BGH, Urt. 15.4.2021 - I ZR 134/20

Notwendigkeit der Fundstellenangabe auch bei der Abbildung eines mit einem Testsiegel versehenen Produktes

Autor: Laura Höldrich-Wölke, Rechtsanwältin bei TWAINSCORE Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2021
Die Werbung mit einem Testsiegel ist ohne Angabe der Fundstelle des Tests unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn ein Produkt in einem Werbeprospekt abgedruckt wird und auf diesem ein Testsiegel erkennbar ist. Die notwendige Fundstelle muss unabhängig von der Intensität der Bewerbung des Testergebnisses angegeben werden.

UWG § 5a II

Das Problem

Ein Werbeprospekt eines Baumarktes enthielt eine Werbung für eine Wand- und Deckenfarbe. Zu sehen war eine Produktabbildung eines Farbeimers, auf dem ein Testsiegel mit der Überschrift „TESTSIEGER“ erkennbar war. Nicht lesbar waren jedoch die auf dem Testsiegel angegebenen Informationen, insbesondere die Testfundstelle. Eine weitergehende Bewerbung des Testergebnisses erfolgte nicht.

Ein Interessensverband mahnte daraufhin die Betreiberin des Baumarktes ab und verklagte sie auf Unterlassung sowie Ersatz einer Abmahnkostenpauschale.

Das LG Köln hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beim BGH verfolgte die Betreiberin des Baumarkts ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH wies die Revision der Betreiberin des Baumarktes zurück.

Dem Interessensverband stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 5a Abs. 2 UWG zu. Der Ansicht der Vorinstanz folgend sei die – in der streitgegenständlichen Werbung nicht erkennbare – Fundstelle des Tests eine wesentliche Information i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG . Die Informationspflicht über die Fundstelle der Testveröffentlichung entfalle nicht deshalb, weil der auf dem Produktbild erkennbare Testsieg nicht besonders herausgestellt werde. Es komme nicht darauf an, ob mit einem Testergebnis durch einen gesonderten Zusatz oder lediglich auf einer in der Werbung abgebildeten Produktverpackung geworben werde. Entscheidend sei allein, ob das Testergebnis in der Werbung erkennbar sei.

Der Vorinstanz sei auch dahingehend zuzustimmen, dass ein Fußnotenhinweis im Prospekt auf die Fundstelle der Testveröffentlichung zumutbar sei. Die Argumentation der Gegenseite, wonach es ausreichend sei, dass der Verbraucher die Fundstelle leicht mit einer Suche im Internet selbst ermitteln könne, verfange nicht. Die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die voraussetzt, dass eine Fundstelle deutlich erkennbar angegeben werde, die leicht zugänglich ist und eine eindeutige Zuordnung zu einem bestimmten Test erlaube, sei nur dann erfüllt, wenn die konkrete Fundstelle im Test – hier unter Angabe des Erscheinungsjahrs und der Ausgabe – deutlich erkennbar angegeben werde. Eine Überprüfbarkeit der Testsiegerwerbung sei nur dann anzunehmen, wenn der Verbraucher ohne weitere Zwischenschritte zu der Fundstelle gelangen könne. Damit reiche auch die alleinige Angabe der Webseite ohne konkretisierende Angaben, wie Erscheinungsjahr und Ausgabe, nicht aus.


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