Zur Verpflichtung von Arbeitnehmern, Krankendaten offenzulegen

29.01.2024, Autor: Frau Cátia Sofia Dileone das Neves Sequeira / Lesedauer ca. 2 Min. (60 mal gelesen)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bekommen von ihrem Arbeitgeber sechs Wochen lang weiter volles Gehalt, wenn sie wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht arbeiten können (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Dieser Anspruch gegen den Arbeitnehmer besteht unter Umständen aber nicht, wenn man an einer Fortsetzungserkrankung leidet, also erneut Folgen einer bereits bestehenden Grunderkrankung auftreten. Woher soll der Arbeitgeber aber wissen, ob jemand wegen derselben oder einer anderen Erkrankung ausfällt? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) verpflichtet daher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unter bestimmten Umständen ihre Krankendaten offenzulegen (BAG, Urteil v. 18.01.2023, Az.: 5 AZR 93/22).

Der Fall vor dem BAG

Ein Angestellter hatte mehrere Jahre für seinen Arbeitgeber gearbeitet, bevor er zwischen August 2019 und dem 13. August 2020 für insgesamt über 100 Tage mehrfach wegen Krankheit ausfiel. Der Arbeitgeber leistete stets Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Als der Angestellte aber ab dem 18. August 2020 bis in den September hinein erneut zehn Fehltage wegen Krankheit aufbaute, verweigerte der Arbeitgeber die weitere Entgeltfortzahlung.

Er berief sich darauf, dass der Angestellte an Fortsetzungserkrankungen leide, weshalb kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe, § 3 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG).

Der Angestellte widersprach dem. Bei seinen letzten Erkrankungen habe es sich um neue, andere Erkrankungen gehandelt, nicht um Fortsetzungserkrankungen. Aus diesem Grund bestehe weiterhin ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Seine Angaben versuchte er dadurch zu belegen, dass er mehrere Erstbescheinigungen vorlegte, auf denen auch die Diagnoseschlüssel aufgeführt waren. Außerdem machte er einige – unvollständige – Angaben zu seinen Erkrankungen. Näher ins Detail gehen wollte er aber nicht, weil der Datenschutz dem entgegenstehe.

BAG verpflichtet Arbeitnehmer zur Auskunft

Das alles überzeugte den Arbeitgeber nicht, der die Zahlung weiterhin verweigerte. Zu guter Letzt landete die Auseinandersetzung vor dem Bundesarbeitsgericht.

Das Gericht folgte der Ansicht des Arbeitgebers. Der Angestellte habe keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die letzten zehn Krankheitstage. Dieser hätte detaillierter über seine Erkrankungen berichten müssen, um seiner Beweislast Genüge zu tun. Anhand der von ihm gemachten Angaben sei es weder dem Arbeitgeber noch dem Gericht möglich gewesen, einzuschätzen, ob der Anspruch auf Entgeltfortzahlung tatsächlich bestehe oder eben nicht.

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Angestellte seinen Krankheitsverlauf jedenfalls laienhaft schildern müssen. Außerdem sei eine Beschreibung erforderlich gewesen, wie sich die Erkrankungen jeweils auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätten. Und schließlich hätte der Angestellte die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden müssen.

Die unvollständigen Angaben des Angestellten seien ebenso wenig ausreichend wie die Diagnoseschlüssel auf den AU-Bescheinigungen.

Es sei für Arbeitgeber und Gericht anhand der gemachten Angaben unmöglich zu entscheiden, ob eine Fortsetzungserkrankung vorliege oder nicht.

Verträgt sich die Offenlegungspflicht mit dem Datenschutz?

Den datenschutzrechtlichen Bedenken des Angestellten folgte das BAG ebenfalls nicht. Es handele sich bei der Offenlegungspflicht von Gesundheitsdaten gegenüber Arbeitgeber bzw. Gericht zwar um einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Allerdings sei dieser Eingriff sowohl gerechtfertigt als auch verhältnismäßig. Die Offenlegung der Daten sei notwendig, um die richtige Entscheidung treffen zu können.

Folgen für die Praxis

Nach dem Urteil des BAG ist klar: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können unter Umständen dazu verpflichtet sein, in einem gewissen Umfang ihre Krankendaten offenzulegen. Das soll dem Arbeitgeber bzw. dem Gericht ermöglichen, einzuschätzen, ob die im Streit stehende Erkrankung eine Fortsetzungserkrankung ist oder nicht. Davon hängt nämlich ab, ob ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im konkreten Fall besteht oder nicht.


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