Insolvenz des Handwerkers: Muss ich trotzdem zahlen?

28.01.2026, Autor: Herr Dirk Tholl / Lesedauer ca. 2 Min. (23 mal gelesen)
Der BGH hat entschieden: Insolvenzverwalter können Werklohn auch ohne Abnahme fordern. Auftraggeber dürfen aber Mängelkosten abziehen.

Neue Spielregeln bei Handwerker-Insolvenz

Stellen Sie sich vor: Der Dachdecker hat Ihr Dach fast fertig. Dann meldet seine Firma Insolvenz an. Kurz darauf flattert Post vom Insolvenzverwalter ins Haus. Er will den restlichen Werklohn haben. Obwohl das Dach noch undichte Stellen hat. Müssen Sie zahlen? Der Bundesgerichtshof hat diese Frage im Juli 2025 mit einem wichtigen Urteil beantwortet.

Warum der Verwalter Geld fordern kann

Das Insolvenzrecht kennt einen besonderen Mechanismus. Wird ein Verfahren eröffnet, zerfällt ein laufender Vertrag in zwei Hälften. Die eine Hälfte umfasst bereits erledigte Arbeiten. Für diese kann der Verwalter sofort Bezahlung verlangen. Er muss nicht warten, bis jemand das Werk abnimmt. Das unterscheidet die Insolvenz grundlegend vom normalen Baurecht. Die Richter begründen das mit den Vorschriften der Insolvenzordnung. Diese sollen einen fairen Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten schaffen.

Ihr Schutz als Auftraggeber

Ganz schutzlos stehen Sie allerdings nicht da. Das Gericht hat klargestellt: Bezahlt werden muss nur der fehlerfreie Teil der Arbeit. Hat der Handwerker gepfuscht, werden die Reparaturkosten vom Rechnungsbetrag abgezogen. Sie zahlen also nicht für etwas, das nicht funktioniert. Der BGH formuliert es so: Eine mangelhafte Leistung gilt nur im Umfang der Mängelfreiheit als erbracht. Das schützt Sie vor überzogenen Forderungen.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Handeln Sie zügig, wenn Sie Post vom Insolvenzverwalter bekommen. Halten Sie alle Probleme am Bau schriftlich fest. Fotografieren Sie jeden Mangel genau. Holen Sie Kostenvoranschläge für die Reparatur bei anderen Fachbetrieben ein. Diese Summe können Sie gegenüber dem Verwalter geltend machen. Akzeptieren Sie keine Forderung ungeprüft. Sie haben das Recht, den geforderten Betrag um die Mängelbeseitigungskosten zu kürzen.

Weitergehende Ansprüche anmelden

Manchmal reicht ein einfacher Abzug nicht aus. Vielleicht muss das halbe Dach neu gemacht werden. Oder die Reparaturkosten übersteigen den geforderten Werklohn. In solchen Fällen können Sie Ihre weitergehenden Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden. Das ist ein Verzeichnis aller Forderungen gegen den insolventen Betrieb. Sie erhalten dann zumindest eine anteilige Zahlung aus der Insolvenzmasse.

Fazit

Ja, grundsätzlich müssen Sie zahlen. Aber nur einen fairen Betrag. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen. Prüfen Sie jede Forderung genau. Dokumentieren Sie alle Mängel sorgfältig. Bei komplexen Fällen hilft anwaltlicher Rat, Ihre Rechte durchzusetzen und unnötige Zahlungen zu vermeiden.

Ausführliche Informationen finden Sie unter:https://kanzlei-tholl.de/blog/blog-verguetungsanspruch-insolvenz.html

Autor dieses Rechtstipps

Rechtsanwalt
Dirk Tholl

Kanzlei Dirk Tholl | Fachanwalt Insolvenzrecht & Arbeitsrecht

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