Missbräuchliche Verwendung von PIN und TAN.

16.02.2020, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (202 mal gelesen)
Es besteht grundsätzlich ein Anspruch des geschädigten Kontoinhabers aus § 675u BGB aF in der bis zum 12. Januar 2018 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gegen die Bank, sein Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen durch die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge befunden hätte.

Es besteht grundsätzlich ein Anspruch des geschädigten Kontoinhabers aus § 675u BGB gegen die Bank, sein Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastungen durch die streitgegenständlichen Zahlungsvorgänge befunden hätte.

Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat danach der Zahlungsdienstleister (hier die Bank) des Zahlers (hier der Kontoinhaber) gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Die Bank ist verpflichtet, dem Kontoinhaber den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte.
Bei § 675u BGB aF handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Haftung. Damit wäre es an der Bank, darzulegen und zu beweisen, dass es sich um ein außerhalb ihres Einflussbereichs Hegendes und auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis handelte, welches zu der Durchführung der nicht autorisierten Überweisung führte.
Im Wesentlichen sind hier Fälle höherer Gewalt gemeint. Unter § 676c Nr 1 BGB fallen typischerweise: Konstellationen höherer Gewalt, Kriegs- und Naturereignisse sowie willkürliche staatliche Beschlagnahmeverfügungen außerhalb der Europäischen Union. (Omlor in: Staudinger, BGB (2012), § 676c, Rn. 3). Ob der Begriff der höheren Gewalt (vgl. § 206 BGB) enger ist als der hier verwandte könnte zweifelhaft sein, weil auch nach § 206 BGB schon geringste Fahrlässigkeit ausreicht, den Tatbestand auszuschließen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1997 - VIII ZR 253/96, juris Rn. 14). Wird also dem Schuldner, der sich auf den Haftungsausschluss beruft, Fahrlässigkeit unter Verwendung dieser beiden Begriffe nachgewiesen, fehlt es im Sinne von § 676c Nr 1 BGB an dem Merkmal der Nichtvorhersehbarkeit bzw. der Ungewöhnlichkeit des jeweiligen Ereignisses. Diese Testfrage ist im Blick auf die zu vermeidenden Folgen immer dann in diesem Sinn zu beantworten, wenn es sich - wie durchgängig im Haftungskonzept der Zahlungsdiensterichtlinie - um eine verschuldensunabhängige Haftung handelt, weil es - gemessen an eben diesen Fahrlässigkeitsmerkmalen - um die Begründung des Haftungsausschlusses geht (Graf v. Westphalen in: Erman, BGB, 15. Auf!. 2017, § 676c BGB, Rn. 3). Wenn die Folgen des eingetretenen Schadensereignisses bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten vermieden werden können, fehlt es an der in § 676c Nr 1 vorausgesetzten Unvermeidbarkeit. § 676 BGB greift dann nicht ein. Das ist etwa dann der Fall, wenn es sich um eine Fälschung handelt (Graf v. Westphalen in: Erman, BGB, 15. Auf,1. 2017, § 676c, Rn. 3).

Fazit: In aller Regel haben Bankkunden gute Chancen, in Missbrauchsfällen von Kontodaten den Schaden von ihrer Bank ersetzt zu bekommen.


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