Aktueller Rechtsanwalt - Tip: Unterhalt (Kindesunterhalt u. Trennungsunterhalt) nur begrenzt abänderbar bei Versäumnisur

03.09.2010, Autor: Herr Mathias Henke / Lesedauer ca. 4 Min. (4269 mal gelesen)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem aktuellsten Urteil zum Unterhalt klargestellt, dass Versäumnisurteile wegen Zahlung von Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelichem Unterhalt nach Versäumung der Einspruchsfrist nur dann abänderbar sind, wenn sich nach dem Urteil die tatsächlichen Einkommensverhältnisse wesentlich ändern.

I. Der Fall:

Im konkreten Fall hatte ein unterhaltspflichtiger Vater sich gegen die ihn gerichtete Unterhaltsklage auf Kindesunterhalt überhaupt nicht gewehrt, sodass gegen ihn ein Versäumnisurteil erlassen wurde: Bei Bemessung der Unterhaltshöhe wurde – wie bei Versäumnisurteilen üblich – der Klagevortrag als zutreffend unterstellt und sodenn auf Grundlage der in der Klage vorgetragenen Einkommensverhältnisse des beklagten Vaters diese als richtig angenommen. Tatsächlich aber waren die Einkommensverhältnisse des beklagten Vaters bereits seit längerer Zeit tatsächlich viel niedriger.

Der Beklagte versäumte dann die Einspruchsfrist und begehrte später dann nach eingetretener Rechtskraft des Urteils im Wege der sogenannten Abänderungsklage die Reduzierung der ausgeurteilten Unterhaltsbeträge.

Das Amtgericht wies diese Klage bereits wegen Unzulässigkeit zurück, was auch das zuständige Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht so sah:

Die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO sähe zwar ausdrücklich vor, rechtskräftige Urteile abzuändern, dies aber eben grundsätzlich nur dann, wenn nach diesem Urteil eine wesentliche Veränderung der Umstände eingetreten ist. Dies sei aber eben nicht gegeben, da die Veränderung der Einkommensverhältnisse ja schon bereits zum Zeitpunkt des Versäumnisurteils eingetreten seien.

II. Die Entscheidung

Der beklagte Vater zog daraufhin in Revision vor den BGH:

Nach seiner Argumentation fände bei einem Versäumnisurteil bereits von Amts wegen ja überhaupt keinerlei Überprüfung der tatsächlichen Gegebenheiten statt. Das Urteil gründe lediglich auf fiktiven Annahmen, eine Feststellung der tatsächlichen Gegebenheiten sei daher schon begrifflich und logischer Weise nicht gegeben, sodass sich darauf auch nicht die Rechtskraft erstrecken könne.

Der BGH wies aber diese Rechtsansicht zurück:

Es gäbe keinen Grund, die Rechtskraft eines Versäumnisurteils anders zu bewerten als die Rechtskraft eines Urteils nach streitigem Verfahren bzw. Verhandlung. Es sei irrelevant, dass das Versäumnisurteil nicht auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhe, sondern auf fiktiv angenommenen. Entscheidend sei einzig und allein, dass das Gesetz eine Abänderung von rechtskräftigen Urteilen ausdrücklich nur dann zulasse, wenn sich die tatsächlichen Gegebenheiten nach dem Urteil geändert hätten: dies sei hier aber unstreitig nicht der Fall.

III. Bewertung und Kritik:

Die Entscheidung des BGH erging noch nach § 323 ZPO a.F., welcher jedoch fast wortwörtlich der jetzt einschlägigen Vorschrift des § 238 FamFG entspricht. Die Entscheidung des BGH hält sich auch mustergültig an den Buchstaben des Gesetzes und ist daher rein rechtlich betrachtet schwer zu beanstanden: Wer in einem Rechtstreit kampflos ein Urteil akzeptiert, ohne weder während des Verfahrens noch anschließend durch Rechtsmittel binnen Frist hiergegen vorzugehen, muss dies dann auch so akzeptieren.

Fraglich ist trotzdem, ob dieser Grundsatz bei Unterhaltsverfahren wirklich so sinnig ist: Im Gegensatz zu herkömmlichen Zivilverfahren, wo es doch letztlich um Geldbeträge von noch mehr oder weniger abzuschätzenden Ausmaßen und zumeist Einmalzahlungen geht, handelt es sich bei Unterhaltsurteilen um monatliche erhebliche Belastungen, die durchaus – bsp. im Falle des Kindesunterhaltes - 18 Jahre und mehr währen können. Der Unterhaltsschuldner wird so auf unabsehbare Zeit in das vollkommene wirtschaftliche Aus gedrängt ohne irgendeine Möglichkeit des Entkommens: Laufender Unterhalt ist ja selbst im Rahmen von Insolvenzverfahren „wetterfest“. Der Erhalt der wirtschaftlichen Lebenskraft des Zahlungspflichtigen ist aber nicht zuletzt auch im Sinne der Unterhaltsberechtigten.

Von daher lässt sich doch erheblicher Zweifel anmelden, ob die konsequente Beachtung des Rechtskraftprinzips auch in solchen Fällen, in denen ein Urteil auf tatsächlich nachweisbaren falschen Tatsachen beruht, den rechtlichen Frieden bringt, den die Rechtskraft ja schließlich herstellen soll: Soll tatsächlich jemand für sein ganzes Leben unterhalb des Existenzminimums leben, weil eine 2-wöchige Einspruchsfrist versäumt wurde, obwohl das Urteil auf nachweisbar falschen Annahmen beruht ?

Den BGH hierfür zu kritisieren ginge jedoch fehl: Er ist lediglich dem Gesetz verpflichtet, welches er fehlerfrei angewendet hat. Der Gesetzgeber wäre vielmehr aufgerufen, hier Abhilfe zu schaffen. Darauf zu hoffen, dürfte aber vergebene Liebesmüh sein: Der Gesetzgeber hatte das Problem wohl schon gesehen, als er bei Neufassung des § 238 FamFG ursprünglich eigentlich vorgesehen hatte, bei Gefahr der groben Unbilligkeit dem Betroffenen bei einer Abänderungsklage zu erlauben, auch die Tatsachen ins Felde führen zu können, die bereits vor dem ersten Urteil gegeben waren, deren Abänderung begehrt wird. Diese Klausel wurde dann aber wieder gestrichen. Über die Hintergründe mag spekuliert werden: Naheliegend ist aber wohl, dass die angesichts der zumeist schlechten wirtschaftlichen Lage der Prozessbeteiligten in der Regel zu gewährende Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe die Staatskasse einfach zu sehr belasten würde.

IV. Fazit:

Aber es ist derzeit, wie es ist: Verklagte Unterhaltschuldner sind daher aufgerufen, unter keinen Umständen Versäumnisurteile gegen sich zu riskieren und dann auch noch die Einspruchsfrist zu versäumen. Der – wenn auch menschlich nachzuvollziehende – Gedanke, dass doch vor einem deutschen Gericht letztlich die Wahrheit siegen muss, entpuppt sich andernfalls als genauso trügerisch, wie beispielweise bei Steuerbescheiden, bei denen das Finanzamt von Einkommensverhältnissen des Steuerschuldners ala’ Hollywood auszugehen scheint: Wer hier schläft, wird es unter Umständen sein Leben lang bitter bereuen.


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