Wer bekommt Babsi? – Gibt es ein „Sorge- und Umgangsrecht“ für Haustiere?

09.06.2014, Autor: Herr Thomas Emmert / Lesedauer ca. 7 Min. (411 mal gelesen)
Von Trennung und Scheidung sind auch Haustiere betroffen. Gibt es ein echtes "Sorgerecht" oder einen Anspruch auf Umgang mit dem Tier? Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Rechtslage.

Die Deutschen lieben Haustiere .Nach aktuellen Statistiken leben in deutschen Haushalten 12,3 Millionen Katzen, 7,7 Millionen Hunde sowie eine Vielzahl von Ziervögeln, Nagern und anderen Kleintieren. Und da sie anders als mitunter angenommen, nicht nur Freundes- und Kindersatz für vereinsamte Singles sind, sondern auch bei Ehepaaren und Lebenspartnern leben, bleibt es nicht aus, dass im Falle einer Trennung und Scheidung darüber gestritten wird, bei wem Bello oder Minka künftig bleiben sollen.


Während der Trennung

Auch wenn diese Auseinandersetzungen mitunter ähnlich leidenschaftlich geführt werden wie der Streit um das Umgangs- und Sorgerecht bei Kindern, juristisch gesehen gibt es kein echtes „Sorge-recht“ für Haustiere. Zwar sind Tiere gem. § 90a BGB keine Sachen, allerdings finden die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie Anwendung, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht. Spezielle familienrechtliche Vorschriften über Haustiere gibt es aber nicht, vielmehr wird ihr Verbleib im Falle der Trennung von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern nach § 1361a BGB „Hausratverteilung bei Getrenntleben“ geregelt (so z.B. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 05.02.1998 – 2 UF 230/97; gilt nicht für Nutztiere, da diese keine „Haushaltsgegenstände“ sind: OLG Naumburg, Beschl. v. 29.10.1999 – 3 UF 95/99).
Die Vorschrift stellt darauf ab, ob der Hausratsgegenstand – und damit auch das Haustier – einem der beiden Ehegatten/Lebenspartner gehört (§ 1361a Abs. 1 BGB) oder von beiden angeschafft wurde (§ 1361a Abs. 2 BGB). Gehört es einem allein, kann dieser die Herausgabe verlangen; gehört es beiden, erfolgt eine Zuweisung an einen der beiden Ehegatten/Lebenspartner nach den „Grundsätzen der Billigkeit“.
Achtung: Die Zuweisung nach § 1361a Abs. 2 BGB ist eine vorläufige, für den Zeitraum der Trennung geltende Regelung der Besitzverhältnisse, eine Veränderung der Eigentumsverhältnisse oder Übereignung gerade nicht stattfindet, § 1361a Abs. 4 BGB. Diese erfolgt erst mit der Scheidung gem. § 1568b BGB

Alleineigentum oder Miteigentum?
Hier gilt es zunächst mit einem durchaus verbreiteten Irrtum aufzuräumen: Sofern nicht der besondere Güterstand der Gütergemeinschaft vereinbart wird, führt die Eingehung einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht dazu, dass das von einem Ehegatten/Lebenspartner in die Verbindung eingebrachte Vermögen und damit auch ein Haustier künftig beiden Partnern gemeinsam gehört. Dies gilt grundsätzlich auch für Vermögen, das ein Ehegatte/Lebenspartner während der Ehe/Lebenspartnerschaft allein erwirbt. Allerdings bedeutet das aber nicht, dass nicht beide Partner bereits vor Eingehung der Ehe/Lebenspartnerschaft und auch währenddessen gemeinsam Eigentum erwerben können. In der Praxis dreht sich damit alles um die Frage, ob das Haustier nur einem der Partner oder beiden gehört und wie dies gegebenenfalls zu beweisen ist.

