Kann man Unterhaltszahlungen von der Steuer absetzen?

30.03.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice / Lesedauer ca. 4 Min. (1582 mal gelesen)
Unterhalt,Steuer,absetzen,Einkommenssteuer,Abzug Wer Unterhalt zahlt, kann diesen unter Umständen von der Steuer absetzen. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Unterhaltsleistungen an Ex-Ehepartner: Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer abgesetzt werden.

2. Unterhaltszahlungen für Kinder: Unterhaltszahlungen an Kinder können als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgezogen werden. Allerdings nur dann, wenn der Unterhaltspflichtige den Kinderfreibetrag nicht in Anspruch nimmt und auch nicht das Kindergeld erhält.

3. Zahlungsnachweise: Um Unterhaltszahlungen steuerlich geltend zu machen, sollten sie nachgewiesen werden können, z.B. durch Überweisungsbelege. Zudem sollte eine Zustimmung des Empfängers vorliegen, dass die Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.
Vor der Zahlung von Unterhalt finden im Trennungs- oder Scheidungsfall oft jahrelange Rechtsstreitigkeiten statt. Allerdings ist Unterhalt nicht nur dem Ex-Partner zu zahlen. Viele geschiedene Eltern müssen auch Kindesunterhalt leisten. Unterhalt kann sogar für die eigenen Eltern fällig werden. In manchen Fällen wird dieser von den Sozialbehörden eingeklagt, um geleistete Zahlungen insbesondere im Pflegefall auszugleichen. Das Finanzamt verschafft Zahlungspflichtigen hier allerdings einen Lichtblick: Unter bestimmten Voraussetzungen können sie den Unterhalt von der Steuer absetzen.

Wie kann man Unterhaltszahlungen von der Steuer abzusetzen?


Unterhalt kann man nur absetzen, wenn er tatsächlich und nachweisbar auch geleistet wird. Es gibt bei der Absetzbarkeit grundsätzlich zwei Möglichkeiten: So können Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben oder als sogenannte außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Was ist beim Abzug von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben zu beachten?


Im Rahmen des sogenannten Realsplitting können Unterhaltsleistungen von der Steuer abgezogen werden, wenn sie an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten gezahlt worden sind. Derjenige, der den Unterhalt zahlt, muss dies beantragen. Dazu ist die Anlage U der Einkommenssteuererklärung auszufüllen und einzureichen. Der Empfänger muss zustimmen – also auf der Anlage U mit unterschreiben. Dann können höchsten 13.805 Euro pro Kalenderjahr abgesetzt werden. Dies ist in § 10 Abs. 1a des Einkommenssteuergesetzes festgelegt.

Das Realsplitting reduziert die Steuerlast des Unterhaltszahlers, während die des Unterhaltsempfängers höher wird. Darin kommt das steuerliche Leistungsfähigkeitsprinzip zum Ausdruck. Der Empfänger des Unterhalts muss diesen in der Rubrik „Sonstige Einkünfte“ seiner Steuererklärung aufführen.
Diese Steuervergünstigung setzt also etwas voraus, das nicht selbstverständlich ist: Eine Kooperation unter den zerstrittenen Ehegatten.

Welche Besonderheiten gibt es beim Steuerabzug von Unterhalt als Sonderausgaben?


Der Empfänger des Unterhalts hat nicht die Möglichkeit, seine Zustimmung zum Antrag nachträglich zurückzuziehen oder die Höhe des Betrages zu beschränken. Er kann sie allenfalls für das nächste Kalenderjahr widerrufen. Aber: Der Betrag kann nachträglich erhöht werden. Der Unterhaltszahler auf der anderen Seite kann den abgesetzten Betrag in der nächsten Steuererklärung heruntersetzen, obwohl er weiter den gleichen Unterhalt bezahlt. Jedes Jahr muss ein neuer Antrag auf Sonderausgabenabzug gestellt werden.

Wie funktioniert der Steuerabzug von Unterhalt als außergewöhnliche Belastung?


Ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung kann stattfinden, wenn das Realsplitting nicht funktioniert – zum Beispiel, weil der (Ex-) Ehegatte nicht mitwirken will oder bei Unterhaltszahlungen an Nicht-Ehegatten. Dann muss der Unterhaltsempfänger auch nichts zusätzlich versteuern. Er oder sie muss jedoch trotzdem mitwirken: Dem Finanzamt muss die Höhe des Einkommens des Empfängers mitgeteilt werden. Diese Zahl braucht die Behörde, um den Unterhaltshöchstbetrag des Unterhaltszahlers zu berechnen.

