(Mikro-) Zensus: Muss ich Auskunft geben / droht ein Bußgeld?

21.01.2026, Redaktion Anwalt-Suchservice
Zensus,Mikrozensus,Volkszählung,Befragung,Fragebogen Zensus und Mikrozensus: Darf man die Auskunft verweigern? © - freepik
Das Wichtigste in Kürze

1. Begriff Zensus: Vollerhebung der Bevölkerung und Wohngebäude in bestimmten Abständen (meist alle 10 Jahre); liefert detaillierte Basisdaten zu Einwohnerzahl, Haushalten und Gebäuden.

2. Begriff Mikrozensus: Jährliche Stichprobenerhebung von rund 1 % der Bevölkerung; dient der laufenden Statistik zu Erwerbstätigkeit, Einkommen, Bildung, Migration und Wohnsituation.

3. Mitwirkungspflicht / Bußgeld: Wer für die Teilnahme an Zensus oder Mikrozensus ausgewählt wurde, hat eine Mitwirkungspflicht. Die Verweigerung der Auskunft kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der Zensus liefert in größeren Abständen einen präzisen Bevölkerungs- und Gebäudestand, während der Mikrozensus jährlich aktuelle Strukturdaten abbildet. Beide Datenerhebungen ergänzen sich, erfüllen aber unterschiedliche statistische Zwecke. Gerade hat der Mikrozensus 2026 begonnen - ca. 810.000 Menschen in Deutschland erhalten den entsprechenden Fragebogen.

Was ist der Unterschied zwischen Zensus und Mikrozensus?


Der Mikrozensus ist die wichtigste laufende Haushaltsbefragung in Deutschland. Dazu werden jährlich rund 1 % der Bevölkerung befragt, also etwa 370.000 Haushalte. Die Teilnahme ist gesetzlich verpflichtend. Erhoben werden unter anderem Daten zu Bevölkerung, Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit, Bildung, Einkommen, Haushaltsformen und Wohnsituation. Die Befragung erfolgt verteilt über das gesamte Jahr und kann online, telefonisch, schriftlich oder persönlich stattfinden. Die Daten werden streng anonymisiert und dienen als zentrale Grundlage für Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Wirtschaft.

Der Zensus unterscheidet sich davon grundlegend. Er ist eine periodische Bestandsaufnahme der Bevölkerung und findet nur alle zehn Jahre statt. Ziel des Zensus ist es, exakte Einwohnerzahlen sowie Grunddaten zu Wohnungen und Gebäuden zu ermitteln. Diese Zahlen sind unter anderem für Finanzausgleich, Wahlkreiseinteilungen und Verwaltungsplanung relevant.

Was sind die Rechtsgrundlagen für Zensus und Mikrozensus?


Der Zensus beruht auf dem Zensusgesetz 2021 und den länderspezifischen Durchführungsverordnungen. Der Mikrozensus basiert dagegen auf dem Mikrozensusgesetz und jährlichen Verordnungen. Beide Erhebungen stützen sich auf eine Mitwirkungspflicht, deren Verletzung mit Bußgeld geahndet werden kann.

Wie laufen Zensus und Mikrozensus ab?


Der alle 10 Jahre stattfindende Zensus besteht aus zwei Teilbereichen. Er teilt sich auf in die Bevölkerungszählung und die Gebäude- und Wohnungszählung. Für die Bevölkerungszählung werden viele Daten aus den amtlichen Melderegistern entnommen. Es muss daher nur ein Teil der Bevölkerung tatsächlich befragt werden - etwa 10,2 Millionen Menschen, zusätzlich alle, die in Gemeinschaftseinrichtungen und Wohnheimen wohnen. Für die Befragung werden zufällig Adressen aus den Melderegistern ausgewählt. Dann muss jeder, der dort wohnt, Auskunft geben. Von der Gebäude- und Wohnungszählung sind hingegen alle 23 Millionen Gebäude- oder Wohnungseigentümer betroffen. Wer also Eigentümer einer Immobilie ist, wird Fragen beantworten müssen.

