Bautagebuch des Architekten
16.08.2013, Autor: Herr Wolfgang Schlumberger / Lesedauer ca. 1 Min. (1263 mal gelesen)
Ein Architekt ist grundsätzlich verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen. Er ist allerdings nicht verpflichtet diese seinem Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Grundsätzlich ist ein Architekt verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen. Sofern es keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen gibt, ist der Architekt allerdings nicht verpflichtet, dieses an seinen Auftraggeber herauszugeben. Der Architekt hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass das Bautagebuch bei ihm verbleibt. Dieses dient auch dazu, gegenüber dem Besteller eine ordnungsgemäße Bauüberwachung zu dokumentieren (BGH, Urteil vom 28.07.2011, Az.: VII ZR 65/10). Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist er auch nicht verpflichtet, ein isoliertes Bautagesbuch für jedes Vorhaben getrennt zu führen. Über die Form, wie ein Bautagebuch zu führen ist, enthält die HOAI keine Vorschriften. Der Architekt muss allerdings alle wesentlichen Einzelheiten wie Einsatz in personeller und sachlicher Hinsicht auf der Baustelle, Wetter, besondere Vorkommnisse, Behinderungen, Überprüfungen und Baustellenbesprechungen zuverlässig und beweiskräftig festhalten, wobei die Eintragungen in dem Rhythmus erfolgen können, welche sich aus der Überwachungspflicht per se ergeben (Kammergericht, Urteil vom 14.02.2012, Az.: 7 U 53/08).
Führt der Architekt kein Bautagebuch, so ist der Besteller grundsätzlich berechtigt eine Minderung des Architektenhonorars vorzunehmen, insbesondere dann, wenn das Leistungsbild der Bauüberwachung als Teilerfolg nach dem Vertrag geschuldet ist.
Rechtsanwalt W. Schlumberger
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
http://www.baubegleitende-rechtsberatung.de
Grundsätzlich ist ein Architekt verpflichtet, ein Bautagebuch zu führen. Sofern es keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen gibt, ist der Architekt allerdings nicht verpflichtet, dieses an seinen Auftraggeber herauszugeben. Der Architekt hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass das Bautagebuch bei ihm verbleibt. Dieses dient auch dazu, gegenüber dem Besteller eine ordnungsgemäße Bauüberwachung zu dokumentieren (BGH, Urteil vom 28.07.2011, Az.: VII ZR 65/10). Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist er auch nicht verpflichtet, ein isoliertes Bautagesbuch für jedes Vorhaben getrennt zu führen. Über die Form, wie ein Bautagebuch zu führen ist, enthält die HOAI keine Vorschriften. Der Architekt muss allerdings alle wesentlichen Einzelheiten wie Einsatz in personeller und sachlicher Hinsicht auf der Baustelle, Wetter, besondere Vorkommnisse, Behinderungen, Überprüfungen und Baustellenbesprechungen zuverlässig und beweiskräftig festhalten, wobei die Eintragungen in dem Rhythmus erfolgen können, welche sich aus der Überwachungspflicht per se ergeben (Kammergericht, Urteil vom 14.02.2012, Az.: 7 U 53/08).
Führt der Architekt kein Bautagebuch, so ist der Besteller grundsätzlich berechtigt eine Minderung des Architektenhonorars vorzunehmen, insbesondere dann, wenn das Leistungsbild der Bauüberwachung als Teilerfolg nach dem Vertrag geschuldet ist.
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Wolfgang Schlumberger
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