OLG Stuttgart: Wer bekommt Babsi?
Wie eine solche Auseinandersetzung aussehen kann, zeigt die – schon wegen des an eine Gerichtssoap erinnernden Sachverhalts durchaus lesenswerte – Entscheidung des OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2014 - 18 UF 62/14): Ein getrennt lebendes Ehepaar streitet über die Zuweisung und Herausgabe der Malteserhündin Babsi, die sie während der Ehe gemeinsam, aber überwiegend mit dem Geld der Ehefrau erworben hatten. Der Antragsgegner hatte Babsi am Tage des Auszugs der Antragstellerin fortgeschafft, um zu verhindern, dass diese den Hund mit sich nimmt. Bis zum ersten Verhandlungstermin vor dem Familiengericht Stuttgart-Bad Cannstatt blieb Babsi verschwunden. In der Zeit bis zur zweiten mündlichen Verhandlung wurde das arme Tier dann sogar noch „ungewollt“ vom Chihuahua des Vaters des Antragsgegners trächtig, musste schließlich durch Kaiserschnitt entbunden werden, wobei der einzig geborene Welpe verstarb.
Die Antragstellerin beruft sich zunächst auf ihr Alleineigentum an Babsi und begründet dies damit, dass sie die überwiegenden Kosten der Anschaffung und des Unterhalts. Der Antragsgegner habe den Hund widerrechtlich an sich genommen und ihr vorenthalten. Dieser erwidert, der Hund sei absprachegemäß bei ihm verblieben, außerdem habe man ihn gemeinsam angeschafft und er habe sich auch überwiegend um ihn gekümmert. Schließlich hat das Familiengericht Beweis durch Inaugenscheinnahme des Hundes über seine Beziehung des Hundes zu beiden Beteiligten erhoben und festgestellt, „dass Babsi in der mündlichen Verhandlung rasch schwanzwedelnd auf die Antragstellerin zulief, von ihr dann hochgenommen wurde und auf ihrem Schoß blieb“.
Eine vom Gericht vorgeschlagene einvernehmliche Lösung in Gestalt einer Betreuung im „Wechselmodell“ lehnte der Antragsgegner ab.
Nachdem die Antragstellerin nach Ansicht des Familiengerichts ihr Alleineigentum am Hund nicht beweisen konnte, ging es vom gemeinsamen Eigentum beider Eheleute aus und nahm eine Zuwei-sung gem. § 1361a Abs. 2 BGB aus Billigkeitserwägungen an die Antragstellerin vor. Es begründete die Zuweisung damit, dass der Antragsgegner den Kontakt der Hündin zur Antragstellerin mutwillig unterbunden und die Schwangerschaft des Tieres nicht verhindert hatte.
Die Beschwerde des Antragsgegners zum OLG Stuttgart bleibt ohne Erfolg.
Das OLG teilt die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts zu den Eigentumsverhältnissen und der hieraus folgenden Zuweisung nach § 1361a Abs. 2 BGB . Ein Alleineigentum am Hund habe die An-tragstellerin nicht nachweisen können. Hier könne nicht vom Alleineigentum der Antragstellerin an der Malteserhündin ausgegangen werden. Vielmehr konnte sie ihr Alleineigentum gerade nicht beweisen. Dazu würde nicht einmal ein durch die Antragstellerin erfolgter Abschluss des Kaufvertrages reichen und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der offensichtlich unstreitigen Tatsache, dass die Antragstellerin die Hundesteuer der Hündin trägt und sowohl deren Heimtier- als auch Impfausweis auf sie läuft. Hinsichtlich der Tierarztkosten habe die Antragstellerin diese offensichtlich in der Vergangenheit überwiegend getragen, jedoch die während des Besitzes des Antragsgegners aufgrund der ungewollten Schwangerschaft eingetretenen Tierarztforderungen hat offensichtlich der Antragsgegner beglichen. Nach dem beiderseitigen Vortrag beruhte die Anschaffung der Hündin auf einer gemeinsamen Entscheidung, auch die Auswahl derselben und die Betreuung und Fürsorge für den Hund wurde während des Zusammenlebens von beiden übernommen. Dafür spreche auch, dass Babsi nach über einem Jahr „Kontaktsperre“ in der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2014 die Antragstellerin offensichtlich sofort wieder als bekanntes „Frauchen“ identifizierte.
Das OLG führt weiter aus, dass bei der Bewertung der Billigkeitsgründe des § 1361a Abs. 2 BGB weniger das Wohl des Hundes im Vordergrund steht als vielmehr die Ermöglichung einer sinnvollen Teilhabe beider Eheleute während der Trennung an dem streitigen Hausratsgegenstand. Vorliegend hatte der Antragsgegner nach Ansicht des OLG durch das Vorenthalten des Hundes und die Ablehnung der vom erstinstanzlichen Gericht vorgeschlagenen einvernehmlichen Regelung gezeigt, dass er nicht bereit ist, der Antragstellerin den Umgang mit dem Hund zu ermöglichen, weshalb es der Billigkeit entspricht, ihr das Tier während der Trennung ganz zuzuweisen.

