Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

22.03.2016, Autor: Herr Martin Heinzelmann / Lesedauer ca. 1 Min. (471 mal gelesen)
Das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie tritt morgen in Kraft. MPH Legal Services fasst den wesentlichen Inhalt des neuen Gesetzes zusammen:

1. Ende des Widerrufsjokers:

Immobilieneigentümer haben nur noch bis zum 21. Juni Zeit, Altverträge über den „Widerrufsjoker“ in neue, zinsgünstigere Verträge umzuschulden.

Insbesondere in den Jahren zwischen 2002 und 2010 hatten Banken fehlerhaft über das Widerrufsrecht informiert. Kunden solcher Banken kommen mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aus den Verträgen. Zügiges Handeln ist anzuraten!

 
2. Bonitätsprüfung:

Kreditinstitute müssen zukünftig noch genauer prüfen, ob der Darlehensnehmer zahlungsfähig ist („Bonitätsprüfung“). Verletzt die Bank ihre dahingehenden Pflichten, kann der Darlehensnehmer den Vertrag ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen. Verbundene Geschäfte respektive Kopplungsgeschäfte sind zukünftig verboten. So ist es der Bank nicht erlaubt, die Kreditvergabe von dem Abschluss eines Versicherungsvertrages – z.B. durch Abschluss einer tilgungsersetzenden (Kapital-)Lebensversicherung oder eines Bausparvertrages – abhängig zu machen. Auch die Unart von Strukturvertrieben, aus reinem Provisionsinteresse solche Kopplungsgeschäfte an ahnungslose Verbraucher zu vermitteln, dürfte damit erheblich erschwert werden.


3. Dispozinsen:

Banken müssen zukünftig Kunden bei einer lang andauernden Inanspruchnahme hochverzinster Dispokredite zukünftig über alternative Formen der Darlehensinanspruchnahme aufklären. Gerade der „klassische“ Konsumentenkredit ist deutlich günstiger. Dabei ist auf den Zins klar und deutlich hinzuweisen.

Mehr hierzu: www.mph-legal.de


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