Bundesarbeitsgericht urteilt für mehr Lohngerechtigkeit

13.03.2023, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (62 mal gelesen)
Noch immer klafft zwischen den Gehältern von Männern und Frauen eine beachtliche Lücke. Nicht immer kann diese Lücke nur mit unterschiedlichen Jobvorlieben begründet werden. Oftmals ist es auch das vielbeschworene „Verhandlungsgeschick“ der Männer, das ihnen eine bessere Bezahlung beschert als ihren Kolleginnen. So war es auch in dem Fall, den jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) zugunsten einer schlechter bezahlten Mitarbeiterin entschieden hat (BAG, Urteil v. 17. Februar 2023, Az.: 8 AZR 450/21).

BAG bereitet Basis für Equal pay

Eine Mitarbeiterin arbeitete in einem Metallunternehmen im Vertrieb. Für ihre Tätigkeit bekam sie jeden Monat ein Grundgehalt in Höhe von 3.500 EUR. So viel hatte der Arbeitgeber ihr beim Einstellungsgespräch angeboten. Ein männlicher Kollege, der einige Wochen vor der Mitarbeiterin ebenfalls im Vertrieb eingestellt wurde, bekam hingegen 4.500 EUR monatliches Grundgehalt. Auch ihm waren 3.500 EUR angeboten worden – er hatte sich damit allerdings nicht zufriedengegeben und das höhere Gehalt verhandelt.

Nachdem die Mitarbeiterin mitbekommen hatte, dass ihr männlicher Kollege erheblich besser bezahlt wurde als sie, verlangte sie vom Arbeitgeber eine – rückwirkende – Gehaltsanpassung und machte eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts geltend. Der Arbeitgeber sah dazu keine Veranlassung. Die bessere Bezahlung des Kollegen resultiere einzig aus dessen besserem Verhandlungsgeschick. Er hätte für ein geringeres Gehalt die Stelle nicht angetreten.

Die Mitarbeiterin zog vor das Arbeitsgericht und verlangte Zahlung der Differenz zwischen den Gehältern sowie eine Entschädigung. Damit war sie in den ersten beiden Instanzen nicht erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht Sachsen hielt die ungleiche Bezahlung für gerechtfertigt. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse an der Mitarbeitergewinnung. Dieses rechtfertige, den Mann besser zu bezahlen, weil dieser ansonsten den Arbeitsvertrag gar nicht erst unterschrieben hätte.

Vor dem BAG war die Mitarbeiterin mit ihrer Klage schließlich erfolgreich. Die Mitarbeiterin verrichtete nach Ansicht des Gerichts die gleiche Arbeit wie der männliche Kollege. Trotzdem habe der Arbeitgeber sie schlechter bezahlt. Das begründete die Vermutung, dass die Mitarbeiterin wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde, was nach §§ 3 Abs. 1, 7 Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verboten ist. Dem Arbeitgeber sei es auch nicht gelungen, diese Vermutung zu widerlegen. Deshalb verurteilte das BAG den Arbeitgeber, an die Mitarbeiterin die Differenz zum Gehalt des Kollegen sowie eine Entschädigung in Höhe von 2.000 EUR zu zahlen.

Das Gericht betont, dass es natürlich weiterhin objektive Gründe für unterschiedliche Gehälter gebe. Zu diesen Gründen zählen beispielsweise die Berufserfahrung oder Qualifikation der einzelnen Mitarbeitenden. Weder das Geschlecht noch das individuelle Verhandlungsgeschick seien aber ein objektiver Grund für eine unterschiedliche Bezahlung.

Auswirkungen des Urteils für die Praxis

Das Urteil des BAG ist absolut begrüßenswert und ein echter Fortschritt in Sachen Gleichberechtigung. Ob es allerdings in der Praxis unmittelbar spürbare Auswirkungen entfaltet, wird sich zeigen. Problematisch bleibt sicher, dass frau erst einmal mitbekommen muss, dass sie schlechter bezahlt wird als vergleichbare Kollegen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber besteht nur in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeitenden. Und auch dann nur, wenn mindestens sechs Beschäftigte einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen.

Sie haben den Eindruck, dass Sie schlechter bezahlt werden als Ihre männlichen Kollegen in gleicher Position? Sie möchten von Ihrem Arbeitgeber Auskunft über die Vergleichsgehälter verlangen oder eine Gehaltsanpassung und Entschädigung wegen Diskriminierung geltend machen? Hierbei unterstütze ich Sie gerne. Sprechen Sie mich an! Sie erreichen mich unter 040/413 46 98 97 oder per E-Mail info@cs-ra.de.


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