BGH, Beschl. 10.3.2021 - XII ZB 243/20

Nachehezeitliche Überlassung der Ehewohnung nur innerhalb eines Jahres

Autor: VorsRiOLG a.D. Werner Schwamb, Marburg/Lahn
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 06/2021
a) Der aus dem Eigentum folgende Herausgabeanspruch eines Ehegatten ist auch nach Rechtskraft der Scheidung nicht zulässigerweise als sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG durchsetzbar, solange der Anwendungsbereich des § 1568a BGB und damit das Ehewohnungsverfahren nach § 200 Abs. 1 Nr. 2 FamFG eröffnet ist (Fortführung von BGH v. 28.9.2016 – XII ZB 487/15, BGHZ 212, 133 = FamRZ 2017, 22 = FamRB 2017, 2).b) Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung i.S.d. § 1568a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen.c) Der Anspruch auf Überlassung der Ehewohnung gem. § 1568a Abs. 1 und 2 BGB erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Ehescheidung, wenn er nicht vorher rechtshängig gemacht worden ist.

FamFG § 200, § 266 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 985, § 1568a

Das Problem

Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin, von der er seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden ist, die Herausgabe einer in seinem Alleineigentum stehenden Wohnung. Diese bewohnten die Beteiligten während der Ehe gemeinsam; seit der Trennung im Jahr 2014 nutzt sie die Antragsgegnerin allein, ohne Nutzungsentschädigung und die verbrauchsabhängigen Kosten zu zahlen. In einem früheren Verfahren wurde der auf § 985 BGB gestützte Herausgabeantrag des Antragstellers vom AG im März 2017 als unzulässig zurückgewiesen. In der darauf folgenden Ehewohnungssache ordnete das AG zwar die Herausgabe der Wohnung nach einer Übergangsfrist an; das OLG hielt nun aber diese Verfahrensart für unzulässig, weil die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB verstrichen sei (OLG Hamm v. 27.2.2018 – 9 UF 211/17, FamRB 2019, 52). Daraufhin hat das AG in einem weiteren Verfahren dem Räumungs- und Herausgabeantrag des Antragstellers nach § 985 BGB mit einer Räumungsfrist entsprochen; die Beschwerde der Antragsgegnerin blieb erfolglos.

Die Entscheidung des Gerichts

Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin weist der BGH ebenfalls zurück. Für den Zeitraum ab Rechtskraft der Scheidung bestehe zwar die Sperrwirkung für Herausgabeansprüche, solange noch ein Überlassungsanspruch nach § 1568a BGB i.V.m. §§ 200 ff. FamFG geltend gemacht werden kann. Ob es sich (noch) um eine Ehewohnung i.S.d. § 1568a BGB handelt, ist nach der Situation im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht bezogen auf den Zeitpunkt der die Wohnung betreffenden Entscheidung zu beurteilen (vgl. Erbarth in BeckOGK-BGB, Stand: 1.12.2020, § 1568a Rz. 13; Cirullies in Bork/Jacoby/Schwab, 3. Aufl., § 200 FamFG Rz. 15; Erbarth, NZFam 2019, 963, 965 und Erbarth, NJW 2019, 1169, 1172; Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1568a BGB Rz. 3; OLG Frankfurt v. 23.8.2019 – 2 UF 119/18, FamRZ 2020, 414 = NZFam 2019, 960, 962 = FamRB 2019, 427; a.A. Preisner in Erman, 16. Aufl., § 1568a BGB Rz. 3; vgl. zum Meinungsstreit auch Götz, NZFam 2017, 433, 435). Die Frage, ob die Ehewohnung mit Rechtskraft der Scheidung als solche entwidmet wird (so Erbarth, NJW 2019, 1169, 1172 und Erbarth, NZFam 2019, 963, 965) oder ob es hierfür einer endgültigen Aufgabe durch einen der (ehemaligen) Ehegatten bedarf (vgl. BGH v. 12.6.2013 – XII ZR 143/11, FamRZ 2013, 1280 Rz. 8 = FamRB 2014, 15; ebenso Bdb. OLG v. 14.2.2019 – 10 UF 14/18, FamRZ 2020, 406, 407; Götz, NZFam 2017, 433, 436; vgl. auch Wellenhofer in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., § 1568a Rz. 14), könne für die Anwendbarkeit des § 1568a BGB dahinstehen. Eine Ehewohnungssache muss daher nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zwingend im Scheidungsverbund (so aber [laut BGH vermeintlich] OLG Frankfurt v. 23.8.2019 – 2 UF 119/18, FamRZ 2020, 414, 416 = FamRB 2019, 427), sondern kann auch nach der Scheidung anhängig gemacht werden. Die Sperrwirkung von § 1568a BGB sei jedoch durch § 1568a Abs. 6 BGB zeitlich begrenzt. Zwar sei nach einer Auffassung § 1568a Abs. 6 BGB für die Überlassungsansprüche aus § 1568a Abs. 1 und 2 BGB nicht einschlägig, denn die Vorschrift erfasse nach ihrem Wortlaut allein Ansprüche hinsichtlich eines Mietverhältnisses und für eine entsprechende Anwendung fehle es schon an der planwidrigen Regelungslücke. Zudem stünden der Schutz von Drittbeteiligten und Kindeswohlgründe einer zeitlichen Begrenzung entgegen (Bdb. OLG v. 14.2.2019 – 10 UF 14/18, FamRZ 2020, 406, 408; OLG Frankfurt v. 23.8.2019 – 2 UF 119/18, FamRZ 2020, 414, 416 mit zust. Anm. Schwamb, FamRB 2019, 427, 429; von Milczewski in Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. § 200 Rz. 13; Erbarth, NZFam 2017, 132 und Erbarth, NZFam 2019, 963, 965; Kogel, FamRZ 2020, 413; Wellenhofer in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. § 1568a Rz. 64; Neumann, FamRB 2019, 52).

