Auskunftsanspruch ist im Zweifel sofort fällig

14.01.2015, Autor: Frau Beate Gast / Lesedauer ca. 1 Min. (724 mal gelesen)
Auskunftsansprüche sind in erbrechtlichen Angelegenheit von entscheidender Bedeutung

Die Klägerin als Miterbin verlangte von den anderen Miterben Auskunft, u.a. zu lebzeitigen Übertragungen der Erblasserin an die anderen Mierben. Die Auskunft wurde zunächst verweigert mit dem Argument, man könne sich die entsprechenden Grundbuchauszüge, Kontoauszüge etc. selbst beschaffen. Erst im gerichtlichen Verfahren erteilten die Miterben (teilweise) Auskunft. Daraufhin wurde die Klage geändert, auf Feststellung, dass die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Das Landgericht München I wies die Klage mit dem Argument ab, die Auskunft sei noch nicht fällig gewesen, die Miterben jedenfalls nicht in Verzug geraten. Auf die Berufung der Klägerseite hob das OLG München das erstinstanzliche Urteil auf und legte den Beklagten die Kosten der I. und II. Instanz auf. Zur Begründung wies das Berufungsgericht darauf hin, dass der Auskunftsanspruch sofort fällig sei (§ 271 BGB); Verzug sei nicht erforderlich. Jedenfalls sei durch die Klageerwiderung und den Klageabweisungsantrag spätestens zu diesem Zeitpunkt Verzug eingetreten.

Die Klägerin ist von Frau Rechtsanwältin Beate Gast, Rosenheimer Strasse 27, 85635 Höhenkirchen vertreten worden. Frau RAin Gast ist u.a. schwerpunktmäßig im Erbrecht tätig.


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