BGH, Urt. 10.11.2016 - I ZR 29/15

Zur Preisauszeichnungspflicht in einem Schaufenster

Autor: Dr. Martin Wintermeier, Rechtsanwalt bei AMPERSAND Rechtsanwälte LLP, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2017
Die Werbung in einem Schaufenster durch Einstellen eines Produkts ohne Angabe eines Preises löst keine Pflicht zur Preisangabe i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aus.

BGH, Urt. v. 10.11.2016 - I ZR 29/15

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.1.2015 - 2 U 29/14
Vorinstanz: LG Düsseldorf, Urt. v. 12.2.2014 - 12 O 630/12

PAngV § 1

Das Problem

Der zugrunde liegende Fall beschäftigt sich mit der Frage, ob das in ein Schaufenster eingestellte Produkt ohne Preisauszeichnung eine Werbung i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV darstellt. Das LG Düsseldorf sowie das OLG Düsseldorf lehnten dies ab.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH folgte den Vorinstanzen, jedoch mit allgemeiner Begründung.

Der BGH geht bei seiner Prüfung zunächst vom Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV aus. Danach habe derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren anbietet, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind. Soweit die Vorschrift die Unternehmer zur Angabe der Endpreise einschließlich der Umsatzsteuer beim Warenhandel verpflichte, habe sie ihre Grundlage in Art. 1 und 2 Buchst. a, Art. 3 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse. Nach diesen Bestimmungen des Unionsrechts sei bei Erzeugnissen, die Händler Verbrauchern anbieten, der Endpreis für eine Produkteinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar als Verkaufspreis anzugeben, der die Umsatzsteuer einschließt.

Der EuGH habe inzwischen entschieden, dass Gegenstand der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse nicht allein der Schutz der Verbraucher bei der Preisangabe von Waren unter Bezugnahme auf unterschiedliche Maßeinheiten sei. Die Richtlinie 98/6/EG regle deshalb im Zusammenhang mit der Angabe des Verkaufspreises von Erzeugnissen in Verkaufsangeboten besondere Aspekte i S v Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und gehe damit den entsprechenden Vorschriften in der Richtlinie 2005/29/EG vor. Die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV habe danach ihre (alleinige) unionsrechtliche Grundlage in der Richtlinie 98/6/EG.

Der in der Richtlinie 98/6/EG verwendete Begriff des Anbietens sei dort nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des EuGH könne ein verständiger Durchschnittsverbraucher eine Werbung, in der ein Gewerbetreibender insbesondere einen Preis, der aus der Sicht des Verbrauchers Verkaufspreis ist, als Angebot des Gewerbetreibenden auffassen, das Erzeugnis zu dem in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen. Deshalb könne eine Werbung, in der kein Preis für das beworbene Produkt angegeben ist, nicht als Angebot i.S.d. Richtlinie 98/6/EG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV angesehen werden. Eine Preisangabenpflicht folge auch nicht aus § 4 Abs. 1 PAngV.

Der Tatbestand des § 4 Abs. 1 PAngV setze insoweit ein bereits vorliegendes Angebot i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV voraus. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 PAngV regle danach allein die Art und Weise, in der die Preisangabe bei sichtbar ausgestellten oder vom Verbraucher unmittelbar zu entnehmenden Waren zu erfolgen hat. Die Bestimmung erfasse nicht die reine Werbung im Schaufenster durch Präsentation der Ware ohne Preisangabe und geht deshalb nicht über das Schutzniveau der Richtlinie 98/6/EG hinaus.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme