§ 113 InsO – Kündigung trotz langer Betriebszugehörigkeit?

30.01.2026, Autor: Herr Dirk Tholl / Lesedauer ca. 1 Min. (9 mal gelesen)
Bei Firmeninsolvenz gelten verkürzte Kündigungsfristen. Arbeitnehmer verlieren
bestimmte Schutzrechte, behalten aber den allgemeinen Kündigungsschutz.

Drei Monate statt sieben – warum verkürzt die Insolvenz meine Kündigungsfrist?

Wer jahrzehntelang für eine Firma gearbeitet hat, rechnet mit einer entsprechend langen Kündigungsfrist. Meldet das Unternehmen jedoch Insolvenz an, ändert sich die Rechtslage drastisch. Statt der gewohnten sechs oder sieben Monate gilt plötzlich eine Obergrenze von drei Monaten zum Monatsende.

Welchen Zweck verfolgt diese Regelung?

Das Insolvenzrecht will zwei Ziele vereinen: Arbeitnehmer sollen nicht schutzlos dastehen, gleichzeitig muss das Verfahren funktionieren können. Extrem lange Kündigungsfristen würden die vorhandene Masse aufzehren und eine Sanierung verhindern. Die Drei-Monats-Grenze schafft hier einen Kompromiss.

Verliere ich meinen Kündigungsschutz vollständig?

Keineswegs. Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG bleibt erhalten. Ohne sachlichen Grund darf niemand entlassen werden. Auch die Sozialauswahl muss korrekt durchgeführt werden. Schwangere, Schwerbehinderte und Betriebsräte genießen weiterhin besonderen Schutz und brauchen behördliche Zustimmungen.

Bekomme ich wenigstens eine Entschädigung?

Das Gesetz sieht zwar einen Schadenersatzanspruch für die verkürzte Frist vor. Allerdings handelt es sich dabei nur um eine einfache Insolvenzforderung. Die tatsächliche Auszahlung beschränkt sich auf die Insolvenzquote, die oft im einstelligen Prozentbereich liegt.

Was muss ich jetzt tun?

Handeln Sie schnell. Für eine Kündigungsschutzklage bleiben nur drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Ein spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob die Kündigung Fehler aufweist und welche Optionen Ihnen offenstehen.

Ausführliche Informationen finden Sie unter: Beitrag der Kanzlei Tholl

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Rechtsanwalt
Dirk Tholl

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