Bei der Scheidung / Aufhebung der Lebenspartnerschaft
§ 1361a BGB regelt nur die Verteilungsverhältnisse am Hausrat während der Trennung der Eheleu-te/Lebenspartner, dies allerdings im Falle von Gegenständen, die einem Ehegatten / Lebenspartner allein gehören, endgültig. Wird die Ehe geschieden bzw. die Lebenspartnerschaft aufgehoben, richtet sich die endgültige Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1568b BGB. Hierzu gehören auch Haustiere (OLG Schleswig, Beschl. v. 20.02.2013 – 15 UF 143/12). Hiernach kann jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht. Der andere Ehegatte kann hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen, was z.B. bei Rassetieren durchaus eine Rolle spielen kann.

Kein „Umgangsrecht“
Kann der andere Ehegatte/Lebenspartner dann wenigstens ein „Umgangsrecht“ mit dem Tier einfordern, wenn er es schon herausgeben muss? Zwar hat ein süddeutsches Amtsgericht einmal ein solches Umgangsrechtmit einem Hund zugesprochen (AG Bad Mergentheim, Beschl. v. 19.12.1996 – 1 F 143/95), tatsächlich ist aber die maßgebliche obergerichtliche Rechtsprechung hier ganz eindeutig – und hart: Ein Umgangsrecht mit Haustieren gibt es mangels gesetzlicher Grundlage nicht, insbesondere ergibt es sich nicht aus § 1361a BGB, da dieser nur die Zuweisung des Tieres an einen Ehegatten/Lebenspartner regelt, nicht aber ein Umgangsrecht des anderen Ehegatten / Lebenspartners mit ihm. Auch die Vorschriften über das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern sind nicht, auch nicht analog anwendbar (OLG Hamm, Beschl. v. 19.11.2010 – 10 WF 240/10; OLG Bamberg, Beschl. v. 10.06.2003 – 7 UF 103/03; OLG Schleswig, Beschl. v. 21.04.1998 – 12 WF 46/98).
Auch wenn ein „Umgangsrecht“ mit dem ehemals gemeinsamen Tier nicht einseitig erzwungen werden kann, sind einvernehmliche Regelungen hierüber gleichwohl möglich. Sinnvoll und umsetzbar sind sie aber nur in den Fällen, in denen die früheren Ehegatten / Lebenspartner weiterhin zu einem konstruktiven Umgang miteinander bereit sind.

Haustiere in „wilden“ Ehen
Das Problem des Verbleibs von Haustieren stellt sich nicht nur bei der Trennung von Ehegatten oder Lebenspartnern. Hier finden die §§ 1361a; 1568b BGB keine, auch keine entsprechende Anwendung, da diese nur die Zuweisung von Hausrat bei Trennung und Scheidung in Zusammenhang mit einer bestehenden Ehe / eingetragenen Lebenspartnerschaft regeln. Stattdessen gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen. Gehört das Tier einem der beiden Partner alleine, kann er gem. § 985 BGB die Herausgabe verlangen. Bei gemeinschaftlichen Eigentum gelten die §§ 741 ff. BGB über die Bruchteilsgemeinschaft. Können sich die ehemaligen Partner über den Verbleib des Tieres nicht einigen, erfolgt, da die an sich nach § 752 BGB vorgesehene Teilung „in Natur“ aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, ein Verkauf des Tieres und die Aufteilung des Erlöses, § 753 BGB. Nach einer Entscheidung des AG Walsrode (AG Walsrode, Urt. v. 23.12.2003 – 7 C 1028/03) kann die Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Haustier in der Weise erfolgen, dass einem der Partner das Tier in Eigentum gegen Zahlung einer angemessenen auch zum immateriellen Interesse orientierten Entschädigung zugewiesen wird.


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