Arbeitsverhältnis unzulässig befristet?

10.04.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 2 Min. (99 mal gelesen)
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist häufig unzulässig. Dies mit dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer dann unbefristet angestellt sein kann.

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist häufig unzulässig. Dies mit dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer dann unbefristet angestellt sein kann und vollumfänglichen Kündigungsschutz genießt.

Von einem befristeten Arbeitsverhältnis spricht man dann, wenn der Arbeitsvertrag nach Ablauf einer bestimmten First oder mit Eintritt eines bestimmten Ereignisses automatisch endet.

Wann aber nur eine Befristung zulässig ist, regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Hierdurch soll verhindert werden, dass Arbeitgeber - zur Umgehung des Kündigungsschutzes - Kettenarbeitsverhältnisse anbieten und abschließen. Die Diskriminierung von teilzeit- und befristet beschäftigten Arbeitnehmers soll so verhindert werden.

Eine zeitliche Befristug, § 620 Abs. 1 BGB, liegt dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, endet. Eine zeitiche Befristung ist grundsätzlich maximal für die Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis drei Mal befristet werden. Wird ein Arbeitnehmer eingestellt, der über 58 Jahre alt ist, kann sein Arbeitsvertrag ohne Zeitgrenze und ohne Begründung befristet werden. Mit ihm können eine unbeschränkte Anzahl von befristeten Verträgen abgeschlossen werden.

Eine sachliche Befristung liegt vor, wenn der Zweck erfüllt ist. Häufiges Beispiel ist die Vertretung von Schwangeren sowie von Eltern, die sich in Elternzeit befinden. Befristungsgründe nach dem Gesetz sind: (i) Nur vorübergehend betrieblicher Bedarf, (ii) Anschluss an eine Ausbildung oder Studium, (iii) Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, (iii) die Eigenart der Arbeitsleistung, (iv) die Erprobung, (v) Gründe in der Person des Arbeitnehmers, wie etwa eine auslaufende Aufenthaltserlaubnis, (vi) befristete Haushaltsmittel zur Lohnzahlung sowie (viii) ein gerichtlicher Vergleich.

An befristete Arbeitsverhältnisse werden grundsätzlich hohe Anforderungen gestell!

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