Einkaufen: Was ist im Supermarkt erlaubt und was nicht?

15.03.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 5 Min. (907 mal gelesen)
Supermarkt,Lebensmittel,Obst,Rechte,Kunden Was dürfen Kunden im Supermarkt und was nicht? © - freepik

Darf man im Supermarkt Weintrauben einfach mal probieren, Zeitschriften anlesen und Verpackungen öffnen? Wie lange muss Aktionsware vorrätig sein? Viele Kunden haben zu diesen Fragen falsche Vorstellungen.

Heutzutage haben Verbraucher viele Rechte. Allerdings ist auch beim Einkaufen in einem Ladengeschäft ist nicht alles erlaubt, was mancher für selbstverständlich hält. So reagiert mancher Zeitschriftenverkäufer unwirsch, wenn man die Zeitschrift bereits vor dem Kauf aufschlägt. Sogar Obst und Gemüse bergen rechtliche Fallstricke. Oft taucht auch die Frage auf, wie lange ein Supermarkt Aktionsware anbieten muss.

Frischetest am Obstregal: Sind Kostproben erlaubt?


Darf man in einem Laden schnell mal eine Weintraube oder ein Radieschen knabbern, um zu prüfen, ob die Waren auch schmecken oder ob sie frisch sind? Nein, das darf man nicht. Schließlich hat die Ware nicht bezahlt. Dies gilt auch für offen angebotenes Obst. Rechtlich begeht man hier einen Diebstahl, genauer einen Diebstahl geringwertiger Sachen. Strafrechtlich verfolgt wird dieser nur auf Antrag des Ladeninhabers hin. Mancher Ladeninhaber man vielleicht aus Kulanz darüber hinwegsehen oder es bei einer Aufforderung zum Bezahlen belassen. Darauf sollten sich hungrige Kunden jedoch nicht verlassen.

Verpflichtet das Öffnen der Verpackung wirklich zum Kauf?


Häufig liest man auf Schildern in Ladengeschäften, dass das Öffnen der Verpackung den Kunden um Kauf verpflichtet. Aber: Durch das Öffnen einer Verpackung kommt kein Kaufvertrag zustande. Rechtlich gesehen verpflichtet dies also nicht zum Kauf. Aber: Hier ist trotzdem Vorsicht geboten. Wenn die Ware nämlich durch das Öffnen beschädigt oder unverkäuflich wird (wie etwa bei Hygieneartikeln oder Frischwaren in einer Schutzverpackung), kann der Ladeninhaber Schadensersatz in Höhe des Warenwertes fordern. Der einfache Grund: Kein Kunde wird im Supermarkt oder Lebensmittelgeschäft zum Beispiel abgepackte Lebensmittel kaufen, deren Folienverpackung bereits jemand anders aufgerissen und die womöglich schon jemand angefasst hat.

Darf man kaputte Eier austauschen?


Kunden dürfen beim Einkaufen im Supermarkt durchaus Eierkartons öffnen und nachsehen, ob die Eier noch intakt sind. Mehr dürfen sie aber auch nicht. Nicht erlaubt ist es zum Beispiel, kaputte Eier durch intakte aus einem anderen Karton auszutauschen. Auch dies hat einen ganz einfachen Grund: Jede Eierschachtel ist heutzutage mit einer Chargennummer versehen, die Auskunft über Herkunft, Größe und Lagerung der Eier gibt. So kann der Ladeninhaber feststellen, ob ein bestimmter Lieferant verdorbene Ware liefert. Ein Durchmischen verschiedener Chargen benachteiligt andere Kunden.

Ab wann gilt eine Menge nicht mehr als "haushaltsüblich"?


Von einer Ware dürfen im Supermarkt häufig nur haushaltsübliche Mengen gekauft werden. Diese Einschränkung ist gerade bei Sonderangeboten üblich, aber auch in Mangelsituationen. So wurde durch den Ukrainekrieg etwa das Speiseöl knapp. Aber: Was ist eigentlich eine haushaltsübliche Menge?

Mit einem solchen Hinweis wollen Ladeninhaber verhindern, dass einzelne Kunden Hamsterkäufe tätigen und die anderen dann leer ausgehen. Gesetzlich ist nirgendwo festgelegt, wie viel von einer Ware jeweils gekauft werden darf. Allerdings gibt es mehrere, nicht einheitliche Gerichtsurteile. So entschied etwa das Landgericht Hamburg, dass ein Kunde vier Gutscheinkarten für Musikdownloads kaufen durfte – ein Händler wollte nur zwei abgeben (Az. 327 O 272/11). Grundsätzlich gilt: Ladeninhaber dürfen die Abgabemengen ihrer Artikel einschränken. Dies gilt nicht nur bei Aktionsware.

Was passiert, wenn Kunden etwas zu Bruch geht?


Natürlich kann es mal passieren, dass jemandem beim Einkaufen im Supermarkt eine Flasche Rotwein oder ein Glas Marmelade herunterfällt. Hier gilt der Grundsatz: Wer es fallen gelassen hat, muss es bezahlen. Die Unachtsamkeit des Kunden ist nicht die Schuld des Händlers. Rechtlich gesehen handelt es sich hier nicht um einen Kauf, sondern um die Forderung von Schadensersatz. So mancher Händler verzichtet allerdings aus Kulanz darauf, Kunden in solchen Fällen zur Kasse zu bitten.

