BGH, Urt. 23.11.2017 - IX ZR 204/16

Anwaltsverträge können Fernabsatzverträge sein

Autor: RAin Judith Wübbelmann ist Fachanwältin für IT-Recht und Asscociate in der Kanzlei Grosskopf, Bremen
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2018
Anwaltsverträge können den Regelungen für den Fernabsatz unterfallen. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt nicht schon dann vor, wenn der Anwalt lediglich die technischen Möglichkeiten wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse zum Abschluss eines Anwaltsvertrages im Fernabsatz vorhält.

BGH, Urt. v. 23.11.2017 - IX ZR 204/16

Vorinstanz: LG Flensburg, Urt. v. 22.7.2016 - 7 S 53/15
Vorinstanz: AG Niebüll, Urt. v. 7.10.2015 - 8 C 79/15

BGB § 312b Abs. 1 aF

Das Problem

Ein Anwalt bediente sich zur Mandantenwerbung der Dienste einer anderen Gesellschaft. Er stellte der Gesellschaft zu diesem Zweck Blankovollmachten zur Verfügung. Die Gesellschaft schrieb eine Vielzahl von Kapitalanlegern einer Fondgesellschaft an und übersandte diesen einen zur Rücksendung bestimmten Fragebogen sowie eine Blankovollmacht des Anwalts. Ein Anleger unterzeichnete die Blankovollmacht und sandte diese an die Gesellschaft zurück. Die Gesellschaft leitete die unterschriebene Blankovollmacht an den Anwalt weiter, der – ohne jegliche persönliche Kontaktaufnahme – mittels eines Serienbriefes die Ansprüche des Anlegers gegen die Fondgesellschaft geltend machte. Der Anwalt stellte dem Anleger schließlich sein Anwaltshonorar in Rechnung. Der Anleger weigerte sich jedoch die Rechnung des Anwalts zu bezahlen und widerrief die über die Gesellschaft erteilten Blankovollmachten. Die auf Zahlung des Anwaltshonorars gerichtete Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH weist die zulässige Revision als unbegründet zurück.

Zwischen dem Anwalt (Unternehmer i.S.d. § 14 Abs. 1 BGB) und dem Anleger (Verbraucher i.S.d. § 13 BGB) sei ein widerruflicher Fernabsatzvertrag zustande gekommen. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (§ 312c Abs. 1 BGB) sind Verträge dann Fernabsatzverträge, wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z.B. Brief, Fax, Telefon, E-Mail) abgeschlossen werden, es sei denn, der Vertragsschluss erfolgt nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems. Diese Voraussetzungen können auch bei einem Anwaltsvertrag erfüllt sein.

Der gegenteiligen Ansicht (u.a. AG Berlin-Charlottenburg NJW-RR 2016, 184), nach welcher die Regelungen über Fernabsatzverträge auf einen Anwaltsvertrag keine Anwendung finden, da die Erbringung einer persönlichen Dienstleistung des Anwalts im Vordergrund stehe, folgt der BGH unter Hinweis auf die überwiegende Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (u.a. AG Düsseldorf BeckRS 2016, 110366; AG Brandenburg NJW-RR 2018, 186) nicht. Der Sinn und Zweck der Regelungen über Fernabsatzverträge – der Schutz der Verbraucher – gebiete die Anwendung der Regelungen über Fernabsatzverträge auf Anwaltsverträge. Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und sich der Verbraucher vor Vertragsschluss keinen umfassenden Eindruck vom Anbieter sowie von den zu erwartenden Dienstleistungen verschaffen kann. Dies sei auch bei Anwaltsverträgen, die mittels moderner Vertriebsformen unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, der Fall. Überdies habe der Gesetzgeber in § 312b Abs. 3 BGB a.F. auch einzelne, bestimmte Dienstleistungsverträge vom Anwendungsbereich der Regelungen über Fernabsatzverträge ausgenommen. Eine gesetzlich geregelte Ausnahme für Anwaltsverträge gibt es jedoch nicht.

Die Regelungen über Fernabsatzverträge fänden aber dann keine Anwendung, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem erfolgt. Ein solches für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liege vor, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, um regelmäßig Verträge im Fernabsatz abzuschließen. Auch die Nutzung eines fremden Vertriebs- oder Dienstleistungssystems durch den Anwalt reiche aus.

Demgegenüber genüge es nicht, dass der Anwalt auf seiner Homepage lediglich Informationen wie seine Kontaktdaten zur Verfügung stellt oder die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrages im Fernabsatz wie z.B. E-Mailadresse, Telefon und/oder Fax bereitstellt. Im Streitfall habe sich der Anwalt des Vertriebssystems einer anderen Gesellschaft bedient, um Kontakt zu einer Vielzahl potentieller Mandanten aufzunehmen und diese unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und ohne persönlichen Kontakt als Mandanten zu gewinnen. Bei dem vom Anwalt angestrebten Mandatsvertrag handele es sich überdies um ein mit standardisierten Schreiben abgewickeltes, überregionales Massengeschäft, das auf Fernkommunikation ohne persönliche Kontaktaufnahme ausgerichtet war. Der Anwalt habe nicht darlegen und beweisen können, dass der Vertragsschluss mit dem Anleger nicht im Rahmen eines solchen für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgte.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „IP-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Urheber- / Medienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme