finanzbehörden weiterzugeben. Diese werden künftig bald mit der Forderung nach Steuerzahlungen vor der Tür stehen oder gar mit dem Vorwurf der Steuerhinterziehung.

Neue Meldepflicht für Onlineplattformen: Was meint das?


Auch bisher waren bestimmte Online-Geschäfte schon steuerpflichtig. Das Finanzamt hatte das Recht, bei den Handelsplattformen Daten anzufordern - im konkreten Verdachtsfall. Das geschah aber eher selten.

Am 1.1.2023 ist das aufgrund einer EU-Verordnung erlassene Plattformen-Steuertransparenzgesetz in Kraft getreten. Es verpflichtet die Betreiber von Online-Verkaufsplattformen dazu, dem Finanzamt - genauer dem Bundeszentralamt für Steuern - Daten über getätigte Geschäfte zu melden. Dies betrifft sowohl private als auch gewerbliche Nutzer.

Die Neuregelung bezieht sich nicht nur auf Verkäufe von Waren, sondern auch auf Angebote von Dienstleistungen, etwa auf Plattformen wie Airbnb, bei denen private Unterkünfte angeboten werden können, auf Ferienwohnungsportale oder private Carsharing-Plattformen. Auf alle Onlineportale eben, auf denen jedermann irgendwie online Geld verdienen kann. Zusätzlich haben auch private Nutzer nun die Pflicht, selbst ihre Verkäufe zu dokumentieren, also darüber Buch zu führen. Das Finanzamt kann die Vorlage dieser Daten verlangen.

Welche Online-Geschäfte sind steuerpflichtig?


1. Spekulationsgeschäfte:
In der Juristensprache handelt es sich hier um sogenannte "private Veräußerungsgeschäfte", also um den Verkauf irgendwelcher privaten Eigentumsgegenstände. Ausgenommen sind Gegenstände des täglichen Gebrauchs, also eine gebrauchte Waschmaschine, das gebrauchte Familienauto oder der alte Computer.

Für alles andere gilt: Wird ein Gegenstand innerhalb von einem Jahr gekauft und wieder verkauft, ist der Gewinn zu versteuern. Dafür gibt es eine Freigrenze von 600 Euro. Übersteigt der Gewinn also diesen Betrag, fällt für den gesamten Verdienst Steuer an. Insbesondere gilt dies für alle Sachen, die als Geldanlage dienen können: Antiquitäten, Kunst, Briefmarkensammlung, Münzen, Gold usw. Diese Liste ist aber nicht abschließend: Alles, was kein täglicher Gebrauchsgegenstand ist, kann steuerpflichtig sein. Der Grund für den Verkauf ist irrelevant. Einzutragen sind die Gewinne in der Anlage SO der Steuererklärung als "Spekulationsgewinne".

2. Nebeneinkünfte:
Wer angestellt oder als Beamter arbeitet, darf durch Nebeneinkünfte - etwa selbstständige Tätigkeiten - höchstens 410 Euro im Jahr steuerfrei dazuverdienen. Dies kann auch eine selbstständige Tätigkeit sein, bei der man seine Couch an Touristen vermietet oder sein Auto über eine Plattform für privates Carsharing. Oder eben Dinge verkauft. Alles über dieser Grenze ist in der Steuererklärung anzugeben.

3. Nicht angemeldete gewerbliche Tätigkeit:
Dem Finanzamt ist es relativ gleich, ob jemand einen Gewerbeschein hat oder bei eBay als gewerblicher Händler angemeldet ist. Ob die steuerlichen Regeln für Gewerbetreibende gelten, hängt vielmehr davon ab, was tatsächlich passiert. Stellt sich heraus, dass jemand relativ regelmäßig Dinge kauft, um diese online weiterzuverkaufen, geht das Finanzamt von einer Gewinnerzielungsabsicht aus. Auch bei selbst hergestellten Artikeln ist dies der Fall. Damit muss sich derjenige als Unternehmer behandeln lassen - ob er will oder nicht.
Hier wäre der Onlineverkäufer dazu verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und seine Einkünfte ordnungsgemäß zu versteuern. Ansonsten droht eine Anzeige wegen Steuerhinterziehung. Der Grundfreibetrag für alle Einkünfte zusammen beträgt für das Jahr 2023 übrigens 10.908 Euro für ledige Personen.

Wann fallen auch Umsatz- und Gewerbesteuer an?


