BGH entscheidet am 23. Februar zum Widerruf von Darlehen

11.02.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (449 mal gelesen)
Eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Thema Widerruf von Darlehen rückt näher. Am 23. Februar wird die Klage eines Verbraucherschutzverbands vor dem BGH verhandelt. Dabei geht es um die Hervorhebung und Gestaltung der Widerrufsbelehrungen.

Nachdem schon zwei Mal Verhandlungen zur Widerrufs-Thematik vor dem BGH noch kurzfristig abgesagt wurden, ist in diesem Fall damit nicht zu rechnen. „Diesmal geht es um die Klage einer Verbraucherzentrale. Daher ist nicht davon auszugehen, dass es noch zu einer Einigung zwischen Kläger und der betroffenen Bank bzw. Sparkasse kommt“, sagt Rechtsanwalt Markus Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Darlehensverträge können widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse ihre Kunden nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt haben. Schon kleine inhaltliche als auch formale Abweichungen von der jeweils gültigen Musterbelehrung können dazu führen, dass die erteilte Widerrufsbelehrung nicht wirksam ist und das Darlehen auch noch nach Jahren widerrufen werden kann. Die Karlsruher Richter müssen am 23. Februar nun über Widerrufsbelehrungen einer Sparkasse entscheiden. Die Verbraucherschützer beanstanden, dass die Widerrufsbelehrungen nicht ausreichend hervorgehoben seien. Außerdem enthalte die Belehrung Ankreuzoptionen, die vom Inhalt der Widerrufsbelehrung ablenke. Daher klagt die Verbraucherzentrale auf Unterlassung.

Das OLG Stuttgart bestätigte zwar, dass die Widerrufsinformation grafisch hervorzuheben sei, sah diese Anforderung in den konkreten Fällen jedoch als erfüllt an. Auch führe die Verwendung von Ankreuzoptionen nicht zu einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung.

Rechtsanwalt Kanz ist dennoch optimistisch, dass die Klagen vor dem BGH Erfolg haben werden: „Abweichungen von der Musterbelehrung führen in aller Regel zur Unwirksamkeit einer verwendeten Widerrufsbelehrung mit der Folge, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt und der Darlehensvertrag auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann. Hält der BGH an der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung fest, können etliche Verbraucher von dieser Entscheidung profitieren.“

Allerdings könnte das sog. „ewige Widerrufsrecht“ im Juni 2016 enden, da die Bundesregierung den Widerrufsjoker aus dem Spiel nehmen möchte. „Bis dahin stehen die Chancen für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf weiterhin gut. Nur sollten die Verbraucher jetzt handeln“, so Rechtsanwalt Kanz.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt Verbraucher bundesweit beim Widerruf von Darlehen. Die Erstberatung, ob ein Widerruf möglich ist, ist kostenlos.

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