Annahmeverzugslohn: Was Arbeitgeber nicht einfach streichen dürfen
17.03.2026, Autor: Herr Dirk Tholl / Lesedauer ca. 2 Min. (6 mal gelesen)
Das Bundesarbeitsgericht hat 2026 entschieden, dass Arbeitgeber den Annahmeverzugslohn nicht einfach im Voraus ausschließen dürfen. Diese wichtige Entscheidung schützt Arbeitnehmer vor unrechtmäßiger Druck beim Thema Kündigung.
Ein häufiges Problem in der arbeitsrechtlichen Beratung: Viele Arbeitsverträge enthielten bis vor kurzem Klauseln, in denen Arbeitnehmer auf Ansprüche aus fehlender Arbeitsleistung verzichtet haben. Die Idee dahinter war, dass ein solcher Verzicht auch für den Fall gelten sollte, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwirksam kündigt und dieser später keinen Lohn für die Zeit von Annahmeverzug verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargemacht: Das funktioniert nicht.
Was bedeutet Annahmeverzugslohn überhaupt? Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Unternehmen kündigt Ihnen wirksam zum nächsten Monat. Sie haben zuhause zu sitzen und bekommen trotzdem Ihr Gehalt – das ist der Annahmeverzugslohn nach Paragraf 615 Absatz 1 BGB. Aber was ist, wenn die Kündigung unwirksam war und der Arbeitgeber dies später anerkennen muss? Dann müssen Sie nicht nur weiterbeschäftigt werden, sondern erhalten auch noch rückwirkend alle Löhne für die Zeit, in der Sie zuhause saßen. Das ist ein starker Schutz für Arbeitnehmer.
Genau hier liegt der Knackpunkt der neuen Entscheidung. Einige Arbeitgeber versuchten, diesen Schutz schon im Voraus auszuhebeln. Sie forderten Arbeitnehmer auf, in ihren Arbeitsvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach Annahmeverzugslohn für den Fall einer ungültig gewordenen Kündigung nicht zu zahlen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Klauseln jetzt als nichtig erklärt (Beschluss vom 28.01.2026, Az. 5 AS 4/25). Die Begründung ist eindeutig: Ein pauschaler Verzicht auf diese Ansprüche ist gemäß Paragraf 134 BGB unwirksam, weil er gegen die Schutzfunktion des Kündigungsschutzgesetzes verstößt.
Warum ist das so wichtig? Ohne diesen Schutz könnte ein Arbeitgeber Druck auf Arbeitnehmer ausüben, um sie zu einer freiwilligen Kündigung zu bewegen. Der Chef könnte sagen: "Unterschreib hier oder ich kündige dich – und falls die Kündigung unwirksam sein sollte, brauchst du nichts mehr zu verdienen." Das wäre eine massive Benachteiligung von Arbeitnehmern. Das Gericht schützt deshalb genau diese Situation: Der Annahmeverzugsanspruch bleibt erhalten, auch wenn man versucht, ihn im Voraus auszuschließen.
Für die Praxis bedeutet das: Sollten Sie einen Arbeitsvertrag mit solch einer Klausel unterzeichnet haben, können Sie diese ignorieren. Im Falle einer unwirksamen Kündigung steht Ihnen der Annahmeverzugslohn zu – unabhängig davon, was im Vertrag steht. Das schließt auch Verträge ein, die vor dieser Entscheidung geschlossen wurden.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Blogartikel:
Abdingbarkeit Annahmeverzugslohn – Neue BAG-Rechtsprechung
Ein häufiges Problem in der arbeitsrechtlichen Beratung: Viele Arbeitsverträge enthielten bis vor kurzem Klauseln, in denen Arbeitnehmer auf Ansprüche aus fehlender Arbeitsleistung verzichtet haben. Die Idee dahinter war, dass ein solcher Verzicht auch für den Fall gelten sollte, dass ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwirksam kündigt und dieser später keinen Lohn für die Zeit von Annahmeverzug verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt klargemacht: Das funktioniert nicht.
Was bedeutet Annahmeverzugslohn überhaupt? Stellen Sie sich folgende Situation vor: Ein Unternehmen kündigt Ihnen wirksam zum nächsten Monat. Sie haben zuhause zu sitzen und bekommen trotzdem Ihr Gehalt – das ist der Annahmeverzugslohn nach Paragraf 615 Absatz 1 BGB. Aber was ist, wenn die Kündigung unwirksam war und der Arbeitgeber dies später anerkennen muss? Dann müssen Sie nicht nur weiterbeschäftigt werden, sondern erhalten auch noch rückwirkend alle Löhne für die Zeit, in der Sie zuhause saßen. Das ist ein starker Schutz für Arbeitnehmer.
Genau hier liegt der Knackpunkt der neuen Entscheidung. Einige Arbeitgeber versuchten, diesen Schutz schon im Voraus auszuhebeln. Sie forderten Arbeitnehmer auf, in ihren Arbeitsvertrag eine Klausel aufzunehmen, wonach Annahmeverzugslohn für den Fall einer ungültig gewordenen Kündigung nicht zu zahlen ist. Das Bundesarbeitsgericht hat solche Klauseln jetzt als nichtig erklärt (Beschluss vom 28.01.2026, Az. 5 AS 4/25). Die Begründung ist eindeutig: Ein pauschaler Verzicht auf diese Ansprüche ist gemäß Paragraf 134 BGB unwirksam, weil er gegen die Schutzfunktion des Kündigungsschutzgesetzes verstößt.
Warum ist das so wichtig? Ohne diesen Schutz könnte ein Arbeitgeber Druck auf Arbeitnehmer ausüben, um sie zu einer freiwilligen Kündigung zu bewegen. Der Chef könnte sagen: "Unterschreib hier oder ich kündige dich – und falls die Kündigung unwirksam sein sollte, brauchst du nichts mehr zu verdienen." Das wäre eine massive Benachteiligung von Arbeitnehmern. Das Gericht schützt deshalb genau diese Situation: Der Annahmeverzugsanspruch bleibt erhalten, auch wenn man versucht, ihn im Voraus auszuschließen.
Für die Praxis bedeutet das: Sollten Sie einen Arbeitsvertrag mit solch einer Klausel unterzeichnet haben, können Sie diese ignorieren. Im Falle einer unwirksamen Kündigung steht Ihnen der Annahmeverzugslohn zu – unabhängig davon, was im Vertrag steht. Das schließt auch Verträge ein, die vor dieser Entscheidung geschlossen wurden.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie in meinem Blogartikel:
Abdingbarkeit Annahmeverzugslohn – Neue BAG-Rechtsprechung