Was ist beim Einkaufen im Supermarkt erlaubt und was nicht?
29.06.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Was dürfen Kunden im Supermarkt und was nicht? © - Designed by Magnific Das Wichtigste in Kürze
1. Waren prüfen: Kunden dürfen Produkte ansehen, vergleichen und in die Hand nehmen. Das Öffnen von Verpackungen ohne Kaufabsicht oder das Verkosten z.B. von Obst sind jedoch grundsätzlich nicht erlaubt.
2. Eigentum beachten: Bis zur Bezahlung bleiben die Waren Eigentum des Supermarkts. Der Verzehr oder die Benutzung von Produkten vor dem Bezahlen ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Geschäfts zulässig.
3. Hausordnung einhalten: Supermärkte dürfen Regeln für das Verhalten im Geschäft aufstellen. Wer dagegen verstößt, muss unter Umständen mit einem Hausverbot oder weiteren rechtlichen Folgen rechnen.
1. Waren prüfen: Kunden dürfen Produkte ansehen, vergleichen und in die Hand nehmen. Das Öffnen von Verpackungen ohne Kaufabsicht oder das Verkosten z.B. von Obst sind jedoch grundsätzlich nicht erlaubt.
2. Eigentum beachten: Bis zur Bezahlung bleiben die Waren Eigentum des Supermarkts. Der Verzehr oder die Benutzung von Produkten vor dem Bezahlen ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Geschäfts zulässig.
3. Hausordnung einhalten: Supermärkte dürfen Regeln für das Verhalten im Geschäft aufstellen. Wer dagegen verstößt, muss unter Umständen mit einem Hausverbot oder weiteren rechtlichen Folgen rechnen.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Frischetest am Obstregal: Sind Kostproben erlaubt? Verpflichtet das Öffnen der Verpackung wirklich zum Kauf? Darf man kaputte Eier austauschen? Ab wann ist eine Menge nicht mehr "haushaltsüblich"? Was passiert, wenn Kunden etwas zu Bruch geht? Wie lange muss Aktionsware im Supermarkt erhältlich sein? Darf man Zeitungen und Zeitschriften lesen und wieder zurücklegen? Darf man mit säckeweise Kleingeld oder großen Scheinen bezahlen? Welche Rechte haben Kunden und Händler beim Umtausch? Praxistipp zum Einkaufen im Supermarkt Frischetest am Obstregal: Sind Kostproben erlaubt?
Darf man in einem Laden schnell mal eine Weintraube oder ein Radieschen knabbern, um zu prüfen, ob die Waren auch schmecken oder ob sie frisch sind? Nein, eben mal die Ware probieren darf man nicht. Denn: Man hat sie ja noch nicht bezahlt. Dies gilt auch für offen angebotenes Obst und Gemüse.
Rechtlich handelt es sich hier um einen Diebstahl, genauer einen Diebstahl geringwertiger Sachen. Dieser wird nur auf einen Antrag des Ladeninhabers hin strafrechtlich verfolgt. So mancher Ladeninhaber sieht darüber vielleicht aus Kulanz hinweg oder belässt es bei einer Aufforderung zum Bezahlen. Hungrige Kunden sollten es darauf jedoch lieber nicht ankommen lassen, denn manch anderer Ladeninhaber betreibt eine „Null-Toleranz-Politik“.
Verpflichtet das Öffnen der Verpackung wirklich zum Kauf?
Oft liest man auf Schildern in Ladengeschäften, dass das Öffnen der Verpackung den Kunden um Kauf verpflichtet. Tatsächlich kommt durch das Öffnen einer Verpackung kein Kaufvertrag zustande. Rechtlich gesehen verpflichtet dies also nicht zum Kauf.
Vorsicht ist hier trotzdem geboten. Wird die Ware nämlich durch das Öffnen beschädigt oder unverkäuflich (wie etwa bei Hygieneartikeln oder Frischwaren in einer Schutzverpackung), kann der Ladeninhaber Schadensersatz in Höhe des Warenwertes verlangen. Denn: Kein Kunde wird im Supermarkt oder Lebensmittelgeschäft zum Beispiel abgepackte Lebensmittel kaufen, deren Folienverpackung schon jemand anders aufgerissen und die womöglich bereits jemand angefasst hat.
Darf man kaputte Eier austauschen?
