BGH, Urt. 6.7.2021 - VIII ZR 371/19

Betriebskostenabrechnung: Formelle Wirksamkeit bei den „sonstigen“ Kosten

Autor: RA Robert Harsch, Lörrach
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 02/2022
Rechnet der Vermieter einzelne Betriebskosten, die untereinander in keinem engen Zusammenhang stehen unter „sonstige Betriebskosten“ ab (vorliegend Dachrinnenreinigung, Trinkwasseruntersuchung und Wartungskosten), indem er diese in einer Kostenposition zusammenfasst, ist die Abrechnung insoweit unwirksam, wenn es an einer zusätzlichen Anlage oder Erläuterung der jeweiligen Kosten und einer Betragsaufschlüsselung fehlt. Erst recht ungenügend ist es, allein die Bezeichnung „sonstige Betriebskosten“ zu verwenden.

BetrKVO § 2 Nr. 17; ZPO §§ 321, 518, 543 Abs. 2

Das Problem

Es geht um eine Klage auf Nachzahlung einer Betriebskostennachforderung für 2014 mit 240,5 € und offener Miete für April und Mai 2016 mit 343,06 €. Durch Urteil vom 27.4.2018, zugestellt am 3.5.2018 wurde die Nebenkostenforderung abgewiesen. Zu einer Berufung kam es zunächst mangels Beschwer und mangels Rechtsmittelzulassung nicht. Durch Ergänzungsurteil nach § 321 ZPO v. 14.12.2018 wurde die Mietforderungsklage wegen bisherigen Übersehens abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde Berufung eingelegt, ebenso im Januar 2019 gegen die Erstentscheidung. Das die Klage insgesamt im Oktober 2019 abweisende Berufungsurteil ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage der formellen Anforderungen an eine Abrechnung „sonstiger“ Nebenkosten nach § 2 Nr. Nr. 17 BetrKVO, die sich aus verschiedenen Positionen wie vorliegend Dachrinnenreinigung, Trinkwasserprüfung, diversen Wartungskosten zusammensetzen, zu.

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH hielt fest, dass die gegen die Entscheidungen des AG eingelegten Berufungen unzulässig waren. Beim Ergänzungsurteil wurde der Berufungswert von 600 € nicht überschritten, die weitere Berufung gegen das Ersturteil war verspätet. Die beiden Entscheidungen bilden, wie AG und LG meinten, keine Einheit (BGH v. 20.6.2000 – VI ZR 2/00, MDR 2000, 1209; v. 27.11.1979 – VI ZR 40/78, MDR 1980, 302). Auch § 518 ZPO (Berufungsfrist bei Urteilsergänzung) verfing nicht. Das am 14.12.2018 verkündete Ergänzungsurteil erging nicht innerhalb der laufenden Berufungsfrist gegen das Urteil v. 27.4.2018. Die nachträgliche Berufung der Klägerin v. 17.1.2019 gegen das Ersturteil hielt die Berufungsfrist nicht ein. Der BGH verneint die grundsätzliche Bedeutung für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Abgesehen davon, dass die Berufung ohnehin als unzulässig verworfen werden musste, war in der Sache selbst der Rechtsprechung des BGH zu entnehmen, dass eine Aufschlüsselung nach Kostenarten erforderlich ist, sofern die einzelnen Kosten nicht eng zusammenhängen (BGH v. 15.7.2009 – VIII ZR 340/08, MDR 2009, 1098 = MietRB 2009, 313 [Pfeifer]). Das aber war vorliegend anzunehmen. Auch Gründe der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung lagen nicht vor, da nicht ersichtlich war, dass die Fragestellung häufig Anlass zu Streitigkeiten der Vertragsparteien bieten oder zu unterschiedlichen Instanzentscheidungen geführt hätte.


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