Wie lange muss Aktionsware im Supermarkt erhältlich sein?


Aktionsware dient oft hauptsächlich dazu, Kunden in den Laden zu locken. Diese sollen dann auch andere, nicht verbilligte Waren kaufen. Natürlich ist es für die Kunden ärgerlich, wenn sie extra wegen des Sonderangebotes erschienen sind, und dann feststellen müssen, dass dieses schon nach wenigen Stunden ausverkauft war. Wie ist die rechtliche Situation?

Der Händler kann hier gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Irreführende Werbung ist nämlich nicht erlaubt. Einige Gerichte haben gefordert, dass Aktionsware mindestens zwei Tage lang im Laden verfügbar sein muss. Daran ändert auch ein versteckter "Sternchenhinweis" mit dem Text "solange Vorrat reicht" nichts (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.6.2005, Az. 2 U 7/05, Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.4.2010, Az. 7 O 373/04). Für den Bundesgerichtshof war es ausreichend, dass ein Sonderangebot für Lebensmittel am ersten Tag der Angebotsdauer tatsächlich verfügbar war (Urteil vom 10.2.2011, Az. I ZR 183/09), bei Computerbildschirmen sogar nur bis 14 Uhr. Gegen einen Wettbewerbsverstoß können Supermarkt-Kunden jedoch nicht direkt einschreiten. Nur Wettbewerbsvereine oder bestimmte Verbände können dagegen vorgehen. Beschwerden bei einem Verbraucherschutzverband können zu einer Abmahnung des Ladeninhabers führen.

Darf man Zeitungen und Zeitschriften lesen und wieder zurücklegen?


So mancher Kunde stillt seinen Lesebedarf gleich an Ort und Stelle – und legt dann die Zeitschrift zurück. Dies sehen Händler natürlich nicht gerne. Schließlich wollen sie den Lesestoff ja verkaufen und nicht kostenlos verleihen. Das Herumblättern in einer Zeitung oder Zeitschrift verpflichtet allerdings rechtlich nicht zum Kauf, denn es findet kein Vertragsabschluss statt. Auch dann nicht, wenn der Händler entsprechende Schilder aufhängt. Aber: Wenn die Zeitschrift nachher in einem solchen Zustand ist, dass sie nicht mehr an andere Kunden verkauft werden kann, muss sie der Leser bezahlen. Hier handelt es sich wieder um Schadensersatz.
Dass kein Kaufvertrag abgeschlossen wird, ändert außerdem nichts daran, dass der Händler oder der Inhaber des Geschäfts in seinem Laden das Hausrecht hat. Das bedeutet: Er darf Personen, deren Verhalten ihm nicht gefällt, auch zum Verlassen des Ladens auffordern. Dies kann er auch dann tun, wenn sie Zeitschriften lesen, ohne sie zu kaufen.

Darf man mit säckeweise Kleingeld oder großen Scheinen bezahlen?


Eine Supermarktkasse ist keine Umtauschstelle für lästiges Kupfergeld. Sogar im Münzgesetz steht: Niemand muss mehr als 50 Münzen annehmen. Allerdings bedeutet dies nicht, dass man immer mit bis zu 50 Münzen beim Bäcker seine Brötchen bezahlen darf. Wer an der Kasse allzu sehr den Betrieb aufhält, macht sich nicht nur bei der Kassenkraft, sondern auch bei anderen Kunden unbeliebt. Wenn ein Kunde mutwillig den Betriebsablauf stört, darf der Ladeninhaber auch hier von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Letztendlich geht es hier aber eher um Rücksichtnahme auf andere Leute als um rechtliche Ansprüche.
Einschränkungen gibt es auch bei großen Scheinen. Wenn deren Wert außer Verhältnis zu dem der gekauften Ware steht, darf der Händler die Annahme verweigern, wenn er knapp Wechselgeld hat. Es ändert nichts, dass der Schein ein gesetzliches Zahlungsmittel ist.

Welche Rechte haben Kunden und Händler beim Umtausch?


Nur bei Online-Geschäften und Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen ("Haustürgeschäfte") existiert ein gesetzliches Widerrufsrecht. Kunden können dann also ihre Einkäufe ohne Grund innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Im normalen Einzelhandel gilt dies nicht. Gefällt die Ware zu Hause einfach nicht mehr, muss man sie also trotzdem behalten.

War die Ware bereits bei Übergabe mangelhaft, greift jedoch die gesetzliche Sachmängelhaftung. Dies gilt auch für verdorbene Lebensmittel aus dem Supermarkt. In diesem Fall können Kunden eine Nacherfüllung verlangen – also einen Austausch gegen ein intaktes Produkt oder die Beseitigung des Mangels. Viele Händler ermöglichen ihren Kunden aus Kulanz den Umtausch. Wenn Händler in ihrer Werbung ihren Kunden ein Umtauschrecht innerhalb von 14 Tagen zusichern, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, müssen sie sich daran halten.

Praxistipp zum Einkaufen im Supermarkt


Beim Einkaufen im Ladengeschäft ist längst nicht alles erlaubt. Zwar sind viele Händler kulant und verzichten auf Schadensersatz in Bagatellfällen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass es doch einmal Ärger gibt - besonders, wenn sich in einem Geschäft für den Händler unschöne Vorfälle immer wieder ereignen. Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht kann Sie abgestimmt auf Ihren Einzelfall kompetent beraten.

(Ma)


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