Nach der Gegenauffassung, der nun auch der BGH folgt, gilt die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB aber auch für die Überlassungsansprüche der Abs. 1 und 2 (OLG Karlsruhe v. 4.3.2019 – 16 WF 32/18, FamRZ 2020, 410, 412 = FamRB 2020, 173 [Neumann]; OLG Hamm v. 27.2.2018 – 9 UF 211/17, FamRB 2019, 52; OLG Bamberg v. 9.11.2016 – 2 UF 154/16, FamRZ 2017, 703, 704 f.; Preisner in Erman, 16. Aufl., § 1568a BGB Rz. 24; Dürbeck in Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl., § 1568a BGB Rz. 70; Götz in Palandt, 80. Aufl., § 1568a BGB Rz. 25; Wunderlin in Schulz/Hauß, Familienrecht, 3. Aufl., § 1568a BGB Rz. 17; Weinreich in Staudinger, 2018, § 1568a BGB Rz. 110; Uecker, NJW 2017, 1688 f.). Zwar trifft § 1568a Abs. 6 BGB seinem Wortlaut nach keine Regelung für die Ansprüche auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a Abs. 1 und 2 BGB, sondern bezieht sich allein auf Abs. 3 und 5. Gleichwohl führten „in Anbetracht von Sinn und Zweck der Regelung und des systematischen Gesamtzusammenhangs dazu, dass dann auch der aus § 1568a Abs. 1 oder 2 BGB folgende Überlassungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann.“ Mit der Bestimmung wollte der Gesetzgeber Ehegatten, die sich während der Trennungszeit nicht über die Ehewohnung einigen können, Maßstäbe für die Konfliktlösung geben, und auch im Fall des § 1568a Abs. 2 BGB sollte der Abschluss eines Mietvertrags gem. § 1568a Abs. 5 BGB der Regelfall sein (BT-Drucks. 16/10798, 21 f.; BR-Drucks. 635/08, 43 f.).

Zwar enthält § 1568a Abs. 6 BGB anders als § 12 HausratsVO keine Beschränkung auf die Rechte Dritter, sondern erfasst sämtliche Ansprüche auf Begründung eines Mietverhältnisses nach § 1568a Abs. 5 BGB. Dann müsse aber § 1568a Abs. 6 BGB auch die Möglichkeit des zur Überlassung Berechtigten zeitlich begrenzen, seinen Anspruch geltend zu machen, weil andernfalls die vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltene Absicherung dieses Überlassungsverhältnisses mittels Mietvertrags nach Ablauf eines Jahres nicht mehr durchsetzbar wäre, während für die von den Ehegatten als Mieter genutzte Ehewohnung die zwingende Kopplung des Überlassungsanspruchs nach § 1568a Abs. 1 BGB an die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung folgt. Auch Belange des Kindeswohls stünden nicht entgegen, denn ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung sei ausreichend, um eine etwa noch erforderliche gerichtliche Klärung zu beantragen. Schließlich sprächen auch Gründe der Praktikabilität und Rechtssicherheit für die Jahresfrist, um für den Eigentümer Klarheit zu schaffen, ab wann er aufgrund seines Eigentums Herausgabe verlangen kann, ohne wie hier der Unsicherheit ausgesetzt zu sein, viele Jahre nach der Scheidung noch verfahrensrechtlich scheitern zu können. Da die Jahresfrist des § 1568a Abs. 6 BGB hier längst verstrichen war, sei der Antragsteller verfahrensrechtlich nicht mehr gehindert, seinen Herausgabeanspruch als sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gerichtlich zu verfolgen. Allerdings sei der Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe, nicht aber auf Räumung i.S.d. § 546 BGB gerichtet (BGH v. 15.5.2013 – XII ZR 115/11, BGHZ 197, 235 = NJW 2013, 1881 Rz. 21; BGH v. 10.12.2014 – XII ZR 136/12, NJW-RR 2015, 433 Rz. 16 m.w.N.). Die vorliegende Tenorierung sei jedoch dahin auszulegen, dass die Antragsgegnerin ihre in der Wohnung befindlichen Gegenstände zu entfernen hat; das folgt aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH v. 28.1.2011 – V ZR 147/10, NJW 2011, 1069 Rz. 24; BGH v. 8.3.1990 – III ZR 81/88, BGHZ 110, 313 = NJW 1990, 2058, 2059).


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