Aufzüge für Fahrräder - ein Stück aus dem Tollhaus

20.06.2015, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (635 mal gelesen)
Die baden-württembergische Regierung führt am 1. Juli 2015 die Fahrrad-Stellplatzpflicht ein. Ein Rechtstipp von Anton Bernhard Hilbert, Waldshut-Tiengen.

Ab 1. Juli 2015 gelten in Baden-Württemberg umfangreiche Regelungen für Fahrrad-Stellplätze. 

Einzelheiten finden sich in einer mehr als 12seitigen Verordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur vom 28. Mai 2015:

Die Fahrrad-Stellplatzpflicht gilt ausnahmslos in ganz Baden-Württemberg, gleichgültig, ob in der Ebene, im Schwarzwald, der Schwäbischen Alb, dem Odenwald. Steigungen sollen kein Hindernis sein, meint das Ministerium und verweist auf Pedelecs. Die Verordnung gilt auch in Gemeinden mit geringem Fahrradverkehr. Der sei kein Indikator für einen geringeren Stellplatzbedarf, meint die zuständige Ministerialdirigentin Kristin Keßler.

Die Ausführungsvorschriften haben es in sich. Die Stellplätze müssen leicht erkennbar, überdacht und ebenerdig angelegt werden. Wo das nicht möglich ist, muss der Eigentümer einen Fahrrad-Aufzug einbauen. 

Auch für die Diebstahlssicherung ist der Grundstückseigentümer verantwortlich. Der Stellplatz muss die Möglichkeit bieten, den Fahrrad-Rahmen anzuschließen. Ferner muss ein Anlehnbügel vorhanden sein. Vorgeschrieben ist eine Mindestlänge von 2 Metern zuzüglich der erforderlichen Fahrgassen und ein Seitenabstand von mindestens 80 cm. Mit dem Aufstellen einfacher Vorderradständer erfüllt der Eigentümer seine Stellplatzpflicht nicht, so ausdrücklich die Verordnung.

Die neue Stellplatzpflicht für Fahrräder verteuert das Bauen erheblich. Schon die Schaffung überdachter ebenerdiger Stellplätze verursacht einen erheblichen finanziellen Aufwand. Notfalls muss der Bauherr einen Aufzug eigens für Fahrräder einbauen - ohnehin schon ein Stück aus dem Tollhaus.

Die teuren Fahrrad-Stellplätze mit Diebstahlssicherung, Anlehnbügel, einer Länge von mindestens 3 Metern inklusive Fahrgassen und einer Breite von mindestens 80 cm muss der Eigentümer auch dann bauen, wenn gar kein Bedarf vorhanden ist und die Fahrrad-Garage anschließend leer steht. Dann erzeugen die erheblichen Mehrkosten überhaupt keinen Nutzen.

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.