Weitergabe von TAN: Muss die Bank den entstandenen Schaden erstatten?

30.01.2023, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (299 mal gelesen)
Die Methoden beim Onlinebanking-Betrug werden immer raffinierter. Doch oftmals reichen auch ganz einfache Tricks, um Bankkundinnen und Bankkunden aufs Glatteis zu führen. Trotz aller Warnungen sind Betrügerinnen und Betrüger häufiger erfolgreich, als man denkt – und oft genug ist anschließend das ganze Konto leergefegt. Ist man Opfer eines Onlinebanking-Betrugs geworden, sollte man sich unverzüglich an die Bank wenden. Unter Umständen ist sie verpflichtet, den entstandenen Schaden zu ersetzen. Das ist aber nicht immer so. So hat das Landgericht Saarbrücken einen Erstattungsanspruch im Fall der telefonischen Weitergabe von Transaktionsnummern (TAN) durch den Kunden verneint (LG Saarbrücken, Urteil v. 09.12.2022, Az.: 1 O 181/20).

Der Fall vor dem LG Saarbrücken

Im Fall, den das LG zu entscheiden hatte, verlangte ein Onlinebanking-Kunde Erstattung von seiner Bank in Höhe von rund 47.000 EUR. Dieser Betrag war über Ostern 2020 durch mehrere nicht autorisierte Überweisungen im Onlinebanking-System von seinen Konten abgebucht worden. Das Landgericht bestätigte grundsätzlich den Erstattungsanspruch des Kunden. Allerdings habe die Bank ihrerseits einen Schadensersatzanspruch gegen den Kunden, sodass sein Anspruch erloschen sei. Der Kunde hatte nämlich mehrere von ihm generierte TAN telefonisch den mutmaßlichen Betrügern übermittelt. Dadurch habe er seine Sorgfaltspflichten grob fahrlässig verletzt. Im Ergebnis musste die Bank daher den Schaden nicht ersetzen.

Weitergabe von TAN ist grob fahrlässig

Zur Begründung führt das LG aus, dass die Bank ihrerseits gegen den Kunden einen Schadensersatzanspruch aus § 675v Abs. 3 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat. Das ist immer dann der Fall, wenn der Kunde einen entstandenen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit wiederum bedeutet, dass der Kunde gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verstoßen hat, indem er das außer Acht gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Das LG Saarbrücken geht bei einer Weitergabe von TAN über das Telefon eindeutig von grober Fahrlässigkeit aus.

Sorgfaltspflichtverletzung: die konkreten Umstände sind entscheidend

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliege, sei immer anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. TAN über das Telefon weiterzugeben sei beispielsweise nicht damit zu vergleichen, TAN in eine gefälschte Eingabemaske im Browser einzugeben. Eine pauschale Bewertung, ob eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, verbiete sich aber. Es sei vielmehr zu prüfen, was der betroffene Kunde in der konkreten Situation hätte erkennen müssen.

Hier war es so, dass der Kunde schon länger mit dem Onlinebanking vertraut war und wusste, dass TAN dazu verwendet werden, Zahlungsvorgänge freizugeben. Nach Auffassung des Gerichts hätte es sich ihm demnach quasi aufdrängen müssen, dass es sich bei der Weitergabe von TAN über das Telefon nicht um einen regulären Vorgang handeln könne. Das insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kunde mit der Bank eine Rahmenvereinbarung zum Onlinebanking geschlossen hatte. In dieser stand ausdrücklich, dass eine Weitergabe von TAN außerhalb des Onlinebankings dem Kunden untersagt ist. Insgesamt stand für das Gericht daher fest, dass der Kunde grob fahrlässig gehandelt hatte und daher sein Anspruch gegen die Bank erloschen war.

Onlinebanking-Betrug: Lassen Sie sich beraten!

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