Eier sind zerbrechlich und überstehen manchen Transport nicht. Im Supermarkt dürfen Kunden durchaus Eierkartons öffnen und nachsehen, ob die Eier noch intakt sind. Mehr dürfen sie aber auch nicht. So ist es zum Beispiel nicht erlaubt, kaputte Eier durch intakte aus einem anderen Karton auszutauschen.
Der Grund ist ganz einfach: Jede Eierschachtel ist mit einer Chargennummer versehen, die Auskunft über Herkunft, Größe und Lagerung der Eier gibt. Dies hilft dem Ladeninhaber, festzustellen, ob ihm ein bestimmter Lieferant verdorbene Ware liefert. Ein Durchmischen verschiedener Chargen benachteiligt andere Kunden.
Ab wann ist eine Menge nicht mehr "haushaltsüblich"?
Von vielen Waren darf man im Supermarkt nur haushaltsübliche Mengen kaufen. Gerade bei Sonderangeboten ist diese Einschränkung üblich, aber auch in Mangelsituationen. So wurde während Corona unter anderem das Toilettenpapier und durch den Ukrainekrieg das Speiseöl knapp. Aber: Was ist eigentlich eine haushaltsübliche Menge?
Ladeninhaber möchten mit einem solchen Hinweis verhindern, dass einzelne Kunden Hamsterkäufe tätigen und die anderen leer ausgehen. Es gibt kein Gesetz, das vorschreibt, wie viel von einer Ware jeweils gekauft werden darf. Stattdessen gibt es mehrere, nicht einheitliche Gerichtsurteile.
Beispiel: Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Kunde vier Gutscheinkarten für Musikdownloads kaufen durfte – ein Händler wollte nur zwei abgeben (Az. 327 O 272/11).
Wichtig: Grundsätzlich dürfen Ladeninhaber die Abgabemengen ihrer Artikel einschränken. Dies gilt nicht nur bei Aktionsware.
Was passiert, wenn Kunden etwas zu Bruch geht?
Natürlich kann es mal passieren, dass jemandem versehentlich beim Einkaufen im Supermarkt eine Flasche Rotwein oder ein Glas Marmelade herunterfällt. Grundsätzlich gilt dann: Wer es fallen gelassen hat, muss es bezahlen. Die Unachtsamkeit des Kunden ist nicht die Schuld des Händlers.
Zwar handelt es sich rechtlich gesehen hier nicht um einen Kauf. Der Händler kann jedoch Schadensersatz in Höhe des Warenwertes verlangen. Aus Kulanz verzichtet allerdings so mancher Händler darauf, Kunden in solchen Fällen zur Kasse zu bitten.
Wie lange muss Aktionsware im Supermarkt erhältlich sein?
Der Sinn von Aktionsware ist es hauptsächlich, Kunden in den Laden zu locken, damit diese dann auch andere, nicht verbilligte Waren kaufen. Für die Kunden ist es besonders ärgerlich, wenn sie extra wegen des Sonderangebotes erschienen sind, und dann feststellen müssen, dass dieses schon nach ein paar Stunden ausverkauft war. Wie ist die Rechtslage?
Unter Umständen verstößt der Händler hier gegen das Wettbewerbsrecht, welches irreführende Werbung verbietet. Einige Gerichte haben verlangt, dass Aktionsware mindestens zwei Tage lang im Laden verfügbar sein muss. Auch ein versteckter "Sternchenhinweis" mit dem Text "solange Vorrat reicht" ändert daran nichts (Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 30.6.2005, Az. 2 U 7/05, Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.4.2010, Az. 7 O 373/04).
Laut Bundesgerichtshof soll es ausreichen, wenn ein Sonderangebot für Lebensmittel am ersten Tag der Angebotsdauer tatsächlich verfügbar ist (Urteil vom 10.2.2011, Az. I ZR 183/09), bei Computerbildschirmen sogar nur bis 14 Uhr.
Tipp: Leider können Supermarkt-Kunden selbst nicht direkt gegen einen Wettbewerbsverstoß einschreiten. Wettbewerbsvereine oder bestimmte Verbände können mit Abmahnungen oder Unterlassungsklagen dagegen vorgehen. Beschwerden von Verbrauchern bei Verbraucherschutzverbänden können solche Schritte auslösen.
