Geld geliehen oder geschenkt?

29.08.2022, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 3 Min. (1741 mal gelesen)
Im Freundes- und Familienkreis fließt häufig viel Geld. Verwandte, von denen man immer mal wieder ein paar Euros zugesteckt bekommt. Geliehen oder geschenkt, darin scheiden sich häufig die Geister.

Geld geliehen oder geschenkt?

Im Freundes- und Familienkreis fließt häufig viel Geld. Verwandte, von denen man immer mal wieder ein paar Euros zugesteckt bekommt. Freunde, die aus finanziellen Notlagen helfen wollen. Oder Angehörige, durch deren finanzielle Unterstützung sich große Träume wie ein Haus oder Auto erfüllen lassen. Dabei kann der gezahlte Geldbetrag von einigen wenigen Euros bis hin zu Beträgen im mehrstelligen Breich reichen.

Oftmals wird dabei nichts in Textform geregelt, insbesondere wird kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Zahlreiche Informationen über das Geschäft werden nicht detailliert besprochen und nicht festgelegt. Vielmehr vertraut man im Freundes- und Verwandtenkreis darauf, dass beiden Seiten das gleiche Verständnis davon haben und dieselben Bedingungen voraussetzen, auch was etwaige Rückzahlungs- und Verzinsungspflichten angeht.

Meistens verlaufen solche Transaktionen und Geldgeschäfte reibungslos. Probleme und Streitigkeiten entstehen häufig erst dann, wenn es um die Rückzahlung des Geldes geht.

Während eine Partei davon ausgeht, einen geregelten Rückzahlungsanspruch zu haben, meint die andere Seite oftmals, keine Auflagen oder Verpflichtungen durch dieses Geschäft zu haben.

Bei solch einem Streitfall wird die Abgrenzung zwischen Schenkung und Darlehen relevant.

Schenkung und Darlehen: Die Abgrenzung

Die Schenkung (§516 BGB) ist eine Zuwendung, durch die jemand aus dem Vermögen eines anderen bereichert wird, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Somit ist eine Schenkung ein Vertrag zwischen zwei Parteien, der allerdings nur einseitig verpflichtend wirkt.

Eine Schenkung kann grundsätzlich nicht zurückgefordert werden. Ausnahmen bestehen nur in folgenden Fällen:

Nichtvollzug von Auflagen (§527 BGB)
grobem Undank des Beschenkten (§530 I BGB)
Verarmung (§528 I BGB).

Ist eine Schenkung mit Auflagen verbunden, kann der Schenker die Erbringungen dieser erst nach seiner Schenkung verlangen. Werden die Auflagen vom Beschenkten dann nicht erfüllt, kann er die Schenkung zurückfordern (§527 BGB).

Gemäß §530 BGB kann die Schenkung innerhalb eines Jahres widerrufen werden, wenn grober Undank des Beschenkten gegenüber dem Schenker besteht. Darunterfallen (schwerwiegende) Beleidigungen, grundlose Strafanzeigen, körperliche Angriffe etc.

Auch die Verarmung des Schenkenden gilt gemäß §528 I BGB als legitimer Grund für eine Rückforderung der Schenkung. Dazu muss der Schenker auf das verschenkte Vermögen angewiesen sein, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Ein Darlehen (§488 BGB) dagegen ist ein Vertrag, durch dem dem Darlehensnehmer Geld zum zeitweisen Gebrauch zu Verfügung gestellt wird. Nach Ablauf der vereinbarten Frist muss der Geldbetrag (meist noch mit Zinsen) zurückgezahlt werden. Wird kein Ablaufdatum bestimmt, muss das Darlehen gekündigt werden (§488 III BGB).

Für ein Darlehen wird nicht immer ein schriftlicher Darlehensvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen. Dieser ist aber anzuraten, auch um nicht in Beweisnot zu geraten, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen (Darlehensauszahlung, Darlehensrückzahlung, Verzinsung u.a.) geht.

Bei einem Darlehen kommt es somit gerade darauf an, dass das Geld fristgerecht zurückgezahlt wird. Das Geld wird somit nur zeitweise zu geregelten Bedingungen verliehen, jedoch nicht zwingen gegen eine Verzinsung.

Der Streitfall

Wie oben beschrieben, schließen beide Parteien häufig keinen schriftlichen Vertrag ab, sondern einigen sich nur mündlich.

So kann es dazu kommen, dass es Meinungsverschiedenheiten oder Streit bezüglich der späteren Rückzahlung des Geldes gibt. Oftmals geht der Empfänger des Geldes von einer Schenkung aus, während der Geldgeber behauptet, dass es sich ein Darlehen handelte.

In solchen Fällen spielt die Beweislast eine Rolle.

Will der Geldgeber einen Rückzahlungsanspruch geltend machen, muss er beweisen, dass solch ein Anspruch besteht. Dazu muss er nachweisen, dass keine Schenkung, sondern ein Darlehensvertrag geschlossen ist und er seiner Verpflichtung (also die Auszahlung des Geldes) erfüllt hat. Zudem muss der Rückzahlungsanspruch fällig geworden sein.

Mit einem bestehenden, schriftlichen Vertrag könnte der Anspruch des Geldgebers leicht begründet werden. Dabei werden nämlich alle wesentlichen Bedingungen (beteiligte Parteien, Höhe des geflossenen Geldes, Verzinsung, Rückzahlungsbedingungen, Raten Fristen...) geregelt. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss fällt es dem vermeintlichem Anspruchsinhaber dagegen schwer, etwas nachzuweisen.

Gelingt es dem Geldgeber, solch einen Rückgabeanspruch nachzuweisen, so ist der Empfänger des Geldes dazu verpflichtet, das geliehene Geld zurückzuzahlen. Kann der Geldgeber den erforderlichen Beweis allerdings nicht erbringen, wird von einer Schenkung ausgegangen.

Wir beraten Mandanten bundesweit zu diesem Thema und vertreten sie außergerichtlich und gerichtlich.


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Dr. jur. Martin Heinzelmann

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