Der Mikrozensus findet dagegen jährlich statt und erfasst etwa 1 % der Bevölkerung, wobei ausgewählte Haushalte schriftlich zur Teilnahme aufgefordert werden. Die Haushalte werden zufällig aus den Melderegistern ausgewählt, und alle darin lebenden Personen geben anonymisierte Angaben zu Bevölkerung, Erwerbstätigkeit, Bildung und Lebensbedingungen.

Wer muss im Rahmen von Zensus und Mikrozensus Auskunft geben?


Jeder, der an einer ausgewählten Adresse wohnt, ist verpflichtet, wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Dies gilt unabhängig von der Staatsbürgerschaft. Minderjährige müssen nur dann Auskunft geben, wenn sie einen eigenen Haushalt führen. Ein Haushaltsmitglied kann bei der persönlichen Befragung stellvertretend für die anderen antworten. Sind Mitglieder des Haushalts krank oder zu jung, hat ein anderes, volljähriges Haushaltsmitglied die Pflicht, stellvertretend für sie Rede und Antwort stehen.

Was passiert, wenn ich falsche Angaben mache, also lüge?


Die im Rahmen der Befragung gestellten Fragen sind den Tatsachen entsprechend zu beantworten. § 23 Absatz 1 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG) regelt insoweit: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt."
Gemäß § 23 Absatz 3 BStatG können falsche Angaben mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro bestraft werden. Tatsächlich dürfte es für die auswertenden Behörden allerdings schwierig sein, falsche Angaben aufzudecken, da ein Datenabgleich mit anderen Behörden nicht zulässig ist, also nicht stattfindet.

Bin ich verpflichtet, am Zensus bzw. Mikrozensus teilzunehmen?


Wer für die Befragung ausgewählt wurde, ist gesetzlich zur Teilnahme verpflichtet. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich im Zensusgesetz. Wer Befragungstermine verpasst, erhält eine freundliche Erinnerung.

Droht mir bei Verweigerung ein Zwangsgeld / Bußgeld?


Wer sich der Beantwortung der Fragen zum Zensus oder Mikrozensus verweigert, wird gemahnt und muss auch mit einem Zwangsgeld oder Bußgeld rechnen. Rechtsgrundlage ist § 23 Absatz 3 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke (Bundesstatistikgesetz - BStatG), in dem geregelt ist: "Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden." Die Bundesländer regeln in ihren Gesetzen zur Ausführung des Zensus- bzw. Mikrozensusgesetzes das Bußgeld allerdings oftmals selbst. Demnach soll es etwa 300 Euro betragen. Das Land Berlin z.B. hat aber in seinem Zensusausführungsgesetz kein eigenständiges Bußgeld geregelt.

Ist Widerspruch gegen ein Zwangsgeld / Bußgeld möglich?


Das Zwangsgeld ist eine Maßnahme zur Erzwingung der abzufragenden Auskünfte, also zur Mitwirkung des Befragten. Das Bundesland Berlin z.B. hat in § 6 seines Zensusausführungsgesetzes das verwaltungsrechtliche Vorverfahren ausgeschlossen - Widerspruch gegen ein verhängtes Zwangsgeld ist also nicht möglich. Der Betroffene muss direkt vor dem Verwaltungsgericht dagegen klagen. Ob also Widerspruch gegen ein wegen verweigerter Auskünfte verhängtes Zwangsgeld möglich ist, ist anhand des Zensusausführungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes zu prüfen.

Gegen einen Bescheid, der ein Bußgeld anordnet, das anders als das Zwangsgeld keine Erzwingungsmaßnahme, sondern eine Bestrafung für mangelnde Mitwirkung ist, ist dagegen der Widerspruch zulässig.

Wie findet die Befragung im Rahmen von Zensus / Mikrozensus konkret statt?


Bei der Bevölkerungszählung im Rahmen des Zensus kommt ein Interviewer zu einem angekündigten Termin an die Tür. Die Befragung dauert fünf bis zehn Minuten und kann an der Haustür bzw. Wohnungstür stattfinden. Die Interviewer betreten nur auf ausdrücklichen Wunsch des Befragten die Wohnung. Hat man an dem Termin keine Zeit, kann man ihn auch verlegen. Die Kontaktdaten dafür stehen auf der Terminankündigung. Zusätzlich zur persönlichen Befragung gibt es einen Online-Fragebogen in 14 Sprachen. Die Zugangsdaten stehen auf der Terminankündigung.

