Kein Versicherungsschutz beim Spielen mit dem Fahrzeugschlüssel

28.01.2016, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (339 mal gelesen)
Mit Urteil vom 24.04.2015 hatte das LG Ellwangen über einen Fall zu entscheiden, der die sogenannte „kleine Benzinklausel“ in der Privathaftpflichtversicherung des Klägers betrifft.

Bei dieser handelt es sich um eine Ausschlussklausel, die von Privathaftpflichtversicherern regelmäßig in ihre allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgenommen wird, um eine Überschneidung bei einem Schadenseintritt mit der KFZ-Haftpflichtversicherung zu verhindern. Die Klausel schließt die Haftpflicht u.a. für solche Schäden aus, zu denen es beim Führen eines Kraftfahrzeugs kommt (Ziff. 3 BB-PHV).

 
In dem vom Landgericht zu entscheidenden Fall hatte sich ein 13-jähriger Junge beim Spielen auf dem Hof in einen Traktor gesetzt und den Zündschlüssel gedreht. Dadurch wurde der Motor des Fahrzeugs gestartet, wodurch der Traktor gegen ein Gebäude fuhr, welches beschädigt wurde.


Das Gericht hat die Deckungsklage des Versicheurngsnehmers abgewiesen. Es führte auf, dass der Gebrauch eines Fahrzeugs dann gegeben ist, wenn die für das Fahrzeug typischen Funktionen in Tätigkeit gesetzt werden. Das Zünden des Motors stellt hierfür den Hauptanwendungsfall des Gebrauchens eines KFZ dar. Dadurch, dass der Sohn den Schlüssel drehte und so die Zündung startete, wurde das Fahrzeug von diesem auch „gebraucht“.


Weiterhin war darüber zu entscheiden, ob der Junge auch als Führer des Traktors anzusehen war. Denn die Benzinklausel greift nur in solchen Fällen ein, in denen beide Voraussetzungen gegeben sind.

Hierbei ist umstritten, ob als Fahrer nur derjenige in Betracht kommt, der durch seine Handlung das Fahrzeug subjektiv in Bewegung setzt.

Allerdings könne in diesem Fall die Frage offen bleiben. Denn die Fahrzeugführereigenschaft des Jugen ist auch dann gegeben, wenn dieser das Fahrzeug nur spielerisch in Bewegung gesetzt hat. Denn obgleich der Junge nur spielerische Absichten verfolgte, hatte er dennoch vor, das Fahrzeug fortzubewegen.

Anders wäre es allerdings zu beurteilen, wenn lediglich die Absicht bestand, Radio zu hören.

 

Urteil des LG Ellwangen vom 24.04.2015

 

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden,  ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 50