Bisher ging es hier um die Einkommenssteuer. Fallen die "privaten" Online-Geschäfte aber unter die unternehmerische Tätigkeit, können noch weitere Steuerarten anfallen.

Hat jemand im Vorjahr Umsätze von über 22.000 Euro erzielt und kommt im laufenden Jahr voraussichtlich auf mehr als 50.000 Euro Umsatz, ist derjenige umsatzsteuerpflichtig. Bleiben die Beträge darunter, kann man in Absprache mit dem Finanzamt die sogenannte Kleinunternehmerregelung nutzen und muss dann keine Umsatzsteuer abführen. Aber: Wer Umsatzsteuer zahlt, darf sich auch die Umsatzsteuer, die er selbst an andere gezahlt hat, als Vorsteuer anrechnen lassen. Bei höheren Investitionen kann sich dies lohnen.

Übersteigt der Gewinn eines Gewerbetreibenden 24.500 Euro im Jahr, fällt außerdem Gewerbesteuer an. Auch hier hilft es nichts, einfach kein Gewerbe anzumelden: Wer erwischt wird, muss nachzahlen.

Welche Daten von privaten Verkäufern melden die Plattformen?


Die Wahrscheinlichkeit des Erwischtwerdens ist nun deutlich gestiegen. Die Betreiber von Onlineplattformen müssen dem Bundeszentralamt für Steuern nun ungefragt folgende Daten auch von privaten Nutzern weitermelden:

- Name, Geburtsdatum und Anschrift,
- Steueridentifikationsnummer,
- Bankverbindung,
- Anzahl der Transaktionen,
- Verkaufserlöse,
- gezahlte Gebühren.

Fehlende Daten müssen die Onlineplattformen bei ihren Nutzern in dem Moment abfragen, in dem deren Geschäfte dem Umfang nahekommen, der sie meldepflichtig macht.

Ab welcher Grenze müssen Onlineplattformen meine Umsätze melden?


Die Onlineplattformen müssen nicht jedes abgeschlossene Geschäft melden. Eine Meldepflicht besteht, wenn der gleiche Nutzer pro Kalenderjahr mindestens 30 Verkäufe getätigt oder über 2.000 Euro an Auszahlungen erhalten hat. Achtung: Die 2.000 Euro verstehen sich als Verkaufserlös, nicht als Gewinn. Bei vielen Geschäften, wie der Vermietung einer Ferienwohnung, ist dieser Betrag schnell erreicht.

Welche Gewinne aus Online-Geschäften sollte ich in der Steuererklärung angeben?


Sobald der reine Verkaufserlös 2.000 Euro im Jahr überschreitet, erfährt das Finanzamt ohnehin von den Geschäften. In diesem Fall sollte der Betrag unbedingt in der Steuererklärung angegeben werden, ggf. als "sonstige selbstständige Einkünfte". Ansonsten gilt das oben Gesagte zur Steuerpflicht.

Was gilt für private Verkäufe über eBay-Kleinanzeigen?


Hier gibt es die Besonderheit, dass die Plattform gar nicht weiß, ob ein Geschäft erfolgreich abgeschlossen wurde. Daher kann sie auch nichts melden. Ausnahme: Es wird die Funktion "sicher bezahlen" benutzt, bei der die Zahlungen über die Plattform abgewickelt werden. Dann meldet diese die Daten bei Überschreitung der Grenzen an das Finanzamt.

Was passiert, wenn ich der Onlineplattform die nötigen Daten nicht gebe?


Der Onlineplattform die Steuer-ID-Nummer oder die Anschrift nicht zu geben, wird nichts nützen. Die Plattformen sind dazu verpflichtet, diese Angaben zu machen, und werden dies ihren Nutzern gegenüber durchsetzen - ggf. über eine Verkaufssperre.

Praxistipp zur Steuerpflicht auf eBay und Co


Auch Privatleute müssen in vielen Fällen Gewinne aus Online-Verkäufen oder anderen Online-Geschäften versteuern. Die neue Meldepflicht der Plattformen macht eine Entdeckung steuerpflichtiger Aktivitäten durch das Finanzamt viel wahrscheinlicher. Ein Fachanwalt für Steuerrecht kann Sie bei steuerlichen Fragen kompetent beraten und Ihnen Tipps für Ihre selbstständige Tätigkeit geben.

(Bu)


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 Stephan Buch
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