Fahrerflucht? Ohne Fremdschaden warten nicht nötig: Urteil des Landgerichts Schweinfurt (Az.: 22 O 748/15) - unerlaubt vom Unfallort entfernt?
13.03.2018, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (193 mal gelesen)
Ohne Fremdschaden keine Wartepflicht am Unfallort!
Autounfall - Ohne Fremdschaden Warten an der Unfallstelle nicht nötig:
Lässt sich nach einem Unfall kein Fremdschaden feststellen, muss ein Autofahrer nicht an der Unfallstelle warten.
Auch etwaige entsprechende Klauseln einer Versicherung greifen dann nicht, sodass die Kaskoversicherung für den Schaden einstehen muss.
So lautet ein Urteil des Landgerichts Schweinfurt (Az.: 22 O 748/15).
Im konkreten Fall war ein Autofahrer auf glatter Straße eine Böschung herabgerutscht und auf einen Baum geprallt. Er verließ den Unfallort, ohne seiner aktiven Vorstellungspflicht und passiven Feststellungspflicht nachzukommen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt betroffene Autofahrer/Mandanten.
Autounfall - Ohne Fremdschaden Warten an der Unfallstelle nicht nötig:
Lässt sich nach einem Unfall kein Fremdschaden feststellen, muss ein Autofahrer nicht an der Unfallstelle warten.
Auch etwaige entsprechende Klauseln einer Versicherung greifen dann nicht, sodass die Kaskoversicherung für den Schaden einstehen muss.
So lautet ein Urteil des Landgerichts Schweinfurt (Az.: 22 O 748/15).
Im konkreten Fall war ein Autofahrer auf glatter Straße eine Böschung herabgerutscht und auf einen Baum geprallt. Er verließ den Unfallort, ohne seiner aktiven Vorstellungspflicht und passiven Feststellungspflicht nachzukommen.
Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M., vertritt betroffene Autofahrer/Mandanten.