Immobilieneigentümer sind verpflichtet, die Fragen der Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022 mit Hilfe eines Online-Fragebogens zu beantworten. Die Zugangsdaten kommen per Post. Wer die Fragen nicht online beantwortet, bekommt mit dem Erinnerungsschreiben auch einen Fragebogen in Papierform zugeschickt.

Beim Mikrozensus findet die Datenerhebung online, telefonisch, schriftlich per Fragebogen oder durch persönliche Interviews bei den Haushalten statt.

Zensus und Mikrozensus: Was wird abgefragt?


Bei der Bevölkerungszählung geht es zum Beispiel um Geburtsdatum, Geschlecht, Familienstand oder Staatsangehörigkeit. Weitere Fragen können Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Beruf betreffen.
Bei der Wohnungs- und Gebäudezählung werden zum Beispiel Fragen zur Art des Gebäudes gestellt, zu seiner Größe, seinem Baujahr und der Nettokaltmiete.

Beim Mikrozensus werden dagegen Daten zu Bevölkerung, Erwerbstätigkeit, Arbeitslosigkeit, Bildung, Einkommen, Haushaltsformen und Wohnsituation abgefragt. Thematische Überschneidungen mit dem Zensus sind möglich.

Wie wird der Datenschutz gewährleistet?


Sämtliche Mitarbeiter des Zensus unterliegen einer gesetzlichen Schweigepflicht. Erhobene Daten werden nicht an Dritte außerhalb des Statistik-Bereiches weitergegeben. Es werden also auch keine Daten an andere Behörden wie etwa Polizei oder Finanzamt weitergegeben. Die Online-Datenübertragung wird verschlüsselt. Persönliche Daten werden so früh wie möglich gelöscht. Auch sollen die erhobenen Daten durch bauliche, technische und organisatorische Zugangsbeschränkungen entsprechend den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gesichert werden.

Wie kann ich mich vor Betrügern schützen?


Im Rahmen der Befragungen zu Zensus und Mikrozensus kam es bisher leider vor, dass sich Betrüger als offizielle Interviewer oder "Erhebungsbeauftragte" ausgegeben haben. Die Polizei rechnet auch diesmal damit, dass so etwas passiert. Die Absicht der Kriminellen kann es sein, sensible Daten zu bekommen oder sich einfach Zutritt zur Wohnung der Befragten zu verschaffen, um dort Bargeld, Schmuck oder Wertsachen zu stehlen oder die Wohnung auszuspähen, um später einzubrechen.

Bestimmte Fragen deuten darauf hin, dass der Interviewer nicht echt ist.

- der E-Mail-Adresse,
- persönlichen Passwörtern,
- Bankkonten, Kreditkarten,
- der Religionszugehörigkeit,
- dem Impfstatus,
- einem geplanten Urlaub (Einbruchsgefahr!),
- dem Personalausweis oder Reisepass.

Im Rahmen von Zensus und Mikrozensus wird auch keine Unterschrift verlangt!

Im Zweifel kann es angeraten sein, die Polizei zu informieren.

Interviewer kommen ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Ankündigung zu einem festen Termin. Sie können sich mit einem besonderen Ausweis als amtliche Interviewer ("Erhebungsbeauftragte") ausweisen. Auf Aufforderung des Befragten müssen sie diesen Ausweis und ihren Personalausweis zeigen. Die Daten sollte man auch abgleichen, um sicherzustellen, dass beide Ausweise die gleiche Person betreffen.

Praxistipp zu Zensus und Mikrozensus


Fragen zur Rechtmäßigkeit des Handelns von Behörden im Rahmen eines Zensus oder Mikrozensus, etwa der Anordnung eines Zwangsgeldes wegen Nichtteilnahme oder Verweigerung der Auskünfte, kann ein Fachanwalt für Verwaltungsrecht am besten beantworten. Gegen behördliche Entscheidungen - etwa einen Bußgeldbescheid wegen mangelnder Mitwirkung - ist ein Widerspruch möglich.

(Ma)


 Ulf Matzen
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