Zwar liegt der Unterhaltshöchstbetrag grundsätzlich bei 9.984 Euro im Jahr (2022). Bis zu diesem Betrag kann man also die Unterhalts-Aufwendungen absetzen. Dies ist in § 33a Abs. 1 Einkommenssteuergesetz geregelt. Der Unterhaltshöchstbetrag kann jedoch gekürzt werden, zum Beispiel anteilig, wenn in einem oder mehreren Monaten die Voraussetzungen nicht gegeben sind. Beispiel: Es wurde tatsächlich kein Unterhalt gezahlt. Oder auch dann, wenn die Einkünfte des Unterhaltsempfängers den Betrag von 624 Euro monatlich übersteigen. Diesen Betrag nennt man auch den Anrechnungsfreibetrag.

Lebt der Empfänger im Ausland in einem Land, in dem der Lebensstandard deutlich niedriger ist, als in Deutschland, sind weitere erhebliche Kürzungen möglich. Allerdings kann sich der Unterhaltshöchstbetrag auch erhöhen – um die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung, die der Unterhaltszahlende an den Unterhaltsempfänger leistet und die in seiner Steuererklärung noch nicht als Sonderausgaben abgezogen worden sind.

Die außergewöhnlichen Belastungen sind auf Seite 3 des Mantelbogens der Einkommenssteuererklärung einzutragen.

Wie kann der Unterhalt für Kinder von der Steuer abgezogen werden?


Als außergewöhnliche Belastung kann auch der Kindesunterhalt steuerlich geltend gemacht werden. Dabei gilt ebenfalls der oben erwähnte Unterhaltshöchstbetrag von 9.984 Euro. Dieser kann sich jedes Jahr ändern. Es gibt jedoch eine zusätzliche Voraussetzung: Ein Steuerabzug kann nur stattfinden, wenn der Unterhaltszahler nicht das Kindergeld erhält und auch nicht den Kinderfreibetrag in Anspruch nimmt.

Häufig kommt es deshalb nur dann zum Abzug von Kindesunterhalt als außergewöhnliche Belastung, wenn das Kind schon volljährig ist, immer noch Unterhalt erhält, aber kein Kindergeld mehr gezahlt wird. Ein steuerliches Absetzen von Kindesunterhalt ist daher in Wirklichkeit eher die Ausnahme.

Wenn das Absetzen als außergewöhnliche Belastung möglich ist, müssen auch bei Kindern deren mögliche Einkünfte abgezogen werden – jedenfalls der Teil, der über den Freibetrag von 624 Euro monatlich hinausgeht.

Kann man den Elternunterhalt von der Steuer absetzen?


Unterhalt ist nicht nur für Kinder zu zahlen, sondern für alle Verwandten ersten Grades, wenn sie unterhaltsbedürftig sind. Natürlich können dies auch die Eltern sein. Meist machen diese zwar keine Unterhaltsansprüche gegen die eigenen Kinder geltend. Das tun dann aber die Sozialbehörden in deren Namen. Diese versuchen nämlich gern, sich gezahlte staatliche Hilfen für pflegebedürftige Senioren von deren Kindern zurückzuholen. Seit 1.1.2020 gilt: Zahlen müssen nur erwachsene Kinder, die über 100.000 Euro im Jahr verdienen.

Auch der Elternunterhalt kann als außergewöhnliche Belastung von der Einkommenssteuer abgesetzt werden.

Weitere Informationen zum Elternunterhalt finden Sie hier:
Wenn die Kinder zahlen müssen – Elternunterhalt

Praxistipp zur steuerlichen Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen


Wer Unterhalt leistet – speziell für Ehepartner, Ex-Partner, Kinder oder Eltern – kann ansehnliche Beträge von der Steuer absetzen. Allerdings geht es meist nicht völlig ohne Beteiligung des Unterhaltsempfängers. Bei Steuerfragen im Hinblick auf Unterhalt lohnt es sich, einen Fachanwalt für Steuerrecht zu konsultieren.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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