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Infomationen zur Baugenehmigung

Was versteht man unter einer Baugenehmigung?

Eine Baugenehmigung ist die amtliche Erlaubnis, ein bestimmtes Gebäude bzw. eine bauliche Anlage zu errichten, zu ändern oder abzureißen. Die Baugenehmigung ist dem Bereich des öffentlichen Baurechts bzw. Verwaltungsrechts zuzurechnen. Sie wird von der kommunalen Baubehörde auf Antrag erteilt, wenn das Bauvorhaben mit dem Baurecht und dem örtlichen Bebauungsplan im Einklang ist.

Wann muss man eine Baugenehmigung beantragen?

Generell ist eine Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung eines Bauwerks erforderlich. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen und Verfahrenserleichterungen. Die gesetzlichen Regelungen zur Baugenehmigung finden sich in den Landesbauordnungen der einzelnen Bundesländer – und diese sehen teilweise unterschiedliche gesetzliche Rahmenbedingungen vor. Beispiel Niedersachsen: Die Landesbauordnung listet im Anhang verschiedene Gebäude auf, für deren Errichtung keine Genehmigung erforderlich ist. Zum Beispiel:
  • Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten,
  • Garagen,
  • Gewächshäuser,
  • Gartenlauben,
  • Fahrgastunterstände.
In dem meisten Fällen gibt es jedoch Größen- oder Flächenbeschränkungen für die Genehmigungsfreiheit. Nutzungsänderungen sind genehmigungsfrei, wenn
  • das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt oder
  • die Errichtung oder Änderung der baulichen Anlage verfahrensfrei wäre.
Genehmigungsfrei sind auch der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser, sowie die Instandhaltung.

Gesetzliche Vereinfachungen

Ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei, reicht eine Bauanzeige meist aus – dies ist die formelle Mitteilung an die Behörde über das geplante Vorhaben. Eine weitere Verfahrenserleichterung ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Wann diese Möglichkeiten bestehen, richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung.

Die Bauvorlagen

Als Bauvorlagen bezeichnet man die Unterlagen, die der Bauherr mit seinem Antrag auf Baugenehmigung bei der Baubehörde einreichen muss. Mit ihrer Erstellung wird meist ein Bauvorlageberechtigter (Architekt, Bauingenieur) beauftragt. Zu den Bauvorlagen gehören unter anderem:
  • Baubeschreibung,
  • Berechnungen des umbauten Raumes (DIN 277) und des Rohbau- und Herstellungswertes,
  • Berechnung der Grund- und Geschossflächen,
  • Berechnung der Geschosse, die keine Vollgeschosse sind,
  • Lageplan im Maßstab 1:500 (einfach oder qualifiziert),
  • Baupläne.

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren

Auch im Rahmen eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens hat der Bauherr alle üblichen Bauvorlagen einzureichen, die ein herkömmlicher Bauantrag erfordert. Das Bauamt prüft jedoch nicht alle rechtlichen Vorgaben in vollem Umfang.

Wer unterschreibt?

Der Bauantrag wird vom Bauherrn und vom Entwurfsverfasser (Architekten) unterzeichnet. Die Bauvorlagen unterzeichnet der Entwurfsverfasser allein.

Der Bauvorbescheid

Einen Bauvorbescheid erteilt das Bauamt, wenn das geplante Verfahren grundsätzlich zulässig ist und nicht gegen die baurechtlichen Vorgaben verstößt. Der Bauvorbescheid ist eine Möglichkeit, eine verbindliche und kostengünstige Vorentscheidung über die Zulässigkeit eines Projektes zu bekommen. Die kompletten Bauvorlagen sind hier noch nicht erforderlich. Der Bauvorbescheid macht jedoch die Baugenehmigung nicht überflüssig. Sie brauchen einen erfahrenen Anwalt vor Ort für Ihr Problem aus dem Bereich des Baurechts oder im Zusammenhang mit einer Baugenehmigung? Beim anwalt-suchservice.de finden Sie kompetente Rechtsanwälte, die diesen Rechtsbereich zu ihrem Fachgebiet gemacht haben. Hier erhalten Sie je nach Bedarf ausführliche Beratung oder auch Vertretung im Prozess oder im Umgang mit den Behörden.