BGH, Urt. 7.1.2026 - VIII ZR 62/25
Abstrakter Hinweis auf Verbrauchereigenschaft in Widerrufsbelehrung
Autor: RA, FAArbR, zert. Datenschutzbeauftragter (TÜV) Michael Wübbeke, LL.M. (Amsterdam), www.kanzlei-wuebbeke.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2026
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2026
Der Lauf der Widerrufsfrist wird nicht dadurch gehemmt, dass die Widerrufsbelehrung das Bestehen des Widerrufsrechts lediglich abstrakt an die Verbrauchereigenschaft und den Abschluss mittels Fernkommunikationsmitteln knüpft, ohne den Verbraucher einzelfallbezogen über das konkrete Vorliegen dieser Voraussetzungen zu belehren.Dem Beginn der Widerrufsfrist steht nicht entgegen, dass bei nicht paketversandfähiger Ware zwar auf die Kostentragung der Rücksendung hingewiesen wird, jedoch keine (geschätzten) Angaben zur Höhe dieser Kosten erfolgen, da ein solcher Informationsmangel lediglich die Kostentragungspflicht betrifft, nicht aber den Beginn der Widerrufsfrist.
RL 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 h); BGB §§ 312, 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a), Abs. 3; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Abstrakte Widerrufsbelehrung:Die von dem Verkäufer verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Insb. sei es unschädlich, dass die Belehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts abstrakt an die Verbrauchereigenschaft des Käufers sowie den Abschluss des Vertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpfe. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, den Käufer konkret einzelfallbezogen darüber zu belehren, ob diese Voraussetzungen bei ihm tatsächlich vorlägen. Es genüge die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts. Eine solche abstrakte Belehrung begründe weder eine Irreführung des Käufers noch die Gefahr, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Wortlaut und Zweck:Der Zweck der Widerrufsbelehrung bestehe darin, den Verbraucher über das Bestehen und die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, nicht jedoch darin, ihm die rechtliche Subsumtion seiner persönlichen und sachlichen Umstände abzunehmen. Eine Verpflichtung des Unternehmers zur individuellen Prüfung der Verbrauchereigenschaft oder der Fernabsatzeigenschaft des Vertrags bestehe nach dem Wortlaut der zugrundeliegenden RL 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 h) nicht.
Rücksendekosten:Es liege auch kein Belehrungsfehler mit Blick auf die Rücksendekosten vor. Zwar habe der Verkäufer bei dem nicht paketversandfähigen Kfz keine (geschätzten) Kosten der Rücksendung angegeben, wie es Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB vorsehe. Dieser Informationsmangel betreffe jedoch allein die Frage der Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 6 BGB, nicht aber den Beginn der Widerrufsfrist. Der Lauf der Widerrufsfrist werde durch eine solche unvollständige Kosteninformation nicht gehemmt.
RL 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 h); BGB §§ 312, 355 Abs. 2, 356 Abs. 2 Nr. 1 a), Abs. 3; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Das Problem
Ein privater Käufer hatte im Weg des Fernabsatzes ein neues Kfz von einem gewerblichen Verkäufer erworben. Der Verkäufer belehrte den Käufer mittels abstrakter Widerrufsbelehrung über sein Widerrufsrecht und gab keine geschätzten Rücksendekosten an. Der Käufer erklärte den Widerruf seiner Vertragserklärung erst mehrere Monate nach Übergabe des Kfz gegenüber dem Verkäufer. Er berief sich darauf, dass die von dem Verkäufer verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war und deshalb die Widerrufsfrist gem. § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht zu laufen begonnen hatte. Der Verkäufer verneinte die Rückabwicklung. Der Käufer versuchte daher, die Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Kfz klageweise durchzusetzen.Die Entscheidung des Gerichts
Der BGH wies die Klage insgesamt als unbegründet ab. Das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht des Käufers sei im Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits erloschen gewesen, da die Widerrufsfrist ordnungsgemäß in Lauf gesetzt worden sei.Abstrakte Widerrufsbelehrung:Die von dem Verkäufer verwendete Widerrufsbelehrung entspreche den gesetzlichen Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB. Insb. sei es unschädlich, dass die Belehrung das Bestehen eines Widerrufsrechts abstrakt an die Verbrauchereigenschaft des Käufers sowie den Abschluss des Vertrags unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpfe. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, den Käufer konkret einzelfallbezogen darüber zu belehren, ob diese Voraussetzungen bei ihm tatsächlich vorlägen. Es genüge die Benennung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des Widerrufsrechts. Eine solche abstrakte Belehrung begründe weder eine Irreführung des Käufers noch die Gefahr, ihn von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.
Wortlaut und Zweck:Der Zweck der Widerrufsbelehrung bestehe darin, den Verbraucher über das Bestehen und die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren, nicht jedoch darin, ihm die rechtliche Subsumtion seiner persönlichen und sachlichen Umstände abzunehmen. Eine Verpflichtung des Unternehmers zur individuellen Prüfung der Verbrauchereigenschaft oder der Fernabsatzeigenschaft des Vertrags bestehe nach dem Wortlaut der zugrundeliegenden RL 2011/83/EU Art. 6 Abs. 1 h) nicht.
Rücksendekosten:Es liege auch kein Belehrungsfehler mit Blick auf die Rücksendekosten vor. Zwar habe der Verkäufer bei dem nicht paketversandfähigen Kfz keine (geschätzten) Kosten der Rücksendung angegeben, wie es Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 EGBGB vorsehe. Dieser Informationsmangel betreffe jedoch allein die Frage der Kostentragungspflicht nach § 357 Abs. 6 BGB, nicht aber den Beginn der Widerrufsfrist. Der Lauf der Widerrufsfrist werde durch eine solche unvollständige Kosteninformation nicht gehemmt.