Darf man Zeitungen und Zeitschriften lesen und wieder zurücklegen?
Bei Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten stillt so mancher Kunde seinen Lesebedarf gleich an Ort und Stelle – und legt dann die Zeitschrift zurück. Händler sehen dies natürlich nicht gerne: Immerhin wollen sie den Lesestoff ja verkaufen und nicht kostenlos verleihen. Obendrein wird eine zerlesen aussehende Zeitschrift dann auch niemand anderer mehr kaufen wollen.
Rechtlich gesehen verpflichtet das Herumblättern in einer Zeitung oder Zeitschrift noch nicht zum Kauf, denn es findet kein Vertragsabschluss statt. Es ändert auch nichts, wenn der Händler entsprechende Schilder aufhängt. Aber: Ist die Zeitschrift nachher in einem solchen Zustand, dass sie nicht mehr an andere Kunden verkauft werden kann, muss der Leser sie bezahlen. Hier handelt es sich wieder um Schadensersatz.
Hinzu kommt: Dass kein Kaufvertrag abgeschlossen wird, ändert nichts daran, dass der Händler oder der Inhaber des Geschäfts in seinem Laden das Hausrecht hat. Er darf also Personen, deren Verhalten ihm nicht gefällt, zum Verlassen des Ladens auffordern. Dies darf er auch, wenn sie Zeitschriften lesen, ohne sie zu kaufen.
Darf man mit säckeweise Kleingeld oder großen Scheinen bezahlen?
Eine Supermarktkasse ist keine Umtauschstelle für lästiges Kupfergeld. Sogar im Münzgesetz ist geregelt, dass niemand mehr als 50 Münzen annehmen muss. Aber: Dies bedeutet nicht, dass man immer mit bis zu 50 Münzen beim Bäcker seine Brötchen bezahlen darf.
Wer an der Kasse allzu sehr den Betrieb aufhält, macht sich nicht nur bei der Kassenkraft unbeliebt, sondern auch bei anderen Kunden. Stört ein Kunde mutwillig den Betriebsablauf, darf der Ladeninhaber auch hier von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Letztendlich geht es hier aber eher um Rücksichtnahme auf andere Leute als um rechtliche Ansprüche.
Auch bei großen Scheinen gibt es Einschränkungen: Steht der Nennbetrag des Papiergelds außer Verhältnis zum Wert der gekauften Ware, darf der Händler die Annahme verweigern, wenn er knapp Wechselgeld hat. Dass der Geldschein ein gesetzliches Zahlungsmittel ist, ändert hier nichts.
Welche Rechte haben Kunden und Händler beim Umtausch?
Ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt es nur bei Online-Geschäften und Geschäften außerhalb von Geschäftsräumen ("Haustürgeschäfte"). Bei diesen können Kunden ihre Einkäufe ohne Grund innerhalb von 14 Tagen zurückgeben. Dieses Widerrufsrecht gilt jedoch nicht im normalen Ladengeschäft. Gefällt einem die Ware zu Hause einfach nicht mehr, muss man sie also trotzdem behalten.
Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es genausowenig. Allerdings erlauben viele Händler ihren Kunden aus Kulanz einen Umtausch der Ware. Sichert ein Händler dies in seiner Werbung zu, (z. B. „Umtauschrecht innerhalb von 14 Tagen“), muss er sich daran halten, auch wenn er nicht gesetzlich zum Umtausch verpflichtet ist.
Anders sieht es mit mangelhafter Ware aus. Bestand der Mangel schon bei der Übergabe an den Kunden, greift die gesetzliche Sachmängelhaftung. Dies gilt auch für verdorbene Lebensmittel aus dem Supermarkt. Kunden können dann eine Nacherfüllung verlangen – also einen Austausch gegen ein intaktes Produkt oder die Beseitigung des Mangels.
Praxistipp zum Einkaufen im Supermarkt
Beim Einkaufen im Ladengeschäft ist nicht alles erlaubt. Viele Händler sind zwar kulant und verzichten auf Schadensersatz in Bagatellfällen. Ärger ist trotzdem nicht ausgeschlossen – besonders, wenn sich in einem Geschäft für den Händler unschöne Vorfälle ständig wiederholen. Ein Rechtsanwalt für Zivilrecht kann Sie abgestimmt auf Ihren Einzelfall kompetent beraten.
(Ma)