BGH, Urt. 27.9.2016 - IV ZR 310/14

Veröffentlichung von Bildnissen einer Person des öffentlichen Lebens in einer privaten Lebenssituation

Autor: Rechtsanwalt Prof. Dr. Elmar Schuhmacher, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, LLS Lungerich Lenz Schuhmacher, Köln
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2017
Im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung über ein bedeutendes politisches Ereignis (hier: Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus) kann die ohne Einwilligung erfolgende Veröffentlichung von Fotos, die den davon möglicherweise betroffenen Regierenden Bürgermeister am Vorabend in einer an sich privaten Situation zeigen (hier: „bei einem Drink” beim Abendessen in einer bekannten Berliner Bar), durch das Informationsinteresse der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.

BGH, Urt. v. 27.9.2016 - IV ZR 310/14

Vorinstanz: KG v. 7.7.2014 - 10 U 143/13
Vorinstanz: LG Berlin v. 27.8.2013 - 27 O 180/13

EMRK Art. 8 Abs. 1, 10; GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1; KUG §§ 22, 23

Das Problem

In der „BILD”-Zeitung werden unter der Überschrift „Vor der Misstrauens-Abstimmung ging’s in die Paris-Bar” 3 Fotos des Regierenden Bürgermeisters von Berlin veröffentlicht. Sie zeigen ihn beim Besuch dieses Restaurants am Vorabend der gegen ihn gerichteten Misstrauensabstimmung im Berliner Abgeordnetenhaus wegen der sich weiter verzögernde Fertigstellung des neuen Berliner Flughafens. Im Begleittext zu den Fotos heißt es:

„Es ist Freitagabend vor der Misstrauens-Abstimmung im Parlament. Klaus Wowereit (59, SPD) weiß noch nicht, dass er sie gewinnt. Und entspannt bei einem Drink in der Paris-Bar ...”. In die Fotos sind folgende Texte eingeblendet: „... und seine Frau mit Klaus Wowereit”, „Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament sichtlich entspannt ... und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar ...”.

Die Fotos sind eingeschoben in einen Bericht mit der Überschrift „Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten”. Dort wird über dessen Amtsjahre und seinen „Absturz in 11,5 Jahren” berichtet. Das LG verurteilt den Verlag antragsgemäß es zu unterlassen, die Fotos zu veröffentlichen. Das Berufungsgericht weist die hiergegen gerichtete Berufung durch Beschluss gem. § 522 ZPO zurück. Dagegen wendet sich der Verlag mit der Nichtzulassungsbeschwerde und der BGH lässt sodann die Revision zu.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hebt die Instanzenentscheidungen auf und weist die Klage ab.

Abgestuftes Schutzkonzept: Das Gericht legt seiner Beurteilung entsprechend seiner ständigen Rspr. das abgestufte Schutzkonzept zugrunde, wonach eine nicht von einer Einwilligung gedeckte Bildnisverbreitung nur zulässig ist, wenn das Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG positiv zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG), wozu es einer Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK bedarf.

Zeitgeschehen: Der Begriff des Zeitgeschehens umfasse nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Er werde mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt. Zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit gehöre es, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitze, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden könne, was öffentliches Interesse beanspruche, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstelle, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sei, wobei sogar unterhaltende Beiträge davon nicht ausgenommen seien. Ein Informationsinteresse bestehe jedoch nicht schrankenlos, vielmehr werde es durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Dabei komme dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend sei insbesondere, ob im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit der Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beigetragen werde oder ob – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt werde.

Kontext entscheidend: Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung sei im Gesamtkontext zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung, des Anlasses der Berichterstattung, der Umstände unter denen die Aufnahme entstanden ist sowie der Situation, in der der Betroffene dargestellt wird. Hier zeigten die Fotos zwar eine für sich genommen private Situation „bei einem Drink” beim Abendessen, dies jedoch in einem in Berlin bekannten, insbesondere von Prominenten besuchten Restaurant, so das der Regierender Bürgermeister davon hätte ausgehen müssen, gesehen und erkannt zu werden. Auch könne das Verhalten von bedeutenden Politikern vor oder nach einem für sie persönlich bedeutsamen politischen Ereignis durchaus Gegenstand öffentlicher Diskussionen sein, wozu die Bildberichterstattung hier einen wesentlichen Beitrag leisten könne. Sie könne der Öffentlichkeit wertvolle Anhaltspunkte nicht nur für die Einschätzung der jeweiligen Person im Verlauf ihrer weiteren politischen Laufbahn, sondern auch für die Beurteilung des politischen Geschehens im Allgemeinen geben.


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