BGH, Urt. 15.2.2018 - I ZR 201/16

Kennzeichenidentische Keywords bei In-Shop-Suche

Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2018
Der Inhaber eines Kennzeichens kann dem Betreiber eines Online-Marktplatzes nicht verbieten, seinem Kennzeichen entsprechende oder ähnliche Schlüsselwörter im Rahmen einer In-Shop-Suche zu verwenden, um hierdurch auf Waren oder Dienstleistungen Dritter hinzuweisen, die mit denjenigen identisch sind, für die ein Kennzeichenschutz besteht, wenn für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer zu erkennen ist, ob die beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber des Kennzeichenrechts oder einem Dritten stammten.

BGH, Urt. v. 15.2.2018 - I ZR 201/16 „goFit”

Vorinstanz: OLG Köln, Urt. v. 12.8.2016 - 6 U 110/15
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 24.6.2015 - 84 O 13/15

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15 Abs. 2, Abs. 4

Das Problem

Im Fall „goFit” ging es um die Autovervollständigungsfunktion innerhalb der Suchfunktion eines Online-Marktplatzes. Bei Eingabe des Unternehmenskennzeichens goFit der Herstellerin von Fußreflexzonenmassagematten wurde dieses automatisch um Begriffsvorschläge wie bspw. „Gesundheitsmatte” oder „Matte” ergänzt. Auf der Handelsplattform wurden die Produkte der Herstellerin weder von ihr noch von Dritten angeboten. Bei Auslösen der automatisch vervollständigten Suchanfrage wurden Alternativprodukte von Wettbewerbern angezeigt.

Auch in einem zweiten Verfahren „Ortlieb” (BGH, Urt. v. 15.2.2018 – I ZR 138/16) wandte sich eine Herstellerin gegen die Suchfunktion der Plattform. Wurde dort mittels dem der klägerischen Wortmarke entsprechenden Begriff nach Produkten gesucht, zeigte die Produktliste – neben den Produkten der Markeninhaberin – auch Alternativprodukte von Wettbewerbern.

Hierin sahen die Herstellerinnen eine Verletzung ihrer Kennzeichenrechte.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH setzt in beiden Verfahren unter Beachtung der Entscheidungen des EuGH zur Nutzung fremder Kennzeichen im Rahmen des Keyword Advertising seine Rechtsprechung fort (vgl. bspw. BGH v. 20.2.2013 – I ZR 172/11, CR 2013, 817 = ITRB 2013, 247 [Kunczik]; BGH v. 13.12.2012 – I ZR 217/10, CR 2013, 181 – MOST-Pralinen, ITRB 2013, 75 f. [Rössel]; BGH v. 20.2.2013 – I ZR 172/11, CR 2013, 817 = ITRB 2013, 247 [Kunczik]; EuGH v. 22.9.2011 – C-323/09 – Interflora, CR 2011, 745 = ITRB 2011, 274 f. [Kunczik]).

Nutzung des Unternehmenskennzeichens durch den Plattformbetreiber: Durch die Autocomplete-Funktion, die die Handelsplattform bereithalte, nutze die Betreiberin die Unternehmenskennzeichnung im geschäftlichen Verkehr, was in Einklang mit der vorherigen Rechtsprechung des BGH zur Autocomplete-Funktion bei Suchmaschinen stehe (BGH v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12, CR 2013, 459 = ITRB 2013, 150).

Keine kennzeichenmäßige Verwendung: Sowohl die Nutzung des Unternehmenskennzeichens als auch der Marke erfolge jedoch nicht in rechtsverletzender Weise. Eine Verletzung der Herkunftsfunktion sei im Lichte der EuGH-Rechtsprechung zweistufig zu prüfen. Erst habe das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen sei, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht wirtschaftlich miteinander verbunden seien, sondern miteinander im Wettbewerb stünden. Fehle ein solches allgemeines Wissen, habe das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar sei, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten.

goFit: Im Fall der Autocomplete-Suchfunktion des Marktplatzes (goFit) sei eine Verwechslungsgefahr und damit eine Verletzung der Herkunftsfunktion zu verneinen, da diese grade den fremden Unternehmensinhaber zutreffend erkennen lasse.

Ortlieb: Im Falle der Ergebnisliste (Ortlieb) sei diese Feststellung seitens des Berufungsgerichts noch nicht erfolgt, so dass der BGH die Sache insoweit zurück verweise. Insb. habe das OLG München zu prüfen, ob es der Feststellung des LG folge, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer davon ausgehe, bei einer In-Shop-Suchanfrage mittels eines Markenbegriffes nur Produkte dieser Marke angezeigt zu erhalten, so dass Alternativprodukte, die ebenfalls in der Ergebnisliste angezeigt würden, als solche zu kennzeichnen seien.


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