Finanzanlage ungeeignet zur Altervorsorge - Berterhaftung (BGH, III ZR 93/16, Urt. v. 23.03.2017))

28.04.2017, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (211 mal gelesen)
Versprechen des Bankberaters zählt!

Genussscheine sind zur Altersvorsorge in der Regel nicht geeignet!

Geprellte Kapitalanleger aufgepasst:

Bundesgerichtshof entscheidet zu Gunsten des geschädigten Anlegers!

Der Fall:
Ein privater Investor kaufte auf Empfehlung seines Anlageberaters Genussscheine einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Nach der Insolvenz der Gesellschaft machte der Anleger Schadensersatzansprüche gegenüber dem Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Der Anleger hatte nämlich eine sichere Anlage für den Ruhestand gesucht. Die Genussscheine wurden im Beratungsvertrag als sicher und risikolos angepriesen.

Hierzu zunächst das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main:

Das OLG Frankfurt gab der Klage nicht statt. Begründung: Im Kleingedruckten des vom Anleger unterschriebenen Zeichnungsscheins befand sich ein Hinweis auf das unternehmerische Risiko der Anlage.

Anders der BGH in seiner sehr aktuellen Entscheidung (III ZR 93/16, Urt. v. 23.03.2017):
 
Gemäß dem Bundesgerichtshof können Anleger auf die Ratschläge ihrer Anlageberater in Beratungsgespräch vertrauen. Dies selbst dann, wenn das Kleingedruckte diesen Aussagen des Beraters widerspricht. Mit diesem Urteil ist Tür und Tor für geschädigte Kapitalanleger geöffnet worden. Ziel ist die vollständige Vertragsrückabwicklung der Kapitalanlage.

MPH Legal Services - Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht - vertritt geschädigte Kapitalanleger genau so wie Darlehensnehmer, die Ihren Darlehensvertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen wollen, bundesweit gegenüber privaten Banken, Sparkassen und Genossenschaftsbanken.


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