Verkehrsunfall: Nutzungsausfall für Fahrrad und Motorrad?

02.12.2025, Redaktion Anwalt-Suchservice
Nutzungsausfall,Motorrad,Fahrrad,Unfall Für Motorräder und Fahrräder wird nicht immer ein Nutzungsausfall anerkannt. © Bu - Anwalt-Suchservice
Das Wichtigste in Kürze

1. Grundsatz: Nutzungsausfall gilt auch für Motorräder und Fahrräder, wenn sie als Alltagsfahrzeug, das heißt, nicht überwiegend als Zweitfahrzeug genutzt werden.

2. Voraussetzungen: Erforderlich ist ein konkreter Nutzungswille und eine Nutzungsberechtigung. Wer das Zweirad regelmäßig fährt, kann für die Reparaturdauer Entschädigung verlangen.

3. Höhe der Entschädigung: Die Höhe wird entweder pauschal oder über konkrete Kosten ermittelt. Bei Fahrrädern gibt es grundsätzlich nur dann Geld, wenn kein anderes funktionsbereites Ersatzfahrrad zur Verfügung steht.
Die Versicherung des Unfallgegners muss eine Nutzungsausfall-Entschädigung für den Zeitraum zahlen, in dem das Fahrzeug wegen der Reparatur oder einer Ersatzbeschaffung (bei Totalschaden) nicht genutzt werden konnte. In der Regel gewähren die Gerichte nur dann eine Nutzungsausfall-Entschädigung, wenn das verunfallte Fahrzeug im Alltagsbetrieb genutzt wurde, also zum Beispiel für Fahrten zur Arbeit und zum Einkaufen. Meist gibt es keine Entschädigung für Zweitfahrzeuge, die in der Freizeit genutzt werden. Sind aber Motorräder in jedem Fall Freizeitfahrzeuge? Und was gilt für das Fahrrad?

Wann bekommt man Nutzungsausfall für eine Harley?


Eine Harley-Davidson Electra Glide war bei einem Verkehrsunfall beschädigt worden. Das Motorrad musste zur Reparatur in die Fachwerkstatt. Dort blieb es für insgesamt 78 Tage.

Der Halter des Motorrads verlangte daraufhin von der beklagten Versicherung eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von 5.148 Euro (78 Tage x 66 Euro Tagessatz). Die gegnerische Versicherung wollte jedoch keinen Nutzungsausfall zahlen: Der Kläger habe ja auf seinen privaten Pkw zurückgreifen können. Trotzdem erklärte das Oberlandesgericht Düsseldorf: Der Kläger habe grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für den Nutzungsausfall.

Unumstritten hatte dem Kläger während des Ausfallzeitraums ein Auto zur Verfügung gestanden. Dies stand nach Ansicht des Gerichts der Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung nicht entgegen. Der Gebrauchsvorteil der Harley-Davidson könne nicht durch die Nutzung des PKW ersetzt werden. Da das Motorrad der Luxusklasse angehöre, würden sich die Nutzungswerte der beiden Fahrzeuge nicht entsprechen.

Der Kläger müsse sich jedoch hinsichtlich des geltend gemachten Zeitraums eine Begrenzung seines Anspruchs gefallen lassen. Man müsse davon ausgehen, dass sein Nutzungswille nicht für die vollen 78 Tage bestanden habe (z. B. bei schlechtem Wetter). Das Gericht kürzte seinen Anspruch daher um 1/3. Die beklagte Versicherung musste ihm eine Entschädigung für den Nutzungsausfall in Höhe von 3.432 Euro zahlen (Urteil vom 19.5.2008, Az. I-1 U 199/07).

Konnte sich die motorradfreundliche Rechtsprechung durchsetzen?


Der Bundesgerichtshof sah dies einige Jahre später etwas enger: Er entschied, dass es für ein Motorrad, das als Zweitfahrzeug neben einem Auto gehalten wird, keine Nutzungsausfall-Entschädigung gibt. Muss das Bike nach einem Unfall in die Werkstatt, muss der Fahrer eben auf sein Auto umsteigen. Welches Fahrzeug höherwertig ist oder mehr Fahrspaß bietet, wurde vom BGH nicht berücksichtigt (Beschluss vom 13.12.2011, Az. VI ZA 40/11). Diese Rechtsprechung dürfte nun der Maßstab für die unteren Gerichtsinstanzen sein.

Was gilt, wenn man außer dem Motorrad kein anderes Fahrzeug hat?


Allerdings sind Motorradfahrer in Sachen Nutzungsausfall auch nicht völlig chancenlos. Der Bundesgerichtshof entschied in einem anderen Fall zugunsten des Halters. Es ging um ein Motorrad des Typs Honda CBF 1000. Dieses war aus Unachtsamkeit im Stand umgestoßen und dabei beschädigt worden. Hier wollte der Motorradfahrer von der gegnerischen Versicherung eine Nutzungsausfall-Entschädigung für 40 Tage (1.775 Euro) einklagen. Das Bike war nicht ganzjährig zugelassen, sondern nur von März bis Oktober. Im Alltag gefahren wurde es nur bei gutem Wetter. Bei schlechtem Wetter und im Winter fuhr der Kläger mit dem ÖPNV und nutzte eine Jahreskarte. Ein Auto hatte er nicht.

