Erste Schwierigkeiten bei Stundung der Darlehensraten

03.04.2020, Autor: Herr Karsten Eckhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (261 mal gelesen)
Die Regelungen zur Stundung von Darlehensraten lassen den Banken Spielraum diese zu verhindern. Worum geht es?

Die Regelung zur Stundung der Darlehensraten ist erst seit einigen Tagen in Kraft und bereits jetzt treten erste Schwierigkeiten auf.
Gegenwehr der Banken
Für die Banken bedeutet die Aussetzung der Raten erhebliche Einnahmeausfälle im laufenden Geschäftsjahr, so dass offensichtlich teilweise versucht wird, diese möglichst zu reduzieren. Hierbei werden unterschiedliche Argumentationsmuster verfolgt. Nach der gesetzlichen Regelung, kann eine Stundung verlangt werden, „wenn die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist“. Diese Unzumutbarkeit soll dann vorliegen, wenn der angemessene Lebensunterhalt für den Verbraucher oder seine Unterhaltsberechtigten gefährdet ist. Da der Begriff des angemessenen Unterhalts typischerweise im familienrechtlichen Kontext zu finden ist, lässt der Begriff im Bereich des Darlehens daher Interpretationsspielräume. Auch kann lange darüber gestritten werden, in welchem Maße ausschließlich bei der Betrachtung auf die Einkommenssituation abzustellen ist oder ob und in welchem Umfang auf statische Vermögenswerte abzustellen ist. Überspitzt formuliert geht es um die Frage, ob in der aktuellen Situation die seit zwanzig Jahren angesparte Lebensversicherung aufzulösen ist, bevor die Raten gestundet werden können oder ob dies unzumutbar ist. Die Logik des Gesetzes legt nahe, dass es um die Überbrückung eines (hoffentlich) kurzen Zeitrahmens geht und daher auch nur in einem begrenzten Rahmen die Auflösung bestimmter Vermögenswerte zumutbar ist, insbesondere dann, wenn diese etwa für die Altersvorsorge abgeschlossen wurden. Schwieriger wird dies allerdings bereits bei vorhandenen Aktiendepots, wobei gerade hier ein Verkauf in der aktuellen Situation besonders schmerzlich wäre. Es empfiehlt sich hier in jedem Fall das eigene Auftreten gegenüber der Bank im Vorfeld fachlich abzustimmen.
Verschlechterung des Ratings
Besonders unangenehm ist es, wenn die Bank dem Kunden offeriert, dass das Aussetzen der Raten zu einer Verschlechterung des internen Ratings führe, was sich dann etwa negativ auf künftige Zinsangebote etwa bei anstehenden Prolongationen auswirken könne. Richtig ist, dass bei den meisten Banken, eine Ratenaussetzung oder auch nur Reduzierung als Negativmerkmal hinterlegt ist, da nach der hinterlegten Logik eine Ratenaussetzung immer ein wirtschaftliches Alarmsignal ist. Sollte eine Bank in der vorliegenden Situation, eine Stundung verhindern wollen, ist allerdings Gegenwehr angezeigt. Diese Praxis würde Sinn und Zweck der Regelung des Gesetzgebers konterkarieren.
Sanierungsdarlehen
Mittlerweile liegen erste Fälle vor, in denen Banken bei Darlehen, bei denen es im Vorfeld bereits Störungen gegeben hat und bei denen daraufhin eine Regelung getroffen wurde – etwa eine Reduktion der Raten – nunmehr eine Stundung zu versagen, da die angespannte Situation schon vorher vorgelegen habe. Auch hier sollte genau hingeschaut werden. Wurde – auch in einer Notsituation – etwa eine neue Vereinbarung getroffen und diese seitens des Verbrauchers auch eingehalten, so spricht Vieles dafür, dass auch in diesem Fall die weitere Notlage aufgrund der Coronakrise zu einer Stundung berechtigt.
Prüfen vor dem Unterschreiben
Wird mit der Bank eine Vereinbarung getroffen, so sollte genau darauf geachtet werden, dass hierbei keine Regelungen getroffen werden, die eigene Rechte beschneiden oder gar einen Verzicht auf diese bedeuten. Auch hier gilt: Im Zweifel vor der Unterschrift fachkundigen Rat einholen.


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Karsten Eckhardt

WiBaR-Kanzlei für Wirtschafts- und Bankrecht

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