Die Vorinstanzen hatten dem Kläger wegen dieser Konstruktion den Willen abgesprochen, das Motorrad als Alltagsfahrzeug zu nutzen. Der BGH sah jedoch den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit als ersatzfähigen Schaden an. Dass der Kläger sein Motorrad nur bei gutem Wetter nutze, um zur Arbeit zu fahren, führe nur dazu, dass sein Schadensersatz zu reduzieren sei, wenn es im betreffenden Zeitraum geregnet habe. Es bedeute nicht, dass er grundsätzlich keinen Nutzungsausfall verlangen könne. Das Motorrad sei schließlich sein einziges Fahrzeug (Urteil vom 23.1.2018, Az. VI ZR 57/17).

Wann gibt es Nutzungsausfall für ein Fahrrad?


Auch das Fahrrad ist für viele ein wichtiges Transportmittel. Auch hier wurde vor Gericht um die Zahlung von Nutzungsausfall gestritten. Der Kläger verlangte von der Versicherung seines Unfallgegners Nutzungsausfall in Höhe von 1.050 Euro. Er habe sein bei dem Unfall beschädigtes Fahrrad, das neu ca. 4.000 Euro gekostet hatte, 35 Tage lang nicht nutzen können. Das Landgericht Lübeck gab ihm grundsätzlich Recht. Allerdings sah es die Höhe des Nutzungsausfalls als überzogen an und setzte den Betrag herab.

Generell ist die Voraussetzung für einen Nutzungsausfallanspruch, dass die Nutzung des Fahrzeugs fühlbar beeinträchtigt ist. Dies galt früher nur für Fälle, in denen ein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Allerdings ist diese Rechtsprechung inzwischen auch auf andere Gebrauchsgegenstände übertragen worden und auch ein Fahrrad fällt darunter. Im verhandelten Fall nutzte der Geschädigte sein Fahrrad täglich auf dem Weg zur Arbeit. Da er auf die ständige Verfügbarkeit angewiesen war, hatte er grundsätzlich auch Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.

Hier hatte der Kläger allerdings noch weitere Fahrräder im Keller. Dies stand laut Gericht jedoch der Nutzungsausfallentschädigung nicht entgegen, weil sich die anderen Fahrräder nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befanden. Es sei nicht sachgerecht, den Geschädigten auf die Nutzung eines nicht verkehrssicheren Fahrrads zu verweisen. Er müsse auch kein anderes Fahrrad verkehrssicher machen, denn dies würde im Rahmen der Schadenminderungspflicht nicht zu einer wesentlichen Kostenreduzierung führen. Das Gericht sah es auch als unerheblich an, dass der Geschädigte Inhaber einer Autovermietung war: Er sei nicht verpflichtet, eines seiner Mietfahrzeuge zu nutzen und auf eventuelle Mieteinnahmen zu verzichten.

Wie wird die Nutzungsentschädigung für ein Fahrrad berechnet?


Für den Nutzungsausfall bei Fahrrädern gibt es keine Tabelle. Daher wurde der Wert des Nutzungsausfalls im Lübecker Fall durch einen Sachverständigen geschätzt. Dieser zog die Mietkosten für ein vergleichbares Fahrrad heran und kürzte die Höhe des Nutzungsausfalls um 40 Prozent, um den Gewinn des hypothetischen Vermieters abzuziehen. So ergab sich folgende Schätzung: 99 Euro für die erste Woche, für jeden weiteren Tag 12 - 13 Euro und ab der dritten Woche 50 Prozent des Tagesmietpreises. Dies ergab für fünf Wochen einen Betrag von 326,50 Euro. Dieser wurde um den geschätzten Vermietergewinn in Höhe von 40 Prozent gekürzt. Der Kläger erhielt letztendlich eine Nutzungsausfall-Entschädigung in Höhe von 195,90 Euro (Urteil vom 8.7.2011, Az. 1 S 16/11).

Bekomme ich Nutzungsausfall-Entschädigung für ein Rennrad?


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat eine Nutzungsausfallentschädigung für ein Rennrad abgelehnt. Der Grund war, dass dieses nur für Freizeitzwecke bzw. für sportliche Betätigung genutzt wurde. Das Gericht erklärte, dass ein Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben müsse, in denen „die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt“. Chancen hat hier also nur, wer sein Rad auch für den Arbeitsweg nutzt (Beschluss vom 9.9.2013, Az. 13 U 102/13).

Was muss ich nachweisen, um eine Nutzungsausfallentschädigung für mein Fahrrad zu bekommen?


Nachgewiesen werden muss

1. der Nutzungsausfall und
2. der hypothetische Nutzungswille.

Den Nutzungsausfall kann man zum Beispiel über eine schriftliche Bestätigung der Fahrradwerkstatt beweisen, aus welcher sich der Reparaturzeitraum ergibt. Bei irreparablen Schäden ist ein Gutachten oder ein Kostenvoranschlag erforderlich.

Für den Nutzungswillen müssen Fahrradfahrer dem Gericht glaubhaft machen, dass sie ihr Fahrrad nicht nur in der Freizeit nutzen, sondern z. B. auch für den Arbeitsweg und andere wichtige Erledigungen.

Praxistipp zur Nutzungsentschädigung


Nach einem Unfall kann es auch für Motorrad und Fahrrad eine Nutzungsausfall-Entschädigung geben. Wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlen will, kann Ihnen ein auf das Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt mit Rat und Tat weiterhelfen.

(Bu)


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion